TE Vfgh Erkenntnis 2011/10/6 G38/11 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
EMRK Art4 Abs3 litd
EMRK 1. ZP Art1
ABGB §276 idF Sachwalterrechts-ÄnderungsG 2006
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 276 heute
  2. ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 276 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Leitsatz

Keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung durch die im ABGB normierte Grenze für den Ersatz von Barauslagen und tatsächlichen Aufwendungen eines Sachwalters bei Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen; öffentliches Interesse und sachliche Rechtfertigung gegeben

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Vor dem Landesgericht St. Pölten sind Verfahren über den Barauslagenersatz von zwei Sachwaltern anhängig. Das erstinstanzliche Gericht hatte in diesen Fällen die entsprechenden Anträge abgewiesen, weil gemäß §276 Abs4 ABGB Ansprüche auf Ersatz von Barauslagen nur insoweit bestehen würden, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen nicht gefährdet wäre. Da in beiden Fällen die Betroffenen über keine finanziellen Mittel verfügten, wurden die Anträge auf Ersatz der Barauslagen jeweils abgewiesen. Beim Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von §276 Abs4 ABGB idF BGBl. I 92/2006 entstanden. Es sah sich daher veranlasst, gemäß Art89 Abs2 B-VG Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmung zu stellen. Diese sind zu den Zahlen G38/11 und G69/11 protokolliert. 1. Vor dem Landesgericht St. Pölten sind Verfahren über den Barauslagenersatz von zwei Sachwaltern anhängig. Das erstinstanzliche Gericht hatte in diesen Fällen die entsprechenden Anträge abgewiesen, weil gemäß §276 Abs4 ABGB Ansprüche auf Ersatz von Barauslagen nur insoweit bestehen würden, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen nicht gefährdet wäre. Da in beiden Fällen die Betroffenen über keine finanziellen Mittel verfügten, wurden die Anträge auf Ersatz der Barauslagen jeweils abgewiesen. Beim Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von §276 Abs4 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2006, entstanden. Es sah sich daher veranlasst, gemäß Art89 Abs2 B-VG Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmung zu stellen. Diese sind zu den Zahlen G38/11 und G69/11 protokolliert.

2. Die Anträge des Landesgerichtes St. Pölten sind im Wesentlichen ident formuliert und sind im Einzelnen wie folgt begründet:

"Als Anfechtungsgründe werden die Verletzung des Eigentums im Sinne des Art5 StaatsgrundG vom 23.12.1867, Verletzung des Verbots der unzulässigen Pflichtarbeit im Sinne des Art4 EMRK sowie in dem Zusammenhang Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art2 StaatsgrundG 1867 geltend gemacht. §276 ABGB idF des SWRÄG 2006/92 stellt die Grundlage für den Anspruch von Sachwaltern und Kuratoren für den Anspruch auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandsersatz dar. Während Abs1 regelt, dass als jährliche Entschädigung der Tätigkeit und dem damit verbundenen Aufwand 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben sowie 2 % des € 10.000,-- übersteigenden Vermögens des Betroffenen dem Sachwalter zu gewähren sind, wird in Abs2 normiert, dass ein Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt, Anspruch auf angemessenes Entgelt hat. Schließlich normiert Abs3, dass die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach §277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung dem Sachwalter von Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten sind, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. "Als Anfechtungsgründe werden die Verletzung des Eigentums im Sinne des Art5 StaatsgrundG vom 23.12.1867, Verletzung des Verbots der unzulässigen Pflichtarbeit im Sinne des Art4 EMRK sowie in dem Zusammenhang Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art2 StaatsgrundG 1867 geltend gemacht. §276 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006/92 stellt die Grundlage für den Anspruch von Sachwaltern und Kuratoren für den Anspruch auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandsersatz dar. Während Abs1 regelt, dass als jährliche Entschädigung der Tätigkeit und dem damit verbundenen Aufwand 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben sowie 2 % des € 10.000,-- übersteigenden Vermögens des Betroffenen dem Sachwalter zu gewähren sind, wird in Abs2 normiert, dass ein Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt, Anspruch auf angemessenes Entgelt hat. Schließlich normiert Abs3, dass die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach §277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung dem Sachwalter von Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten sind, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

Diese in Abs3 getroffene Regelung wird aber durch Abs4 eingeschränkt, der da lautet: 'Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre'.

Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass auch beim Ersatz der Barauslagen, die dem Sachwalter in Ausübung der Sachwalterschaft tatsächlich entstanden sind, darauf abzustellen ist, ob die Befriedigung der Lebensbedürfnisse gefährdet wären.

In der Regierungsvorlage zum SWRÄG wird zu §276 Abs3 ausgeführt, dass dieser der bisherigen Regelung zum Aufwandersatz des §267 Abs2 ABGB (alt) entspricht, während zu §276 Abs4 folgendes festgehalten wird: 'Dieser weicht insofern von der geltenden Rechtslage, gemeint die §266 Abs1 2. Halbsatz ABGB und §267 Abs3 ABGB (vor SWRÄG) ab, als ein Anspruch auf Aufwandersatz - anders als der Entschädigungs- und Entgeltanspruch - jedenfalls besteht, also auch dann, wenn durch diesen die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wird. Der Sachwalter oder Kurator soll also, wenn er schon ein 'Ehrenamt' wahrnimmt, wenigstens die von ihm getätigten Ausgaben ersetzt erhalten. Dies erscheint im Hinblick auf die Grenzen der Exekutierbarkeit eines solchen Aufwandersatzanspruches vertretbar.'

Im Ministerialentwurf des Justizministeriums lautet §276 Absatz 4 ABGB wie folgt: 'Ansprüche nach dem Abs1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.' Mit dieser Formulierung ist also lediglich bei Entschädigung und Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 auf die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Betroffenen abzustellen und wird Abs3 ausdrücklich nicht erwähnt.

Im letztlich in Kraft getretenen §276 ABGB findet sich diese Ausnahme nicht mehr, sondern wird im Abs4 pauschal auf die 'vorstehenden Absätze' verwiesen und wurde damit der augenscheinlichen Intention des Gesetzgebers nicht Rechnung getragen.

[...]

Ansprüche des Sachwalters richten sich grundsätzlich gegen den Betroffenen, da diese der Vermögensverwaltung zugeordnet werden, eine Auszahlung aus Amtsgeldern kommt nicht in Betracht (EFSlg 100.441).

Die Gefahr, dass bei Nichteinbringlichkeit der Kurator oder Sachwalter seine Kosten nicht ersetzt erhält, wurde schon in der bisherigen Rechtsprechung nicht als Widerspruch zu Art4 EMRK erachtet und - wie schon oben ausgeführt - mit der Bürgerpflicht der Rechtsanwälte zur Übernahme derartiger Aufgaben begründet.

Bei Barauslagen, die dem Sachwalter aber tatsächlich entstanden sind, kann diese Begründung jedoch nicht herangezogen werden. Durch die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Übernahme von Sachwalterschaften ist er gezwungen, Tätigkeiten zu erbringen, die ihm nicht nur kein Entgelt bringen, sondern darüber hinaus auch einen Einkommensverlust darstellen. Mit jedem Brief, der zugestellt wird und jedem Telefonat, das mit Behörden, Banken, Ärzten usw. geführt werden muss, entstehen dem Rechtsanwalt Kosten, die sein vorhandenes Vermögen schmälern und somit einen Eingriff in sein Eigentum darstellen.

Das Rekursgericht erblickt daher in §276 Abs4 ABGB durchaus eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Art5 StaatsgrundG.

Auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Art14 EMRK (Diskriminierungsverbot) ist das Verknüpfen des Ersatzes von Barauslagen mit der Gefährdung der Lebensbedürfnisse des Betroffenen gleichheitswidrig.

Wie schon oben ausgeführt werden im Bereich der Verfahrenshilfe Barauslagen aus Amtsgeldern ersetzt, Pflichtverteidiger erhalten Auslagen vom Bund ersetzt und auch im §129 AußStrG ist normiert, dass der Bund die Kosten des Sachwalterschaftsverfahrens endgültig zu tragen hat, wenn der notwendige Unterhalt des Betroffenen gefährdet würde. Auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung werden daher bei geringem Einkommen und Vermögen die Gebühren des im Sachwalterschaftsverfahren bestellten Sachverständigen stets vom Bund getragen.

