TE Vfgh Erkenntnis 2011/9/27 G9/11, V5/11

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ORF-G §28 Abs6, Abs7, Abs8, Abs9, Abs10
RundfunkgebührenG §2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 28 heute
  2. ORF-G § 28 gültig ab 19.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  3. ORF-G § 28 gültig von 01.04.2025 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2023
  4. ORF-G § 28 gültig von 01.01.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  5. ORF-G § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2017
  6. ORF-G § 28 gültig von 15.04.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2014
  7. ORF-G § 28 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  8. ORF-G § 28 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  9. ORF-G § 28 gültig von 10.11.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2011
  10. ORF-G § 28 gültig von 01.10.2010 bis 09.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  11. ORF-G § 28 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  12. ORF-G § 28 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  13. ORF-G § 28 gültig von 04.09.1999 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001
  14. ORF-G § 28 gültig von 29.09.1984 bis 03.09.1999

Leitsatz

Verstoß der Regelung des ORF-Gesetzes über die Wahlberechtigten bei der Wahl des Publikumsrates gegen das Legalitätsprinzip; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrates; keine Rechtsverordnung

Spruch

I. §28 Abs6 bis 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 (Wv) idF BGBl. I Nr. 83/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §28 Abs6 bis 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, (Wv) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch drei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

IV. Das Verfahren zur Prüfung der "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002, BGBl. I Nr. 97/2004, BGBl. I Nr. 159/2005, BGBl. I Nr. 52/2007, BGBl. I Nr. 102/2007 für die Funktionsperiode 2010-2013" wird eingestellt.römisch vier. Das Verfahren zur Prüfung der "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, für die Funktionsperiode 2010-2013" wird eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B786/10 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 19. April 2010, mit dem eine Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: ORF) wegen Verletzung des ORF-G, soweit sie die Verfassungswidrigkeit der Publikumsratswahl 2010 auf Grund der Wahl der Jugendvertreter durch eine Mehrheit von über 50-jährigen Rundfunkteilnehmern behauptet, zurückgewiesen und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde, anhängig.

1.1. Die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Wahl der Jugendvertreter begründet der BKS damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als zur Wahl stehender Kandidat in der Kurie "Konsumenten" durch eine rechtswidrige Wahl des Vertreters für den Bereich "Jugend" unmittelbar geschädigt, nicht geeignet sei, die von §36 Abs1 Z1 lita ORF-G vorausgesetzte Möglichkeit einer Schädigung des Beschwerdeführers selbst darzutun.

1.2. Die Abweisung der Beschwerde in den übrigen Beschwerdepunkten begründet der BKS im Wesentlichen wie folgt: Dem Wortlaut von §28 Abs9 erster Satz ORF-G zufolge obliege die Entscheidung, welches der genannten Verfahren für die Durchführung der Wahl gewählt werde, ausschließlich dem ORF, der dabei vordringlich die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen habe; der Gesetzgeber habe keinesfalls zwingend ein kumulatives Anbieten mehrerer Abstimmungsverfahren vorgeschrieben. Der Behauptung, durch die "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002, BGBl. I Nr. 97/2004, BGBl. I Nr. 159/2005, BGBl. I Nr. 52/2007, BGBl. I Nr. 102/2007 für die Funktionsperiode 2010-2013" (im Folgenden: Wahlordnung) seien in gesetzwidriger Weise nichtzahlende Rundfunkteilnehmer von der Wahl ausgeschlossen worden, hielt der BKS entgegen, dass die Wahlberechtigung nach §28 Abs6 ORF-G nicht bloß den bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) im Sinne des §2 Abs4 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 71/2003 (im Folgenden: RGG), als zahlungspflichtig registrierten Personen, sondern grundsätzlich allen Rundfunkteilnehmern zukomme. Wörtlich führte der BKS aus: 1.2. Die Abweisung der Beschwerde in den übrigen Beschwerdepunkten begründet der BKS im Wesentlichen wie folgt: Dem Wortlaut von §28 Abs9 erster Satz ORF-G zufolge obliege die Entscheidung, welches der genannten Verfahren für die Durchführung der Wahl gewählt werde, ausschließlich dem ORF, der dabei vordringlich die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen habe; der Gesetzgeber habe keinesfalls zwingend ein kumulatives Anbieten mehrerer Abstimmungsverfahren vorgeschrieben. Der Behauptung, durch die "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, für die Funktionsperiode 2010-2013" (im Folgenden: Wahlordnung) seien in gesetzwidriger Weise nichtzahlende Rundfunkteilnehmer von der Wahl ausgeschlossen worden, hielt der BKS entgegen, dass die Wahlberechtigung nach §28 Abs6 ORF-G nicht bloß den bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) im Sinne des §2 Abs4 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, (im Folgenden: RGG), als zahlungspflichtig registrierten Personen, sondern grundsätzlich allen Rundfunkteilnehmern zukomme. Wörtlich führte der BKS aus:

