RS Vwgh 2011/9/28 2011/04/0131

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §41 Abs1 Z4;
GewO 1994 §41 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §2 Z4 idF 2008/I/005;

Rechtssatz

Betrifft die vorliegende Strafsache nicht die Insolvenzmasse, sondern den als Insolvenzverwalter eingesetzten Beschwerdeführer ad personam, hat sich die Abgabestelle nach ihm zu richten. Eine Zustellung wäre daher nur an seine Betriebsstätte bzw. seinen Arbeitsplatz zulässig gewesen. Der fortgeführte Gewerbebetrieb kann aber nicht als Betriebsstätte des Insolvenzverwalters angesehen werden, weil dieser dort ad personam keine betriebliche Tätigkeit entfaltet hat. Er kann aber auch nicht als Arbeitsplatz des Insolvenzverwalters angesehen werden, weil allein aus der Funktion als Geschäftsführer nach § 41 Abs. 5 GewO 1994 nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass er sich regelmäßig im Gewerbebetrieb aufhält.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040131.X03

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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