Es ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen, dass ein Sachwalter tatsächlich entstandene Barauslagen nur dann ersetzt bekommt, wenn dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen nicht gefährdet wären." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Im zu G38/11 protokollierten Antrag führt das Landesgericht St. Pölten ergänzend Folgendes aus:

"Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zumindest 5 Sachwalterschaftssachen zu übernehmen (§274 Abs2 ABGB) bestehen nicht.

So kann insbesondere nicht das Verbot der Zwangsarbeit nach Art4 Abs2 und 3 EMRK ins Treffen geführt werden, auf das sich Rechtsanwälte manchmal stützen (AnwBl 1981, 254).

Ständige Judikatur ist, dass die Ausübung der Kuratel (Sachwalterschaft) für den Berufsstand der Rechtsanwälte zu den normalen Bürgerpflichten gehört, weshalb sie nicht unter dem Begriff Zwangspflichtarbeit fällt (ÖA 1994, 70).

Diese Auffassung vertrat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der in der Rechtssache Van der Mussele die Beschwerde eines belgischen Anwalts verworfen hat, der als unbezahlter Pflichtverteidiger bestellt worden war - ein bei der Beurteilung der EMRK mit der Kuratel durchaus vergleichbarer Fall. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Bestellung auf dem Gedanken der sozialen Solidarität beruhe, die zu leistenden Dienste nicht unverhältnismäßig seien und sich von den üblichen Aufgaben der Anwaltschaft nicht unterscheiden bzw. sich im Rahmen der normalen Tätigkeit eines Anwalts bewegten. Zudem würden die umstrittenen Dienste zur beruflichen Schulung der Beschwerdeführer beitragen, die ihm Gelegenheit geben, seine Erfahrung zu erweitern und seinen Bekanntheitsgrad zu steigern (EuGRZ 1985, 482).

Auch die österreichische Rechtsprechung argumentiert ähnlich, nämlich dass das Kuratorenamt als Hilfe bei der Rechtsverfolgung zur normalen Bürgerpflicht gehöre, vergleichbar mit der Tätigkeit als Pflichtverteidiger (EFSlg 71.980).

Da die österreichische Regelung auch vorsieht, dass der Sachwalter nicht mehr als 5 Sachwalterschaften übernehmen muss, wurde die österreichische Regelung als verhältnismäßig und EMRK-konform betrachtet (NZ 1998, 321).

In dem Zusammenhang wird vom Rekurswerber auf das Erkenntnis VfSlg 6945/1972 verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der damaligen 'Armenvertretung', nunmehr Verfahrenshilfe, aussprach, dass eine Regelung, durch die ein Rechtsanwalt verpflichtet wird, eine anwaltliche Leistung unentgeltlich zu erbringen, sofern diese nicht unbedeutend ist, eine ungleiche Behandlung des Rechtsanwalts gegenüber anderen Berufstätigen darstelle, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Daran könne auch die Tatsache, dass der Bund an die Rechtsanwaltskammern für die Tätigkeit der Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer Pauschalvergütungen bezahlt, nichts ändern, da nicht gesichert sei, dass diese Vergütungen ständig bezahlt werden und überdies 'unangemessen' niedrig sei. Durch §47 RAO wurde dann mit BGBl 111/2007 die Regelung der Pauschalvergütung für Rechtsanwälte geändert. In dem Zusammenhang wird vom Rekurswerber auf das Erkenntnis VfSlg 6945/1972 verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der damaligen 'Armenvertretung', nunmehr Verfahrenshilfe, aussprach, dass eine Regelung, durch die ein Rechtsanwalt verpflichtet wird, eine anwaltliche Leistung unentgeltlich zu erbringen, sofern diese nicht unbedeutend ist, eine ungleiche Behandlung des Rechtsanwalts gegenüber anderen Berufstätigen darstelle, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Daran könne auch die Tatsache, dass der Bund an die Rechtsanwaltskammern für die Tätigkeit der Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer Pauschalvergütungen bezahlt, nichts ändern, da nicht gesichert sei, dass diese Vergütungen ständig bezahlt werden und überdies 'unangemessen' niedrig sei. Durch §47 RAO wurde dann mit Bundesgesetzblatt 111 aus 2007, die Regelung der Pauschalvergütung für Rechtsanwälte geändert.

