RS Vwgh 2011/9/30 2010/11/0045

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die Behörde hat sich mit dem vom Bf erstatteten Vorbringen, bei der in Rede stehenden Tätigkeit handle es sich um "klinische Studien im Rahmen der Rheumatologie", nicht aber um ärztliche Tätigkeit, nicht auseinandergesetzt und insbesondere keine Feststellungen zum Inhalt der vom Bf ausgeübten Tätigkeit getroffen. Der Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel, der den Bf an der wirksamen Verfolgung seiner Rechte und dem Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Kontrolle des Bescheides hindert. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass jede Vortrags- und Studientätigkeit eines Arztes, unabhängig von Inhalt und Art, zur ärztlichen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu zählen ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110045.X02

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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