RS Vfgh 2011/9/26 A17/10 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art14a Abs3
F-VG 1948 §2
FAG 2005 §4
FAG 2008 §4
SchulverfassungsNov 1975 ArtIV
VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Abweisung der Klagen von Bundesländern gegen den Bund auf Ersatz vonBesoldungskosten für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichenBerufs- und Fachschulen für die Jahre 2005 bis 2010; unzutreffendeInterpretation der Klagsgrundlage im Finanzausgleichsgesetz

Rechtssatz

Abweisung der auf einer unzutreffenden Interpretation des §4 Abs1 FAG 2005 (2008) aufbauenden Klagen der Länder Steiermark, Oberösterreich und Burgenland.

Nach ArtIV Abs1 der Schulverfassungsnovelle 1975 volle Kostentragungs- bzw Kostenersatzverpflichtung des Bundes für die Besoldungskosten der Lehrer an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (abweichend von Art14a B-VG), allerdings nur subsidiär (mangels anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung).

§4 Abs1 Z2 FAG 2005 (gleichlautend FAG 2008) als "anderweitige bundesgesetzliche Regelung" iSd ArtIV Abs1 der SchulverfassungsNov 1975; Reduzierung der Kostentragungsverpflichtung auf die Hälfte.

Verpflichtung der Länder gem ArtIV Abs2 der SchulverfassungsNov 1975 zur Erstellung von Dienstpostenplänen; Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Bei der Beurteilung der Kostenersatzpflicht des Bundes nach §4 Abs1 Z2 FAG 2005 (2008) ist die Vorschrift des ArtIV der SchulverfassungsNov 1975, die explizit die in §4 Abs1 Z2 FAG 2005 (2008) angesprochenen Lehrer (und nur diese) betrifft, mit heranzuziehen. Der Gesetzgeber hatte keine Veranlassung, in der Z2 des §4 Abs1 FAG 2005 (2008) auf die Genehmigung der Stellenpläne abzustellen, da sich dieses Erfordernis - als verfassungsgesetzliche Vorgabe - bereits aus ArtIV der SchulverfassungsNov 1975 ergab und ergibt.

Keine detaillierten Kriterien für die Genehmigungsentscheidung der zuständigen Bundesminister im Gesetz; Verweigerung der Zustimmung wegen einer zu geringen Klassenschülerzahl bei Einhaltung der im Gesetz genannten Mindestwerte verwehrt; jedoch keine Verpflichtung zur Genehmigung bei Einhaltung dieser Werte, sonst Widerspruch zu dem in §2 F-VG festgelegten Grundsatz der eigenen Kostentragung.

Es ist davon auszugehen, dass der Bund bei der Genehmigung der Dienstpostenpläne einen - nach objektiv-sachlichen Kriterien auszufüllenden - Spielraum besitzt, wie er den Ausgleich zwischen dem sich aus den vorgelegten Dienstpostenplänen ergebenden Bedarf und den budgetären Bedeckungsmöglichkeiten herbeiführt.

Genehmigungsvorbehalt als ausschließlich finanzausgleichsrechtliche Regelung, die dem Bund eine Einflussnahme auf jene Kosten sichern soll, zu deren Allein- oder Mitfinanzierung er verpflichtet ist.

Kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bund bei der Genehmigung der Stellenpläne insgesamt oder bei der länderweisen Entscheidung darüber den ihm nach ArtIV der SchulverfassungsNov 1975 eingeräumten Spielraum überschritten hätte (Versuch der Erzielung eines Einvernehmens über den Bedarf; Anwendung eines Werteinheitensystems und nicht mehr des früheren Normschülermodells, Versuche zur Bedeckung eines höheren Bedarfs im Wege eines Nachtragsbudgets).

Zuspruch von Kosten an den obsiegenden Bund in dem dem jeweiligen Streitwert entsprechenden Ausmaß gem §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG; Neuberechnung der Kosten für die Verhandlung unter Berücksichtigung der innerhalb der ersten Stunde der Verhandlung erfolgten Klagseinschränkung durch das Land Steiermark; Zuspruch von Kosten für die Gegenschrift und die Verhandlung jeweils nur im Ausmaß der in der TP3C RechtsanwaltstarifG festgesetzten (einfachen) Entlohnung.

Entscheidungstexte

  • A 17/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2011 A 17/10 ua

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Schulen, Lehrer,VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:A17.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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