Diese Entscheidung beschäftigte sich mit dem grundsätzlichen Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts und nicht mit dem hier aufgezeigten Problem, da die dem Verfahrenshelfer entstandenen Barauslagen auch bisher stets vom Bund bezahlt wurden.

Zudem wird angemerkt, dass dieses Pauschalvergütungssystem gemäß §45 RAO auf die Fälle beschränkt ist, in denen ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wird, für die Leistungen eines Rechtsanwalts als Sachwalter findet eine derartige Pauschalvergütung gar nicht statt.

Die angeführten vergleichbaren Regelungen bei Kuratoren oder Pflichtverteidigern unterscheiden sich aber in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich des Kostenersatzes, von der Regelung des §276 Abs4 ABGB.

So hat ein Pflichtverteidiger gemäß §393 Abs2 StPO Anspruch auf Ersatz entsprechender Barauslagen gegen den Bund, auch ein im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellter Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen aus Amtsgeldern, soweit ein Kostenersatz durch den Gegner nicht stattfindet.

Gemäß §18 Abs1 RAO haben Rechtsanwälte, die zu Kuratoren, Insolvenzverwaltern und dgl. bestellt werden, Anspruch auf Ersatz von Barauslagen gegenüber dem Bund. Der Vertretene hat diese dann dem Bund zu ersetzen, soweit er 'Zahlungsmittel besitzt oder diese erlangt'.

Schon der eindeutige Gesetzeswortlaut des §276 Abs4 ABGB spricht gegen die Subsumierung der Geltendmachung anwaltlicher Barauslagen unter dem §18 RAO und wäre auch systemwidrig." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Bundesregierung erstattete in beiden Verfahren eine Äußerung, in der sie beantragte, die Anträge abzuweisen. Für den Fall der Aufhebung beantragte sie für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr, "da bei einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmung eine Neuregelung auch im Hinblick auf die Ansprüche auf Entschädigung und Entgelt nach §276 Abs1 und 2 ABGB getroffen werden müsste".

Im Einzelnen führte sie u.a. Folgendes aus:

"2. Zum behaupteten Verstoß gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG):

2.1. Das antragstellende Gericht bringt im Wesentlichen vor, dass ein Rechtsanwalt durch die Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften gezwungen sei, Tätigkeiten zu erbringen, die ihm nicht nur kein Entgelt bringen, sondern darüber hinaus auch einen Einkommensverlust darstellen. Es würden dem Rechtsanwalt Kosten entstehen, die sein vorhandenes Vermögen schmälern und somit einen Eingriff in sein Eigentum darstellen. Es sei daher in §276 Abs4 ABGB eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG zu erblicken [...].

2.2. Dieses Vorbringen trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu.

2.2.1. Art5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist, eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSIg. 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Ein darüber hinaus gehender Schutz des Vermögens an sich besteht nicht (Korinek in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, Band III, Art5 StGG, Rz 21 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSIg. 6780/1972, 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (zB VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998, 15.753/2000, 18.838/2009). 2.2.1. Art5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist, eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSIg. 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Ein darüber hinaus gehender Schutz des Vermögens an sich besteht nicht (Korinek in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, Band römisch drei, Art5 StGG, Rz 21 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSIg. 6780/1972, 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (zB VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998, 15.753/2000, 18.838/2009).

2.2.2. Nach dem Erkenntnis VfSIg. 18.838/2009 greifen Entschädigungsansprüche, die der jeweilige Sachwalter gegenüber der besachwalterten Person im Hinblick auf deren Vermögen geltend machen kann, in deren Eigentum ein. Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch der Anspruch des Sachwalters auf Aufwandersatz gegenüber dem Pflegebefohlenen ein vermögenswertes Privatrecht iSd. Art5 StGG darstellt und §276 Abs4 ABGB eine Eigentumsbeschränkung bewirkt.

