TE Vfgh Erkenntnis 2011/9/28 B1347/10

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Mit dem Bescheid der Austro Control GmbH vom 12. Februar 2010 wurde in Spruchpunkt 3. die Ausstellung des AOC-Anhanges A 306-68 angeordnet und verfügt, dass die Hubschrauber der Modellreihe AS 355 der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §3 Abs2 AOCV 2008 nicht mehr für die Einsatzart "HEMS" (Anm.: Ambulanz- und Rettungsflüge) verwendet werden dürfen. 1. Mit dem Bescheid der Austro Control GmbH vom 12. Februar 2010 wurde in Spruchpunkt 3. die Ausstellung des AOC-Anhanges A 306-68 angeordnet und verfügt, dass die Hubschrauber der Modellreihe AS 355 der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §3 Abs2 AOCV 2008 nicht mehr für die Einsatzart "HEMS" Anmerkung, Ambulanz- und Rettungsflüge) verwendet werden dürfen.

Mit dem Bescheid der Austro Control GmbH vom 26. Februar 2010 wurde in Spruchpunkt III. die Ausstellung des AOC-Anhanges A 306-69 angeordnet, in welchem die Streichung der Hubschrauber der Modellreihe AS 355 der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Einsatzart "HEMS" vom 12. Februar 2010 unverändert beibehalten wurde. Mit dem Bescheid der Austro Control GmbH vom 26. Februar 2010 wurde in Spruchpunkt römisch drei. die Ausstellung des AOC-Anhanges A 306-69 angeordnet, in welchem die Streichung der Hubschrauber der Modellreihe AS 355 der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Einsatzart "HEMS" vom 12. Februar 2010 unverändert beibehalten wurde.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 der Berufung der nunmehrigen beschwerdeführenden Gesellschaft gegen diese die Ausstellung der AOC-Anhänge verfügenden Bescheide der Austro Control GmbH vom 12. Februar 2010 bzw. 26. Februar 2010 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der u.a. die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung, nämlich §3 Abs2 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008, BGBl II 254, (im Folgenden: AOCV 2008) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der u.a. die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung, nämlich §3 Abs2 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei 254, (im Folgenden: AOCV 2008) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Sowohl die beschwerdeführende Gesellschaft als auch die belangte Behörde haben weitere Äußerungen erstattet.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, V37/10, §3 Abs2 zweiter Satz AOCV 2008 als gesetzwidrig aufgehoben.

1.1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).

1.2. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 3. Dezember 2010. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 24. September 2010 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig beeinflusst wurde.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-

enthalten. Die Eingabengebühr war, da nur ein Bescheid angefochten wurde, einfach zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1347.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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