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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Geschäftsführer eines deutschen Reiseveranstalters wegen Übertretung des Vorarlberger Schischulgesetzes; keine Bedenken gegen die das Führen und Begleiten beim Schilaufen dem Schischulvorbehalt unterwerfenden Bestimmungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die ErwerbsausübungsfreiheitRechtssatz
Zulässigkeit der Berufung des Bf als deutscher Staatsangehöriger und somit Unionsbürger auf den Gleichheitsgrundsatz.
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Schilauf seit VfSlg 11868/1988 zum Tir SchischulG 1981; Verstärkung der Gefahren des Schilaufs (Ausbau der Liftanlagen, größere Anzahl von Schipistenbenützern, andere Schneesportgeräte).
Vor dem Hintergrund der Teilnehmeranzahl und der damit verbundenen Gefahren für Kursteilnehmer und andere Schiläufer ist der Schischulvorbehalt (hier: §3 Vlbg SchischulG) daher nicht nur im Bereich des Schiunterrichts ieS zulässig und erforderlich, sondern auch für das Führen und Begleiten.
Gleichbehandlung dieser Tätigkeiten auch durch Verwaltungsökonomie gerechtfertigt, Änderung auch der Rechtslage seit dem damaligen System des Tir SchischulG 1981.
Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung; erwerbsmäßiges Führen und Begleiten beim Schilauf nur im Rahmen eines Schischulbetriebs zulässig; öffentliches Interesse gegeben, Ziel der Gewährleistung der Sicherheit bei der Ausübung des Schisports, Hintanhaltung von Gefahren sowie Geringhaltung der Anzahl der Schiunfälle; Regelung auch iSd Erwerbsausübungsfreiheit adäquat und zur Erreichung des Ziels geeignet, wird damit doch sichergestellt, dass die Betreuer ein gewisses – für Schischulen vorausgesetztes – Ausbildungsniveau aufweisen, über Verantwortungsbewusstsein und Kenntnis des Schigebiets verfügen sowie für den Umgang mit Schigruppen geschult sind.
Schlagworte
Schischulen, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1350.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012