TE Vfgh Beschluss 2011/9/26 U2803/10

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5, §10, §41 Abs3
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §88a

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolgeAufhebung der angefochtenen Entscheidung und Stattgabe der Beschwerdedurch den Asylgerichtshof; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art20 Abs1 litc iVm Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50,

S 1 ff., zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28. Oktober 2010 abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

4. Mit Beschluss des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes vom 26. Oktober 2010 (EGMR, Appl. N°62152/10, Jafari v. Austria) war zuvor bereits die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland durch die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme nach Art39 der Verfahrensordnung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes bis auf weiteres ausgesetzt worden.

5. Der Asylgerichtshof legte am 15. März 2011 die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die Gerichtsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 teilte der Asylgerichtshof mit, dass die angefochtene Entscheidung mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26. Mai 2011 von Amts wegen aufgehoben sowie der Beschwerde gemäß §41 Abs3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde.

6. Der Beschwerdeführer erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 für klaglos gestellt und verzeichnete Kosten in Höhe von € 2.500,62, davon € 416,77 Umsatzsteuer.

Das Verfahren war daher gemäß §§86 iVm 88a VfGG einzustellen.

7. Die Aufhebung der Entscheidung stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe des Pauschalsatzes zuzusprechen waren. Die unter dem Titel "Stellungnahme" zusätzlich verzeichneten Kosten waren nicht zuzusprechen, da diese bereits im Pauschalsatz enthalten sind (VfSlg. 16.437/2002, 16.779/2003). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

8. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2803.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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