Der Eigentumseingriff liegt jedoch im öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig. §276 ABGB verfolgt insbesondere das Ziel der Sozialverträglichkeit der Regelung der Ansprüche des Sachwalters (Huter, Sachwalterentlohnung und das Vermögen des Betroffenen, EF-Z 2008, S. 47 f). Zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels der Sozialverträglichkeit stellt §276 Abs4 ABGB ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, das die Ansprüche des Sachwalters nach §276 Abs1 bis 3 nicht über Gebühr beschneidet, zumal für die Begrenzung der Ansprüche des Sachwalters auf das Existenzminimum iSd. §291a EO (AB 1511 BIgNR 22. GP, S. 1f) und damit auf ein sachliches Kriterium abgestellt wird. Der Eigentumseingriff liegt jedoch im öffentlichen Interesse und ist nicht unverhältnismäßig. §276 ABGB verfolgt insbesondere das Ziel der Sozialverträglichkeit der Regelung der Ansprüche des Sachwalters (Huter, Sachwalterentlohnung und das Vermögen des Betroffenen, EF-Z 2008, Sitzung 47 f). Zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels der Sozialverträglichkeit stellt §276 Abs4 ABGB ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, das die Ansprüche des Sachwalters nach §276 Abs1 bis 3 nicht über Gebühr beschneidet, zumal für die Begrenzung der Ansprüche des Sachwalters auf das Existenzminimum iSd. §291a EO Ausschussbericht 1511 BIgNR 22. GP, Sitzung 1f) und damit auf ein sachliches Kriterium abgestellt wird.

Nach dem erwähnten Erkenntnis VfSlg. 18.838/2009 bestehen grundsätzlich 'keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber den Pflegebefohlenen, für den Leistungen eines Sachwalters erbracht worden sind, zur Finanzierung dieser Leistung nicht nur nach Maßgabe seines Einkommens, sondern auch nach Maßgabe seines Vermögens heranzieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass das dem Pflegebefohlenen Zumutbare auf der einen und die Grenze der Angemessenheit der Entschädigung nach Maßgabe der erbrachten Leistungen auf der anderen Seite jeweils nicht überschritten werden'. Das vom Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis u.a. herangezogene Kriterium der Sicherstellung, dass das dem Pflegebefohlenen Zumutbare nicht überschritten werden darf, gilt nach Auffassung der Bundesregierung nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch nach §276 Abs1 ABGB, sondern auch für den Entgeltanspruch nach §276 Abs2 ABGB und den Aufwandersatzanspruch nach §276 Abs3 ABGB. §276 Abs4 ABGB verfolgt daher hinsichtlich aller durch die Absätze 1 bis 3 geregelten Ansprüche das Ziel den Eigentumseingriff gegenüber dem Pflegebefohlenen verhältnismäßig im Sinn des Erkenntnisses VfSIg. 18.838/2009 zu gestalten. Das Existenzminimum muss nämlich - unabhängig von der Art des Anspruches - dem Pflegebefohlenen jedenfalls gewahrt bleiben. Für den Pflegebefohlenen selbst ist es irrelevant, aufgrund welchen Anspruches er Ersatz leisten muss.

3. Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot (Art2 StGG, Art14 EMRK):

3.1. Das antragstellende Gericht behauptet, dass 'unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang mit Art14 EMRK (Diskriminierungsverbot)' das Verknüpfen des Ersatzes von Barauslagen mit der Gefährdung der Lebensbedürfnisse des Betroffenen gleichheitswidrig sei. Im Bereich der Verfahrenshilfe würden Barauslagen aus Amtsgeldern ersetzt, Pflichtverteidiger würden Auslagen vom Bund ersetzt erhalten und auch in §129 AußStrG sei normiert, dass der Bund die Kosten des Sachwalterschaftsverfahrens endgültig zu tragen habe, wenn der notwendige Unterhalt des Betroffenen gefährdet würde. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, dass ein Sachwalter tatsächlich entstandene Barauslagen nur dann ersetzt bekomme, wenn dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen nicht gefährdet wäre [...].

