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10 VerfassungsrechtNorm
VersammlungsG §14 Abs1, §19Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegiger Aufhebung des Bescheides betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Versammlungsgesetzes; Kostenzuspruch; Zurückweisung der Erklärung über den Beitritt als mitbeteiligte Partei in einem anderen verfassungsgerichtlichen VerfahrenRechtssatz
Aufhebung des zu B409/11 angefochtenen Bescheides (betr Verhängung einer Geldstrafe gem §14 Abs1 iVm §19 VersammlungsG wegen Nichtverlassens einer Versammlung) gem §52a VStG durch den belangten UVS. Erklärung des Beschwerdeführers hins seiner Klaglosstellung; daher Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; Kostenzuspruch.Aufhebung des zu B409/11 angefochtenen Bescheides (betr Verhängung einer Geldstrafe gem §14 Abs1 in Verbindung mit §19 VersammlungsG wegen Nichtverlassens einer Versammlung) gem §52a VStG durch den belangten UVS. Erklärung des Beschwerdeführers hins seiner Klaglosstellung; daher Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; Kostenzuspruch.
Zurückweisung der Erklärung, sich dem zu B878/10 protokollierten Verfahren (Beschwerde der "Grüne und Alternative StudentInnen - Grüne [GRAS]" gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Untersagung der Versammlung gegen den Ball des rechtsextremen Wiener Korporationsringes; vgl E v 28.06.11) als mitbeteiligte Partei anzuschließen.Zurückweisung der Erklärung, sich dem zu B878/10 protokollierten Verfahren (Beschwerde der "Grüne und Alternative StudentInnen - Grüne [GRAS]" gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Untersagung der Versammlung gegen den Ball des rechtsextremen Wiener Korporationsringes; vergleiche E v 28.06.11) als mitbeteiligte Partei anzuschließen.
Keine nähere Regelung über die Beteiligung anderer als der Verfahrensparteien im VfGG; keine sinngemäße Anwendung der ZPO mangels gleichartiger Sachlage sowie des VwGG; entsprechend dem besonderen Zweck des Beschwerdeverfahrens Beteiligung nur jener Personen erlaubt, die im vorangegangenen Verfahren Parteistellung genossen haben; keine Parteistellung des Einschreiters, daher auch keine Stellung als Beteiligter im Verfahren nach Art144 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Parteistellung, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B409.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012