TE Vfgh Beschluss 2011/9/26 U645/11

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1, §75, §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftrags durch Einbringung eines Schriftsatzes mittelsTelefax

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes.

2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 - zugestellt an die vom Einschreiter am Vermögensbekenntnis bekanntgegebene Adresse 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, am 10. Juni 2011 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wann und wo er das von ihm vorgelegte Vermögensbekenntnis ausgefüllt und unterschrieben habe, sollte er sich zu dieser Zeit im Ausland aufgehalten haben, wann und wo er von der Entscheidung des Asylgerichtshofes erfahren habe sowie für den Fall, dass er sich zumindest seit dem 10. Februar 2011 nicht mehr in Österreich aufhalte, wem er den Auftrag erteilt habe, den Verfahrenshilfeantrag für ihn einzubringen. Weiters wurde er innerhalb der genannten Frist aufgefordert, sofern er das vorgelegte Vermögensbekenntnis nicht selbst oder nicht am angegebenen Tag unterschrieben habe, neuerlich ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.

3. Mit Telefax vom 24. Juni 2011 gelangte eine Stellungnahme des Einschreiters ein, gezeichnet durch eine nicht zuordenbare Paraffe und einen Stempel des Migrantinnenvereins St. Marx. Als Beilage wurde eine Vollmacht - ebenfalls per Telefax - übermittelt.

4. Ein mittels Telefax eingebrachter Schriftsatz enthält entgegen §75 ZPO iVm §35 VfGG nicht die (Original-)Unterschrift des Einschreiters. Ebenso enthält eine per Telefax übermittelte Vollmacht nicht die notwendige Originalunterschrift des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers.

5. Gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG ist die Eingabe zur Erfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages keiner weiteren Verbesserung zugänglich (siehe bereits VfGH 11.7.2008, B647/08).

6. Da die unter Punkt 2. angeführte Frist somit teilweise ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).

7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U645.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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