3.2. Dieses Vorbringen trifft nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls nicht zu.

3.2.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dann vor, wenn das Gesetz an gleiche Tatbestände ungleiche Rechtsfolgen knüpft oder aber ungleiche Tatbestände gleich behandelt. Differenzierungen durch das Gesetz müssen immer sachlich gerechtfertigt sein (VfSlg. 11.190/1986, 11.641/1988, 13.477/1993 uva). Bei differenzierenden Regelungen ist ein Normenvergleich durchzuführen; es ist zu fragen, ob die jeweils erfassten Sachverhalte so unterschiedlich sind, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen zu 'tragen' vermögen (VfSlg. 16.635/2002, 17.309/2004). Der Verfassungsgerichtshof leitet aus dem Gleichheitssatz auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Gesetze ab, betont aber auch immer wieder, dass der Gesetzgeber bei der Verwirklichung vertretbarer Zielsetzungen grundsätzlich frei ist (VfSlg. 13.576/1993, 13.743/1994). Entscheidend ist, ob für eine Regelung sachliche Gründe sprechen und dass sie nicht unverhältnismäßig ist.

3.2.2. Der im Antrag angeführte Vergleich mit der Verfahrenshilfe und der Pflichtverteidigung übersieht, dass es sich bei der Verfahrenshilfe und der Pflichtverteidigung um verfahrensrechtliche Regelungen, bei der Sachwalterschaft hingegen um Regelungen der Geschäftsfähigkeit handelt. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei Verfahrenshilfe und Pflichtverteidigung kein Anspruch auf [Entgelt] und Entschädigung besteht, was bei der Sachwalterschaft grundsätzlich der Fall ist.

3.2.3. Zudem weisen pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen über die Höhe von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eine Besonderheit auf: Sieht man von Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt ab, ergehen zivilgerichtliche Entscheidungen über eine Verpflichtung zur Zahlung von Geld in der Regel ohne Rücksicht auf die Einbringlichkeit. Dies macht insofern Sinn, als das Gericht, das die Höhe eines Anspruches beurteilt, keine Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu nehmen hat und eine Beweisaufnahme zu diesem Thema aussparen kann.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise macht es für den Gläubiger keinen Unterschied, ob er einen Exekutionstitel in voller Höhe erwirbt, im Exekutionsverfahren jedoch wegen der exekutionsrechtlichen Regelungen, die die weitere Lebensführung des Schuldners sicherstellen sollen, nur einen Teil einbringen kann. Solche Regelungen sind etwa die Bestimmungen über das pfändungsfreie Existenzminimum (§§290 ff EO) und über unpfändbare Gegenstände (§250 EO). Bei der Bemessung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eines Kurators, Sachwalters und einer 'anderen' mit der Obsorge betrauten Person (siehe §§266 f ABGB) hat das Gericht bei der Entschädigung Bemessungskriterien anzuwenden, die am Einkommen und am Vermögen orientiert sind. Die maßgeblichen Daten sind regelmäßig und kontinuierlich in den Pflegschaftsakten enthalten oder werden bei der Rechnungslegung des gesetzlichen Vertreters dem Gericht berichtet. Ein gesondertes Beweisverfahren ist daher nicht von Nöten.

Die Entschädigung vom erkennenden Pflegschaftsgericht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des gesetzlich Vertretenen auszumessen, aber den in der gleichen Entscheidung enthaltenen Ausspruch über Entgelt und Aufwandersatz der - eher pauschalen - Abfederung des Exekutionsverfahrens zu überlassen, würde zu einem unnötigen und die Parteien nicht befriedigenden Verfahrensaufwand führen. Auch würden es gerade Personen unter Sachwalterschaft schwer verstehen, wenn sie zu einer Zahlung in einer Höhe verpflichtet würden, von der der dies begehrende gesetzliche Vertreter und das Gericht wüssten, dass die Zahlung nicht geleistet werden kann. Im Zuge der Beratungen des parlamentarischen Justizausschusses über das SWRÄG 2006 wurde daher auch der Aufwandersatz - wie der der anderen mit der Obsorge betrauten Person - von der Leistungsfähigkeit der vertretenen Person (des Pflegebefohlenen) abhängig gemacht und im Bericht hiezu ausdrücklich auf das pfändungsfreie Existenzminimum hingewiesen [...].