"Als Rundfunkteilnehmer nach §2 RGG (auf den auch §28 Abs6 ORF-G insgesamt und nicht bloß auf dessen Abs1 verweist) gelten daher nur die tatsächlich gemeldeten und im Sinne des §4 Abs3 RGG erfassten Rundfunkteilnehmer. Zurückkommend auf die gegenständliche Beschwerde ist damit aber weder die Vorgehensweise des ORF noch §1 Abs1 der Wahlordnung zu beanstanden, der zutreffend gerade nicht auf die nach dem RGG von der GIS als 'gebührenpflichtig' registrierten Rundfunkteilnehmer abgestellt hat, sondern lediglich eine Erfassung als Rundfunkteilnehmer nach §2 Abs1 RGG voraussetzte."

Im Übrigen könne vor dem BKS im Wege einer Beschwerde ein Verstoß gegen bloß aus dem ORF-G abgeleitete Regeln, wie etwa der Wahlordnung, nicht releviert werden, da Maßstab der Prüfung des konkreten Handelns der Organe des ORF durch den BKS ausschließlich die Vorgaben des ORF-G seien. Die Wahlordnung stelle primär eine interne Handlungsanweisung an die Organe des ORF dar, einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe es daher nicht; die Wahlordnung enthalte somit keine Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung vom BKS als Verletzung des ORF-G im Sinne des §37 Abs1 ORF-G festgestellt werden könne.

2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs6 bis 10 ORF-G sowie ob der Gesetzmäßigkeit der Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrates für die Funktionsperiode 2010-2013 entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Bestimmungen mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.

II.römisch zwei.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §28 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. 379/1984 (Wv) idF BGBl. I 102/2007 (die hier in Prüfung zu ziehenden Abs6 bis 10 wurden mit der Novelle BGBl. I 83/2001 eingefügt, die nachfolgenden Änderungen ließen diese Bestimmungen unberührt), lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben): 1. §28 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk, Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, (Wv) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2007, (die hier in Prüfung zu ziehenden Abs6 bis 10 wurden mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2001, eingefügt, die nachfolgenden Änderungen ließen diese Bestimmungen unberührt), lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"Publikumsrat

§28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.

  1. (2)Absatz 2,Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des §228 Abs3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§1 Abs1 Z6 Mediengesetz) stehen;

4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984); 7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§1 PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);

8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§5, 6 oder 8 Abs1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.

  1. (3)Absatz 3,Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied; 5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,) bestellen je ein Mitglied;

6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

  1. (4)Absatz 4,Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen:

die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

  1. (5)Absatz 5,Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs4 durch Verlautbarung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

  1. (6)Absatz 6,Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§2 Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.

  1. (7)Absatz 7,Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.

  1. (8)Absatz 8,Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' bekannt zu machen. Gleichzeitig hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen - allenfalls mittels einer Fernsehsendung in einem der Programme nach §3 Abs1 Z2 - die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.

  1. (9)Absatz 9,Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.

  1. (10)Absatz 10,Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren.

  1. (11)Absatz 11,Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist."

2. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 71/2003, lauten: 2. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des §1 Abs1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach §3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Die Gebührenpflicht nach §1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§3 Abs5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach §3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

  1. (3)Absatz 3,Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§4 Abs1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach §3 von Bedeutung ist.

  1. (4)Absatz 4,Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§4 Abs1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

  1. (5)Absatz 5,Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§4 Abs1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

[...]

Einbringung der Gebühren

§4. (1) - (2) [...]

  1. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach §2 Abs5 unterlassen haben.

