RS Vfgh 2011/10/5 B463/11

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund derEinkommensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als unselbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1300,– bezieht.

Entscheidungstexte

  • B 463/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2011 B 463/11

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B463.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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