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96 StraßenbauNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung einer Trassenverordnung unzulässig mangels Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung der TrassenV BGBl II 235/2009 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße.Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung der TrassenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 235 aus 2009, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße.
Unzulässigkeit der Verweisung des Antragstellers auf die in seinem zu V78/09 protokollierten Antrag erstatteten Ausführungen hins der individuellen Betroffenheit.
Das Vorbringen, der dem E v 24.06.10, V78/09, zugrunde liegende Sachverhalt habe sich nicht verändert, vermag die Annahme der individuellen Betroffenheit angesichts der durch die ASFINAG in Einzelheiten vorgenommenen Planänderung nicht zu stützen. Bloße Behauptung, dass die Liegenschaft auf Grund der geplanten Errichtung von Böschungen weiterhin beansprucht werden würde; Ausführungen nicht durch Pläne oder andere Beilagen belegt; keine Darlegung der "zivilrechtlichen Grundgrenzen", deren Überschreitung behauptet wird. Behauptungen auch auf Grundlage der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Planunterlagen nicht nachvollziehbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Verweisung auf anderen SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V107.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012