Damit ist in wirtschaftlicher Hinsicht der Gleichlauf zwischen Schaffung eines Exekutionstitels und Beschränkung im Exekutionsverfahren und Schaffung eines bereits beschränkten Exekutionstitels gewährleistet.

3.2.4. Die angefochtene Bestimmung erscheint auch nicht unsachlich: Vor dem Hintergrund des erwähnten Erkenntnisses VfSlg. 18.838/2009 stellt §276 Abs4 ABGB ein im Dienste der Sozialverträglichkeit stehendes Korrektiv für einen 'Automatismus' der Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandersatzregelung dar. Dabei sind auch der Sinn und Zweck der Sachwalterschaft und die §§229 ff ABGB, die auf eine Erhaltung und Vermehrung des Mündelvermögens ausgerichtet sind, vor allem aber auch §281 Abs3 ABGB, wonach das Mündelvermögen im Sachwalterrecht vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der betroffenen Person und nicht zur Befriedigung der Ansprüche des Sachwalters zu verwenden sind, zu berücksichtigen (vgl. Huter, Sachwalterentlohnung und das Vermögen des Betroffenen, EF-Z 2008, S. 48). 3.2.4. Die angefochtene Bestimmung erscheint auch nicht unsachlich: Vor dem Hintergrund des erwähnten Erkenntnisses VfSlg. 18.838/2009 stellt §276 Abs4 ABGB ein im Dienste der Sozialverträglichkeit stehendes Korrektiv für einen 'Automatismus' der Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandersatzregelung dar. Dabei sind auch der Sinn und Zweck der Sachwalterschaft und die §§229 ff ABGB, die auf eine Erhaltung und Vermehrung des Mündelvermögens ausgerichtet sind, vor allem aber auch §281 Abs3 ABGB, wonach das Mündelvermögen im Sachwalterrecht vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der betroffenen Person und nicht zur Befriedigung der Ansprüche des Sachwalters zu verwenden sind, zu berücksichtigen vergleiche Huter, Sachwalterentlohnung und das Vermögen des Betroffenen, EF-Z 2008, Sitzung 48).

3.2.5. §276 Abs4 ABGB ist nach Auffassung der Bundesregierung daher weder unsachlich noch diskriminierend.

4. Zum behaupteten Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit (Art4 Abs2 EMRK):

4.1. Das antragstellende Gericht behauptet schließlich eine Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit gemäß Art4 Abs2 EMRK [...], ohne dies allerdings näher zu begründen. Es räumt vielmehr selbst ein, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die grundsätzliche Verpflichtung eines Rechtsanwaltes zur Übernahme von Sachwalterschaften hat [...] und dass die Gefahr, dass bei Nichteinbringlichkeit der Kurator oder Sachwalter seine Kosten nicht ersetzt erhalte, schon in der bisherigen Rechtsprechung nicht als Widerspruch zu Art4 EMRK erachtet und mit der Bürgerpflicht der Rechtsanwälte zur Übernahme derartiger Aufgaben begründet worden sei [...]. Dass diese Begründung bei Barauslagen, die dem Sachwalter tatsächlich entstanden sind, nicht herangezogen werden könne, behauptet das antragstellende Gericht lediglich im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art5 StGG [...].

