RS Vfgh 2011/10/5 B1100/09 ua

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EGVG ArtII Abs3
FremdenpolizeiG 2005 §111, §112, §113
Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28.06.01 zur Ergänzung der Regelungen nach Art26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen Art4, Art6
Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29.04.04 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln Art4, Art5
Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl III 90/1997 Art26
VStG §5, §9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Geldbeträgen an die Austrian Airlines AG wegen Verletzung der Verpflichtung zur vollständigen Übermittlung von Identitäts- und Passdaten von beförderten Fremden; Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 über Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer aufgrund unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung als Regelung betreffend die Ahndung einer Verwaltungsübertretung zu qualifizieren; gehäuftes Verkennen der Rechtslage mangels Berücksichtigung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und Verwaltungsstrafverfahrens

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber mit §111 und §112 FremdenpolizeiG 2005 die Verpflichtungen aus den RL 2001/51/EG und 2004/82/EG umsetzen wollte, sind diese Bestimmungen im Lichte der aus diesen Richtlinien erfließenden mitgliedstaatlichen Verpflichtung zu interpretieren.

Die gebotene richtlinienkonforme Interpretation ergibt, dass die in §112 FremdenpolizeiG 2005 normierten "Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer" jedenfalls strafrechtlichen Charakter iS von Art6 EMRK aufweisen, da die Richtlinien unzweifelhaft präventive ebenso wie repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen; zu entrichtender Betrag von € 3.000,- je verwirklichtem Tatbestand auch als empfindliche Strafe zu bezeichnen. Vgl auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1078 BlgNR 24. GP, 41) betr Novellierung des §112 Abs1 durch BGBl I 38/2011.Die gebotene richtlinienkonforme Interpretation ergibt, dass die in §112 FremdenpolizeiG 2005 normierten "Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer" jedenfalls strafrechtlichen Charakter iS von Art6 EMRK aufweisen, da die Richtlinien unzweifelhaft präventive ebenso wie repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen; zu entrichtender Betrag von € 3.000,- je verwirklichtem Tatbestand auch als empfindliche Strafe zu bezeichnen. Vgl auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. GP, 41) betr Novellierung des §112 Abs1 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,.

Basierend auf einer unionsrechts- und verfassungskonformen Auslegung ist §112 FremdenpolizeiG 2005 (auch schon in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 157/2005) als eine Regelung betreffend die Ahndung einer Verwaltungsübertretung iSd EGVG zu qualifizieren, zu deren Vollzug Verwaltungsorgane berufen sind, die gemäß ArtII Abs3 EGVG zur Anwendung des VStG (sowie des AVG) verpflichtet sind.Basierend auf einer unionsrechts- und verfassungskonformen Auslegung ist §112 FremdenpolizeiG 2005 (auch schon in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2005,) als eine Regelung betreffend die Ahndung einer Verwaltungsübertretung iSd EGVG zu qualifizieren, zu deren Vollzug Verwaltungsorgane berufen sind, die gemäß ArtII Abs3 EGVG zur Anwendung des VStG (sowie des AVG) verpflichtet sind.

Gehäuftes Verkennen der Rechtslage durch den belangten UVS mangels Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes als auch zentraler Bestimmungen des VStG (zB

§5 zur Frage des Verschuldens, §9 zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, §31 zur Verjährung sowie §51c zur Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate).

Entscheidungstexte

  • B 1100/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.10.2011 B 1100/09 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Verwaltungsverfahren Kosten, EU-Recht Richtlinie, Auslegung verfassungskonforme, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Anwendbarkeit AVG, Anwendbarkeit VStG, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1100.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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