RS Vfgh 2011/9/28 B1209/10

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art129b Abs2
Geschäftsverteilung 2009 UVS Kärnten
Geschäftsverteilung 2010 UVS Kärnten
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates über eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; Maßgeblichkeit der Geschäftsverteilung in der zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels geltenden Fassung

Rechtssatz

Der dem Art87 Abs3 B-VG nachgebildete Art129b Abs2 zweiter Satz B-VG statuiert auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Bei der Geschäftsverteilung handelt es sich um eine - zuständigkeitsbegründende - Rechtsvorschrift (vgl VfSlg 14985/1997).Der dem Art87 Abs3 B-VG nachgebildete Art129b Abs2 zweiter Satz B-VG statuiert auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Bei der Geschäftsverteilung handelt es sich um eine - zuständigkeitsbegründende - Rechtsvorschrift vergleiche VfSlg 14985/1997).

Die Zuweisung der am 11.09.09 beim UVS Kärnten eingelangten und spätestens in der Verhandlung am 30.10.09 (auch) als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Rechtssache an ein Mitglied des UVS Kärnten nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 widerspricht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, dies selbst dann, wenn diese Zuweisung erst nach Ablauf des Jahres 2009 erfolgte.

Für die Zuweisung einer Rechtssache an ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter ist die Geschäftsverteilung in jener Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der belangten Behörde gegolten hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Organwalter, Behördenzuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1209.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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