Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung von außer Kraft getretenen Bestimmungen der Nationalratswahlordnung; Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässigRechtssatz
Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung von Teilen des §39 Abs1 NRWO 1992 idF BGBl I 28/2007 betr den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte.Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung von Teilen des §39 Abs1 NRWO 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2007, betr den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Neuerlassung des §39 Abs1 NRWO 1992 durch das - nach Einbringung der Anfechtung ergangene – WahlrechtsänderungsG 2011, BGBl I 43/2011; Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.11; Bestimmung in der angefochtenen Fassung somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung; daher Unzulässigkeit der Anfechtung, auch wenn zum Teil einzelne Wortfolgen dem §39 Abs1 NRWO 1992 in der alten Fassung entsprechen.Neuerlassung des §39 Abs1 NRWO 1992 durch das - nach Einbringung der Anfechtung ergangene – WahlrechtsänderungsG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011,; Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.11; Bestimmung in der angefochtenen Fassung somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung; daher Unzulässigkeit der Anfechtung, auch wenn zum Teil einzelne Wortfolgen dem §39 Abs1 NRWO 1992 in der alten Fassung entsprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Nationalrat, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G8.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012