RS Vfgh 2011/10/6 G20/11 ua, V13/11 ua - G103/11, V103/11

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Allgemeines PensionsG (APG) §4 Abs3, Abs4
ASVG §607 Abs14
GSVG §298 Abs13a
SchwerarbeitsV, BGBl II 104/2006 §1 Abs1 Z4, §3, Anlage

Leitsatz

Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes betreffend die Schwerarbeitspension sowie der Schwerarbeitsverordnung; hinreichende Determinierung des Begriffs der Schwerarbeit im Gesetz; kein Verstoß der Verordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz; keine Unsachlichkeit der Umschreibung der körperlichen Schwerarbeit

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des OGH und des OLG Graz auf Aufhebung des §4 Abs3 und Abs4 des Allgemeinen PensionsG (APG) idF BGBl I 130/2006 sowie des §1 Abs1 Z4, §3 und der Anlage zur SchwerarbeitsV, BGBl II 104/2006.

Untrennbarer Zusammenhang des §4 Abs3 APG mit Abs4 APG durch den Verweis in §4 Abs3 Z1 APG auf Abs4 dieser Bestimmung.

Hins der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen verwirrende Gesetzeslage; zwar anscheinend zeitlicher Überschneidungsbereich in der Anwendbarkeit des §4 Abs3 und Abs4 APG mit §607 Abs14 ASVG bzw §298 Abs13a GSVG für den Geburtsjahrgang 1954, hier aber ohne Bedeutung (Kläger der Anlassverfahren im November 1949 bzw September 1950 geboren).

Untrennbarer Zusammenhang des §1 Abs1 Z4 und §3 sowie der Anlage zur SchwerarbeitsV.

Abweisung der Anträge; hinreichende Determinierung der Verordnung.

Verordnungsermächtigung des §4 Abs4 APG gemeinsam mit jener des §607 Abs14 ASVG zu lesen; kein anderer Begriffsinhalt.

Umschreibung von Tätigkeiten, bei denen die belastenden Bedingungen "besondere", dh von einer den Durchschnitt der physischen und psychischen Anforderungen des Arbeitslebens beträchtlich übersteigenden Natur sein müssen. Besonderes Verfahren der Feststellung: Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten, Mitwirkung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen, Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten.

Der Begriff der Schwerarbeit wird daher zulässigerweise einerseits durch unbestimmte Rechtsbegriffe, andererseits durch die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens determiniert. Möglichkeit für den Verordnungsgeber auf Grund dieser Vorgaben, mit sachverständiger Hilfe eine Liste von Arbeitsbedingungen zu erstellen, die den gesetzlichen Vorgaben für den Begriff der Schwerarbeit entsprechen und die sich von anderen Arbeitsbedingungen unterscheiden lassen.

Kein Widerspruch der bekämpften Bestimmungen der SchwerarbeitsV zum Rechtsstaatsprinzip und zum Gleichheitssatz.

Bloße Klarstellung im Anhang zur Verordnung, auf welchen wissenschaftlichen Methoden und deren maßgebenden Parametern der Begriff der körperlichen Schwerarbeit der Verordnung beruht.

Das im Anhang genannte Bewertungsschema soll nur die wissenschaftliche Methode deutlich machen, auf Grund derer die verschiedenen Elemente der körperlichen Belastung bei einer Arbeitsleistung auf Grund aktueller Studien hinsichtlich des Kalorienverbrauchs gemessen werden können, um aus der so ermittelten Bandbreite Durchschnittswerte zu ermitteln, die dann - verfassungsrechtlich unbedenklich - geeignet sind, in der Vollzugspraxis auch für vergangene Zeiträume Verwendung zu finden.

Anhang an in Betracht kommende sachverständige Verkehrskreise gerichtet; Vollziehbarkeit hinreichend vorherbestimmt.

Es ist nicht unsachlich, eine Nachtarbeit, welche die Kriterien des §1 Abs1 Z1 der SchwerarbeitsV nicht erreicht, auch dann nicht als Schwerarbeit gelten zu lassen, wenn sie nur fallweise unter Hitze und Kälte iSd Z2 stattfindet.

Der in §1 Abs1 Z4 der Verordnung umschriebene Begriff der körperlichen Schwerarbeit (bei einem bestimmten Kalorienverbrauch; "Energieumsatzmethode") ist nicht deshalb unsachlich, weil es die Norm nicht zulässt, eine nicht die erforderliche Schwelle der körperlichen Belastung erreichende Tätigkeit dadurch als Schwerarbeit zu qualifizieren, dass andere (vorausgesetzt: "kalorienneutrale") Elemente, wie Nachtarbeit, Hitze oder Kälte und chemische bzw physikalische Einflüsse, die jeweils für sich auch nicht die Anforderungen der Z1 bis Z3 erfüllen, zusätzlich berücksichtigt werden.

G103/11, V103/11, B v 29.11.11: Zurückweisung weiterer Gerichtsanträge wegen entschiedener Sache.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Rechtsbegriffe unbestimmte, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G20.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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