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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung von außer Kraft getretenen Bestimmungen der Nationalratswahlordnung; Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässigSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch eins. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.1. Mit dem auf Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Kärntner Landesregierung auf Grund ihres Beschlusses vom 13. Jänner 2011 die Aufhebung der Wortfolgen "vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß §38 Abs1 schriftlich oder spätestens am" in §39 Abs1 erster Satz Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471/1992 idF BGBl. I 28/2007 und der Wortfolge "beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden" in §39 Abs1 vierter Satz leg.cit. 1.1. Mit dem auf Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Kärntner Landesregierung auf Grund ihres Beschlusses vom 13. Jänner 2011 die Aufhebung der Wortfolgen "vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß §38 Abs1 schriftlich oder spätestens am" in §39 Abs1 erster Satz Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2007, und der Wortfolge "beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden" in §39 Abs1 vierter Satz leg.cit.
1.2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt die Kärntner Landesregierung Folgendes aus:
"Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung. Der Verfassungsgerichtshof ist dabei nur zur Prüfung solcher Regelungen befugt, die in Form eines Gesetzes rechtswirksam kundgemacht wurden, wobei eine Anfechtung kundgemachter Gesetze auch bereits dann möglich ist, wenn das betroffene Gesetz noch gar nicht in Kraft getreten ist.
Die angefochtenen Wortfolgen in §39 Abs1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wurden am 29. Juni 2007 im BGBl. I Nr. 28/2007 kundgemacht, sodass ihre Anfechtung durch die Kärntner Landesregierung verfassungsgesetzlich gedeckt ist." Die angefochtenen Wortfolgen in §39 Abs1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 wurden am 29. Juni 2007 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, kundgemacht, sodass ihre Anfechtung durch die Kärntner Landesregierung verfassungsgesetzlich gedeckt ist."
2. Auf Grund der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erstattete die Bundesregierung eine - am 15. März 2011 eingelangte - Äußerung, in der sie den Bedenken der Kärntner Landesregierung entgegentritt und beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
3. Mit dem am 7. Juli 2011 ausgegebenen Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I 43/2011) wurde unter anderem §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 - wie unten dargestellt - geändert. 3. Mit dem am 7. Juli 2011 ausgegebenen Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011,) wurde unter anderem §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 - wie unten dargestellt - geändert.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471 idF BGBl. I 28/2007, lautet wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben): 1. §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2007,, lautet wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
2. §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471 idF BGBl. I 43/2011, lautet wie folgt: 2. §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011,, lautet wie folgt:
3. Gemäß §129 Abs2 leg.cit. ist §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471 idF BGBl. I 43/2011, mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. 3. Gemäß §129 Abs2 leg.cit. ist §39 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. 471 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011,, mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten.
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig:
1. Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG ist jede Landesregierung berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Wie sich aber aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. zB VfSlg. 9897/1983, 14.802/1997, 1. Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG ist jede Landesregierung berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Wie sich aber aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig vergleiche zB VfSlg. 9897/1983, 14.802/1997,
S 397; VfSlg. 14.895/1997, S 1036).
2. Nun wurde aber §39 Abs1 NRWO 1992 in der hier angefochtenen Fassung (wie oben dargestellt) durch das - nach Einbringung der Anfechtung durch die Kärntner Landesregierung ergangene - Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I 43/2011 neu erlassen; dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Die Bestimmung in der angefochtenen Fassung steht somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Geltung und kann daher - auch wenn zum Teil einzelne Wortfolgen dem §39 Abs1 NRWO 1992 in der alten Fassung entsprechen - nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages einer Landesregierung sein. 2. Nun wurde aber §39 Abs1 NRWO 1992 in der hier angefochtenen Fassung (wie oben dargestellt) durch das - nach Einbringung der Anfechtung durch die Kärntner Landesregierung ergangene - Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, neu erlassen; dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Die Bestimmung in der angefochtenen Fassung steht somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Geltung und kann daher - auch wenn zum Teil einzelne Wortfolgen dem §39 Abs1 NRWO 1992 in der alten Fassung entsprechen - nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages einer Landesregierung sein.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Wahlen, Nationalrat, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G8.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012