TE Vfgh Beschluss 2011/10/3 B1068/11

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Veröffentlicht am 03.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Land- und Forstwirtschaft
VfGG §85 Abs2 / Marktordnung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache 1. der K W und 2. des S W, ..., beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Mag. H W, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Juli 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 29. März 2009 betreffend Bestandsprämien für Rinder 2004 abgewiesen, der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass für das Kalenderjahr 2004 keine Bestandsprämien für Rinder gewährt werden und der Rückforderungsbetrag mit € 68.343,94 festgesetzt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer lediglich aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und nach Abwägung aller berührten Interessen die sofortige Rückzahlung des bereits gutgläubig verbrauchten Betrages über € 68.343,94 mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, da die Existenz der Beschwerdeführer gefährdet wäre, "wenn nicht gar vernichte[t]" werden würde.

3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Stellungnahme, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Das Vorbringen der Antragsteller, sie seien im Falle einer Rückzahlung des geforderten Betrages in ihrer Existenz gefährdet, reicht nicht aus, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darzutun. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Antragsteller ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend belegen (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Die Antragsteller haben es jedoch unterlassen, darzulegen, warum in Anbetracht ihrer Einkünfte und Vermögensverhältnisse der Vollzug des bekämpften Bescheides mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre; dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1068.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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