RS Vfgh 2011/9/28 B1129/10 ua

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

StGG Art5
BAO §216, §323a Abs1 Z3
Tir LAO §163

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Zurückweisung von Anträgen aufErlassung von Abrechnungsbescheiden betreffend Getränkesteuer;Anwendung einer ab 2010 auch für Landes- und Gemeindeabgabengeltenden Bestimmung der BAO über eine Antragsbefristungverfassungswidrig angesichts der dadurch bewirkten Sperre bzwErschwerung der Rückzahlung von Abgabenguthaben

Rechtssatz

Erlassung von Abrechnungsbescheiden beantragt, weil die buchungsmäßigen Konsequenzen aus Nullfestsetzungen der Getränkesteuer (im Gefolge des EuGH-Urteils vom 09.03.00 in der Rs C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien ua, Slg 2000, I-01157) in den Jahren 1995 bis 1998 nicht gezogen worden waren; zweckentsprechendes Mittel der Rechtsverfolgung; Rückzahlung aufgrund der Judikatur des VwGH erst nach Verbuchung des Getränkesteuerguthabens auf dem Abgabenkonto; daher unabhängiger Rückzahlungsantrag möglicherweise erfolglos. Rückwirkende Verkürzung der Antragsfrist mit der Folge einer Unzulässigkeit der Erlassung eines Abrechnungsbescheides würde Eigentumsrecht verletzen.

Gegenständliche Anträge im Dezember 2009 unter dem Aspekt des damals anwendbaren des §163 Tir LAO gestellt (keine Antragsbefristung). Ab 01.01.10 Wirksamwerden der BAO für den Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben und damit auch des §216 BAO (Fünf-Jahres-Frist).

Eine Anwendung dieser Vorschrift auf Anträge, die vor diesem Datum gestellt wurden, ist dem Wortlaut nach nicht zwingend. Sie verbietet sich - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Rechtslage - dann, wenn sie dazu führt, dass zulässige Anträge nachträglich unzulässig werden, weil dem Abgabepflichtigen in diesem Fall der Weg zur Rückzahlung von Abgabenguthaben versperrt oder zumindest erschwert wird und es daher zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums kommt.

Kein anderes Auslegungsergebnis durch die Übergangsvorschrift des '323a Abs1 Z3 BAO geboten. Es ist kein Hinweis zu sehen, dass der Gesetzgeber damit auch Fristverkürzungen decken wollte, die zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in Vertrauenspositionen bzw zu einem Eigentumseingriff führen können.

Entscheidungstexte

  • B 1129/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.09.2011 B 1129/10 ua

Schlagworte

Finanzverfahren, Abgaben, Getränkesteuer, Übergangsbestimmung,Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1129.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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