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16 MedienrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verstoß der Regelung des ORF-Gesetzes über die Wahlberechtigten bei der Wahl des Publikumsrates gegen das Legalitätsprinzip; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrates; keine RechtsverordnungSpruch
I. §28 Abs6 bis 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 (Wv) idF BGBl. I Nr. 83/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §28 Abs6 bis 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, (Wv) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch drei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
IV. Das Verfahren zur Prüfung der "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002, BGBl. I Nr. 97/2004, BGBl. I Nr. 159/2005, BGBl. I Nr. 52/2007, BGBl. I Nr. 102/2007 für die Funktionsperiode 2010-2013" wird eingestellt.römisch vier. Das Verfahren zur Prüfung der "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, für die Funktionsperiode 2010-2013" wird eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B786/10 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 19. April 2010, mit dem eine Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: ORF) wegen Verletzung des ORF-G, soweit sie die Verfassungswidrigkeit der Publikumsratswahl 2010 auf Grund der Wahl der Jugendvertreter durch eine Mehrheit von über 50-jährigen Rundfunkteilnehmern behauptet, zurückgewiesen und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde, anhängig.
1.1. Die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Wahl der Jugendvertreter begründet der BKS damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als zur Wahl stehender Kandidat in der Kurie "Konsumenten" durch eine rechtswidrige Wahl des Vertreters für den Bereich "Jugend" unmittelbar geschädigt, nicht geeignet sei, die von §36 Abs1 Z1 lita ORF-G vorausgesetzte Möglichkeit einer Schädigung des Beschwerdeführers selbst darzutun.
1.2. Die Abweisung der Beschwerde in den übrigen Beschwerdepunkten begründet der BKS im Wesentlichen wie folgt: Dem Wortlaut von §28 Abs9 erster Satz ORF-G zufolge obliege die Entscheidung, welches der genannten Verfahren für die Durchführung der Wahl gewählt werde, ausschließlich dem ORF, der dabei vordringlich die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen habe; der Gesetzgeber habe keinesfalls zwingend ein kumulatives Anbieten mehrerer Abstimmungsverfahren vorgeschrieben. Der Behauptung, durch die "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002, BGBl. I Nr. 97/2004, BGBl. I Nr. 159/2005, BGBl. I Nr. 52/2007, BGBl. I Nr. 102/2007 für die Funktionsperiode 2010-2013" (im Folgenden: Wahlordnung) seien in gesetzwidriger Weise nichtzahlende Rundfunkteilnehmer von der Wahl ausgeschlossen worden, hielt der BKS entgegen, dass die Wahlberechtigung nach §28 Abs6 ORF-G nicht bloß den bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) im Sinne des §2 Abs4 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 71/2003 (im Folgenden: RGG), als zahlungspflichtig registrierten Personen, sondern grundsätzlich allen Rundfunkteilnehmern zukomme. Wörtlich führte der BKS aus: 1.2. Die Abweisung der Beschwerde in den übrigen Beschwerdepunkten begründet der BKS im Wesentlichen wie folgt: Dem Wortlaut von §28 Abs9 erster Satz ORF-G zufolge obliege die Entscheidung, welches der genannten Verfahren für die Durchführung der Wahl gewählt werde, ausschließlich dem ORF, der dabei vordringlich die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen habe; der Gesetzgeber habe keinesfalls zwingend ein kumulatives Anbieten mehrerer Abstimmungsverfahren vorgeschrieben. Der Behauptung, durch die "Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, für die Funktionsperiode 2010-2013" (im Folgenden: Wahlordnung) seien in gesetzwidriger Weise nichtzahlende Rundfunkteilnehmer von der Wahl ausgeschlossen worden, hielt der BKS entgegen, dass die Wahlberechtigung nach §28 Abs6 ORF-G nicht bloß den bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) im Sinne des §2 Abs4 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, (im Folgenden: RGG), als zahlungspflichtig registrierten Personen, sondern grundsätzlich allen Rundfunkteilnehmern zukomme. Wörtlich führte der BKS aus:
"Als Rundfunkteilnehmer nach §2 RGG (auf den auch §28 Abs6 ORF-G insgesamt und nicht bloß auf dessen Abs1 verweist) gelten daher nur die tatsächlich gemeldeten und im Sinne des §4 Abs3 RGG erfassten Rundfunkteilnehmer. Zurückkommend auf die gegenständliche Beschwerde ist damit aber weder die Vorgehensweise des ORF noch §1 Abs1 der Wahlordnung zu beanstanden, der zutreffend gerade nicht auf die nach dem RGG von der GIS als 'gebührenpflichtig' registrierten Rundfunkteilnehmer abgestellt hat, sondern lediglich eine Erfassung als Rundfunkteilnehmer nach §2 Abs1 RGG voraussetzte."
Im Übrigen könne vor dem BKS im Wege einer Beschwerde ein Verstoß gegen bloß aus dem ORF-G abgeleitete Regeln, wie etwa der Wahlordnung, nicht releviert werden, da Maßstab der Prüfung des konkreten Handelns der Organe des ORF durch den BKS ausschließlich die Vorgaben des ORF-G seien. Die Wahlordnung stelle primär eine interne Handlungsanweisung an die Organe des ORF dar, einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe es daher nicht; die Wahlordnung enthalte somit keine Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung vom BKS als Verletzung des ORF-G im Sinne des §37 Abs1 ORF-G festgestellt werden könne.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs6 bis 10 ORF-G sowie ob der Gesetzmäßigkeit der Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrates für die Funktionsperiode 2010-2013 entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Bestimmungen mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
II.römisch zwei.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §28 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. 379/1984 (Wv) idF BGBl. I 102/2007 (die hier in Prüfung zu ziehenden Abs6 bis 10 wurden mit der Novelle BGBl. I 83/2001 eingefügt, die nachfolgenden Änderungen ließen diese Bestimmungen unberührt), lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben): 1. §28 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk, Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, (Wv) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2007, (die hier in Prüfung zu ziehenden Abs6 bis 10 wurden mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2001, eingefügt, die nachfolgenden Änderungen ließen diese Bestimmungen unberührt), lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"Publikumsrat
§28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des §228 Abs3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§1 Abs1 Z6 Mediengesetz) stehen;
4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984); 7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§1 PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§5, 6 oder 8 Abs1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied; 5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.
2. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 71/2003, lauten: 2. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, lauten:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des §1 Abs1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach §3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§3 Abs5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach §3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
[...]
Einbringung der Gebühren
§4. (1) - (2) [...]
3. Die Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002, BGBl. I Nr. 97/2004, BGBl. I Nr. 159/2005, BGBl. I Nr. 52/2007, BGBl. I Nr. 102/2007 für die Funktionsperiode 2010-2013 lautet wie folgt: 3. Die Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats gemäß §28 Abs6 bis 10 ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, für die Funktionsperiode 2010-2013 lautet wie folgt:
"Wahlberechtigte
§1. (1) Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen, die am zweiten Monatsersten vor Beginn der Wahlfrist bei der Gebühren Info Service GmbH als Rundfunkteilnehmer/innen gemäß §2 Abs1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 98/2001 und BGBl. I Nr. 71/2003, erfasst sind.§1. (1) Wahlberechtigt sind alle natürlichen Personen, die am zweiten Monatsersten vor Beginn der Wahlfrist bei der Gebühren Info Service GmbH als Rundfunkteilnehmer/innen gemäß §2 Abs1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, erfasst sind.
Wählbare Personen
§2. (1) Wählbar sind die gemäß §28 Abs7 und 8 ORF-G vorgeschlagenen und vom Bundeskanzler im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' bekanntgemachten Personen.
Wahlfrist
§3. (1) Die Wahlfrist beginnt am 26.1.2010 um 0.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag, dem 1.2.2010, um 24.00 Uhr.
Form der Stimmabgabe
§4. (1) Die Stimmabgabe muss in der in Abs2 und 3 geregelten Form erfolgen. In anderer Form abgegebene Stimmen werden nicht berücksichtigt.
1. Felder für Vornamen, Zuname (einschließlich früherer Namen, die bei der Gebühren Info Service GmbH erfasst sein können), Geburtsdatum und Teilnehmernummer des/der Wahlberechtigten, die zur Überprüfung der Wahlberechtigung ausgefüllt sein müssen;
2. sechs Felder für die Stimmabgabe, die mit der Bezeichnung des Bereichs, für den ein Mitglied des Publikumsrats zu wählen ist, versehen sind und in die der/die Wahlberechtigte die zu wählende Person mittels des Codes (§2 Abs3) eintragen kann;
3. ein Feld für die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die Unterschrift des/der Wahlberechtigten;
4. die Adresse, an die das Formular mittels Fax (Abs3) zur Stimmabgabe zu senden ist;
5. der Hinweis, dass die Angaben gemäß Z. 1 dem ORF von der Gebühren Info Service GmbH für die Prüfung der Identität der Wahlberechtigten übermittelt wurden, dass sie für keinen anderen Zweck Verwendung finden und dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. 5. der Hinweis, dass die Angaben gemäß Ziffer eins, dem ORF von der Gebühren Info Service GmbH für die Prüfung der Identität der Wahlberechtigten übermittelt wurden, dass sie für keinen anderen Zweck Verwendung finden und dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt.
Ungültige Stimmen
§5. (1) Ungültig sind Stimmen,
1. bei denen Teilnehmernummer, Name und Geburtsdatum unvollständig angegeben sind oder diese Daten von den bei der Gebühren Info Service GmbH registrierten abweichen, wodurch begründete Zweifel an der Identität des/der Wählenden mit dem/der Wahlberechtigten bestehen;
2. die auf keine wählbare Person oder auf mehrere wählbare Personen lauten;
3. die nach einer von demselben/derselben Rundfunkteilnehmer/in bereits abgegebenen gültigen Stimme einlangen oder von denen erwiesen ist, dass sie nicht von Wahlberechtigten stammen;
4. die nicht unterschrieben sind.
Auswertung
§6. (1) Die Auswertung erfolgt durch den ORF. Die damit betrauten Personen sind an keine Weisungen und Aufträge als jene der Wahlkommission (§7) gebunden.
Wahlkommission
§7. Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl nach dieser Wahlordnung und insbesondere zur Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmen wird eine Wahlkommission eingesetzt. Diese besteht aus einem/einer rechtskundigen Vorsitzenden und zwei oder vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden des Publikumsrats des ORF vor der Wahl bestellt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitglieds an seine Stelle tritt. Die Mitglieder der Wahlkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Alle mit der Durchführung der Wahl befassten Personen haben den Anordnungen der Wahlkommission Folge zu leisten. Die Wahlkommission trifft ihre Entscheidungen in Sitzungen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Wahlergebnis
§8. (1) Die Wahlkommission (§7) hat eine/n Notar/in zu bestellen, dem/der das Ergebnis der Auswertung zur Beurkundung vorzulegen ist. Ein Datenträger, auf dem alle abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen registriert sind, ist anlässlich der Beurkundung dem/der Notar/in zur Verwahrung zu übergeben.
Datenschutz
§9. (1) Alle mit der Abwicklung der Wahl befassten Personen sind schriftlich zur Wahrung des Datenschutzes und zur Einhaltung dieser Wahlordnung zu verpflichten. Die für Zwecke der Wahl übermittelten Daten dürfen für keinen anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität der Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Nach Fes