  1. (4)Absatz 4,- (5) [...]"

3. Die Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002, BGBl. I Nr. 97/2004, BGBl. I Nr. 159/2005, BGBl. I Nr. 52/2007, BGBl. I Nr. 102/2007 für die Funktionsperiode 2010-2013 lautet wie folgt: 3. Die Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, für die Funktionsperiode 2010-2013 lautet wie folgt:

"Wahlberechtigte

§1. (1) Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen, die am zweiten Monatsersten vor Beginn der Wahlfrist bei der Gebühren Info Service GmbH als Rundfunkteilnehmer/innen gemäß §2 Abs1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 98/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003, erfasst sind.§1. (1) Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen, die am zweiten Monatsersten vor Beginn der Wahlfrist bei der Gebühren Info Service GmbH als Rundfunkteilnehmer/innen gemäß §2 Abs1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, erfasst sind.

  1. (2)Absatz 2,Rundfunkteilnehmer/innen, die nach den Bestimmungen des RGG für mehrere Standorte gebührenpflichtig sind, sind nur einmal wahlberechtigt.

Wählbare Personen

§2. (1) Wählbar sind die gemäß §28 Abs7 und 8 ORF-G vorgeschlagenen und vom Bundeskanzler im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' bekanntgemachten Personen.

  1. (2)Absatz 2,Die wählbaren Personen sind jeweils nur für den Bereich wählbar, für den sie in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' genannt sind.

  1. (3)Absatz 3,Die wählbaren Personen sind für Zwecke der Stimmabgabe mit einem Code zu kennzeichnen. Wählbare Personen und zugeordnete Codes sind den Wahlberechtigten in geeigneter Form bekanntzumachen.

Wahlfrist

§3. (1) Die Wahlfrist beginnt am 26.1.2010 um 0.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag, dem 1.2.2010, um 24.00 Uhr.

  1. (2)Absatz 2,Die Stimme muss innerhalb der Wahlfrist bei der Adresse gemäß §4 Abs2 Z. 4 einlangen. Nach der Wahlfrist eingelangte Stimmen werden nicht berücksichtigt.Die Stimme muss innerhalb der Wahlfrist bei der Adresse gemäß §4 Abs2 Ziffer 4, einlangen. Nach der Wahlfrist eingelangte Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Form der Stimmabgabe

§4. (1) Die Stimmabgabe muss in der in Abs2 und 3 geregelten Form erfolgen. In anderer Form abgegebene Stimmen werden nicht berücksichtigt.

  1. (2)Absatz 2,Die Stimmabgabe erfordert das Ausfüllen eines Formulars, auf dem folgende Felder für Angaben bzw. Hinweise enthalten sind:

1. Felder für Vornamen, Zuname (einschließlich früherer Namen, die bei der Gebühren Info Service GmbH erfasst sein können), Geburtsdatum und Teilnehmernummer des/der Wahlberechtigten, die zur Überprüfung der Wahlberechtigung ausgefüllt sein müssen;

2. sechs Felder für die Stimmabgabe, die mit der Bezeichnung des Bereichs, für den ein Mitglied des Publikumsrats zu wählen ist, versehen sind und in die der/die Wahlberechtigte die zu wählende Person mittels des Codes (§2 Abs3) eintragen kann;

3. ein Feld für die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die Unterschrift des/der Wahlberechtigten;

4. die Adresse, an die das Formular mittels Fax (Abs3) zur Stimmabgabe zu senden ist;

5. der Hinweis, dass die Angaben gemäß Z. 1 dem ORF von der Gebühren Info Service GmbH für die Prüfung der Identität der Wahlberechtigten übermittelt wurden, dass sie für keinen anderen Zweck Verwendung finden und dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. 5. der Hinweis, dass die Angaben gemäß Ziffer eins, dem ORF von der Gebühren Info Service GmbH für die Prüfung der Identität der Wahlberechtigten übermittelt wurden, dass sie für keinen anderen Zweck Verwendung finden und dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt.

  1. (3)Absatz 3,Der/die Wahlberechtigte hat das ausgefüllte Formular innerhalb der Wahlfrist (§3) per Fax an die angegebene Adresse (Abs2 Z. 4) zu übermitteln oder übermitteln zu lassen.Der/die Wahlberechtigte hat das ausgefüllte Formular innerhalb der Wahlfrist (§3) per Fax an die angegebene Adresse (Abs2 Ziffer 4,) zu übermitteln oder übermitteln zu lassen.