4.2. Dessen ungeachtet weist die Bundesregierung auf Folgendes hin:

4.2.1. Zur Übernahme einer Sachwalterschaft verpflichtet sind - neben Kindern, Eltern und Ehegatten auf Grund familiärer Beistandspflichten - gemäß §274 Abs2 ABGB lediglich Rechtsanwälte und Notare, nicht aber andere nahe stehende oder geeignete Personen, Sachwaltervereine oder Sozialarbeiter, die gemäß §279 ABGB ebenfalls zu Sachwaltern bestellt werden können (RV 1420 BIgNR 22. GP, S. 13, 16 ff). Soweit keine Verpflichtung zur Übernahme einer Sachwalterschaft besteht, liegt eine Zwangs- oder Pflichtarbeit iSd. Art4 Abs2 EMRK von vornherein nicht vor. 4.2.1. Zur Übernahme einer Sachwalterschaft verpflichtet sind - neben Kindern, Eltern und Ehegatten auf Grund familiärer Beistandspflichten - gemäß §274 Abs2 ABGB lediglich Rechtsanwälte und Notare, nicht aber andere nahe stehende oder geeignete Personen, Sachwaltervereine oder Sozialarbeiter, die gemäß §279 ABGB ebenfalls zu Sachwaltern bestellt werden können Regierungsvorlage 1420 BIgNR 22. GP, Sitzung 13, 16 ff). Soweit keine Verpflichtung zur Übernahme einer Sachwalterschaft besteht, liegt eine Zwangs- oder Pflichtarbeit iSd. Art4 Abs2 EMRK von vornherein nicht vor.

4.2.2. Da das anfechtende Gericht die Vereinbarkeit der Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften mit dem Verbot der Zwangs- und Pflicht[arbeit] nicht grundsätzlich in Zweifel zieht, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung selbst das Fehlen eines jemals realisierbaren Be- oder Entlohnungsanspruches des Kurators oder die Nichteinbringlichkeit der im Zusammenhang mit der Kuratel entstandenen Kosten nicht Art4 EMRK widerspricht (LGZ Wien EFSIg. 96.834, 100.441). Auch der EGMR hat im Fall van der Mussele die einem Rechtsanwalt in der Ausbildungszeit auferlegte Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Fälle ohne Anspruch auf Honorar oder Kostenersatz insgesamt betrachtet nicht als unverhältnismäßig und nicht in Widerspruch zu Art4 Abs2 EMRK beurteilt (EGMR 23.11.1983, van der Mussele, Serie A 70 = EuGRZ 1985, 477).

Nichts anderes kann aber für die Einschränkung des Anspruches eines Sachwalters auf Erstattung der Barauslagen nach §276 Abs4 ABGB gelten." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Der Rekurswerber in dem dem Antrag zu G38/11 zugrunde liegenden Anlassverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten erstattete eine Äußerung, in der er sich dem Rechtsstandpunkt des antragstellenden Gerichtes angeschlossen hat.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1. Bis zum In-Kraft-Treten des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 (SWRÄG 2006), BGBl. I 92, galten die (für die übrigen obsorgeberechtigten Personen weiterhin bestehenden) kindschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§266 und 267 ABGB über die Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandsersatzansprüche auch für Sachwalter und Kuratoren (vgl. §282 Abs1 ABGB idF BGBl. I 135/2000: "Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des dritten Hauptstücks sowie die Bestimmungen dieses Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters [Kurators] entsprechend anzuwenden."). 1. Bis zum In-Kraft-Treten des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 (SWRÄG 2006), BGBl. römisch eins 92, galten die (für die übrigen obsorgeberechtigten Personen weiterhin bestehenden) kindschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§266 und 267 ABGB über die Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandsersatzansprüche auch für Sachwalter und Kuratoren vergleiche §282 Abs1 ABGB in der Fassung BGBl. römisch eins 135/2000: "Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des dritten Hauptstücks sowie die Bestimmungen dieses Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters [Kurators] entsprechend anzuwenden.").

§§266 und 267 ABGB lauten in den nach wie vor in Kraft stehenden Fassungen BGBl. I 98/2001 bzw. I 135/2000 wie folgt: §§266 und 267 ABGB lauten in den nach wie vor in Kraft stehenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001, bzw. römisch eins 135/2000 wie folgt:

"Entschädigung

§266. (1) Der nach §187 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.

  1. (2)Absatz 2,Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes 10 000 Euro, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

  1. (3)Absatz 3,Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge betrauten Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert der Einkünfte."

"Entgelt und Aufwandsersatz

§267. (1) Nützt die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

  1. (2)Absatz 2,Zur zweckentsp
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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