RS Vwgh 2011/9/28 2011/04/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §39 Abs4;
GewO 1994 §41 Abs5;

Rechtssatz

Der Insolvenzverwalter tritt nach § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3 (2011), 554f, Rz. 32 zu § 41 GewO 1994 mit Verweis auf die Materialien); eine Bestellung nach § 39 GewO 1994 samt Anzeige nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist nicht erforderlich. Davon ausgehend ist auch die Bestellungsvoraussetzung des § 39 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2006/04/0038, mwN), nicht Voraussetzung eines Eintrittes des Insolvenzverwalters in die Funktion als Geschäftsführer nach § 41 Abs. 5 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040131.X02

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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