  1. (4)Absatz 4,Das Formular (Abs2) ist vom Generaldirektor des ORF festzulegen und den Wahlberechtigten mit den Angaben gemäß Abs2 Z. 1 durch die Gebühren Info Service GmbH zuzusenden sowie durch Abdruck in einer Informationsschrift und Abrufbarkeit im Internet zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist das Formular den Wahlberechtigten auf deren telefonische Anforderung zuzusenden.Das Formular (Abs2) ist vom Generaldirektor des ORF festzulegen und den Wahlberechtigten mit den Angaben gemäß Abs2 Ziffer eins, durch die Gebühren Info Service GmbH zuzusenden sowie durch Abdruck in einer Informationsschrift und Abrufbarkeit im Internet zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist das Formular den Wahlberechtigten auf deren telefonische Anforderung zuzusenden.

Ungültige Stimmen

§5. (1) Ungültig sind Stimmen,

1. bei denen Teilnehmernummer, Name und Geburtsdatum unvollständig angegeben sind oder diese Daten von den bei der Gebühren Info Service GmbH registrierten abweichen, wodurch begründete Zweifel an der Identität des/der Wählenden mit dem/der Wahlberechtigten bestehen;

2. die auf keine wählbare Person oder auf mehrere wählbare Personen lauten;

3. die nach einer von demselben/derselben Rundfunkteilnehmer/in bereits abgegebenen gültigen Stimme einlangen oder von denen erwiesen ist, dass sie nicht von Wahlberechtigten stammen;

4. die nicht unterschrieben sind.

  1. (2)Absatz 2,Stimmen, die für einzelne Bereiche ungültig sind, behalten für andere Bereiche ihre Gültigkeit.

Auswertung

§6. (1) Die Auswertung erfolgt durch den ORF. Die damit betrauten Personen sind an keine Weisungen und Aufträge als jene der Wahlkommission (§7) gebunden.

  1. (2)Absatz 2,Jede eingelangte Stimme ist auf ihre Gültigkeit zu prüfen und zu archivieren. Die gültigen Stimmen sind in der Form auszuwerten, dass ihre Anzahl bezogen auf die für die einzelnen Bereiche wählbaren Personen für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgestellt wird. Sonstige Auswertungen, ausgenommen die Feststellung der Zahl der ungültigen Stimmen, haben zu unterbleiben.

  1. (3)Absatz 3,Die Auswertung beginnt ab Beginn der Wahlfrist. Über den Stand der Auswertung ist bis zur Feststellung des Wahlergebnisses Stillschweigen zu bewahren.

Wahlkommission

§7. Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl nach dieser Wahlordnung und insbesondere zur Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmen wird eine Wahlkommission eingesetzt. Diese besteht aus einem/einer rechtskundigen Vorsitzenden und zwei oder vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden des Publikumsrats des ORF vor der Wahl bestellt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitglieds an seine Stelle tritt. Die Mitglieder der Wahlkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Alle mit der Durchführung der Wahl befassten Personen haben den Anordnungen der Wahlkommission Folge zu leisten. Die Wahlkommission trifft ihre Entscheidungen in Sitzungen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Wahlergebnis

§8. (1) Die Wahlkommission (§7) hat eine/n Notar/in zu bestellen, dem/der das Ergebnis der Auswertung zur Beurkundung vorzulegen ist. Ein Datenträger, auf dem alle abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen registriert sind, ist anlässlich der Beurkundung dem/der Notar/in zur Verwahrung zu übergeben.

  1. (2)Absatz 2,Das beurkundete Ergebnis der Wahl hat der/die Vorsitzende der Wahlkommission (§7) unverzüglich dem Bundeskanzler mitzuteilen.

Datenschutz

§9. (1) Alle mit der Abwicklung der Wahl befassten Personen sind schriftlich zur Wahrung des Datenschutzes und zur Einhaltung dieser Wahlordnung zu verpflichten. Die für Zwecke der Wahl übermittelten Daten dürfen für keinen anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität der Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Nach Fes

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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