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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes betreffend die Schwerarbeitspension sowie der Schwerarbeitsverordnung; hinreichende Determinierung des Begriffs der Schwerarbeit im Gesetz; kein Verstoß der Verordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz; keine Unsachlichkeit der Umschreibung der körperlichen SchwerarbeitSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem zu G20/11, V13/11, protokollierten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, "§4 Abs3 und Abs4 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) in der Fassung BGBl I 2006/130" als verfassungswidrig sowie "§1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl II 2006/104" als gesetzwidrig aufzuheben. 1. Mit dem zu G20/11, V13/11, protokollierten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, "§4 Abs3 und Abs4 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) in der Fassung BGBl römisch eins 2006/130" als verfassungswidrig sowie "§1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl römisch zwei 2006/104" als gesetzwidrig aufzuheben.
Im gleichen Umfang begehrt das Oberlandesgericht Graz mit dem zu G37/11, V36/11, protokollierten Antrag die Aufhebung dieser Bestimmungen.
(Auch das Oberlandesgericht Wien begehrt mit dem zu G103/11, V103/11, protokollierten, aber erst am 7. September 2011 eingelangten Antrag die Aufhebung dieser Bestimmungen im gleichen Umfang.)
2. In den diesen Anträgen zugrunde liegenden Verfahren ging es jeweils um die Feststellung von bestimmten als Schwerarbeitszeiten im Sinne der auf der Grundlage des §4 Abs4 APG erlassenen Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II 104/2006, im Besonderen nach dem Tatbestand des §1 Abs1 Z4 der Verordnung ("schwere körperliche Arbeit"), die dann vorliegt, "wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden". 2. In den diesen Anträgen zugrunde liegenden Verfahren ging es jeweils um die Feststellung von bestimmten als Schwerarbeitszeiten im Sinne der auf der Grundlage des §4 Abs4 APG erlassenen Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, im Besonderen nach dem Tatbestand des §1 Abs1 Z4 der Verordnung ("schwere körperliche Arbeit"), die dann vorliegt, "wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden".
In ihren Anträgen behaupten die antragstellenden Gerichte auf das Wesentliche zusammengefasst, dass §4 Abs4 APG wegen Fehlens "näherer Kriterien zur Determinierung des Verordnungsinhalts" und der "Delegation einer wesentlichen rechtspolitischen Entscheidung an den Verordnungsgeber" gegen das Legalitätsprinzip des Art18 B-VG verstoße. Gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bringen die Gerichte vor, dass eine "Widersprüchlichkeit der Definition von 'körperlicher Schwerarbeit' " und ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vorliege, weil "auf den in aller Regel nicht individuell feststellbaren Kalorienverbrauch in der Vergangenheit und die faktische Ermittlung nach fiktiven Durchschnittswerten" abgestellt werde, und die "Auswahl und Abgrenzung der Tatbestände, die als Schwerarbeit angesehen werden", unsachlich wäre, weil vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt würden. Das Oberlandesgericht Graz bringt zudem vor, dass die Bestimmung des §1 Abs1 Z4 der Schwerarbeitsverordnung insoweit unklar wäre, als "nicht klar ersichtlich" wäre, "auf welche Arbeitszeit der Kalorienverbrauch zu beziehen" sei.
3. Die Bundesregierung erstattete in den zu G20/11 und G37/11 protokollierten Verfahren jeweils gleichlautende Äußerungen, in denen sie beantragt, die Anträge zurück- bzw. abzuweisen. Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung die Setzung einer Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten, "da die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen gravierende Auswirkungen auf das Leistungsrecht der Pensionsversicherung hätte und dieses mit den Sozialpartnern neu verhandelt und geregelt werden müsste".
4. In den zu V13/11 und V36/11 protokollierten Verfahren erstattete der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als verordnungserlassende Behörde eine Äußerung, in der er die Abweisung der Anträge und für den Fall der Aufhebung eine Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten beantragte, "um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen".
5. Im zu G20/11, V13/11, protokollierten Verfahren erstatteten zudem die Parteien des Anlassverfahrens als beteiligte Parteien jeweils eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des Obersten Gerichtshofes angeschlossen haben.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat am 23. September 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71, wurde flankierend zu Maßnahmen zur schrittweisen Anhebung des faktischen Pensionsalters im Zuge der Aufhebung der Bestimmungen über die vorzeitigen Alterspensionen iSd §§253a und 253b ASVG die so genannte Schwerarbeitspension eingeführt. 1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 71, wurde flankierend zu Maßnahmen zur schrittweisen Anhebung des faktischen Pensionsalters im Zuge der Aufhebung der Bestimmungen über die vorzeitigen Alterspensionen iSd §§253a und 253b ASVG die so genannte Schwerarbeitspension eingeführt.
1.1. In den Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle wird einerseits die Fortgeltung der aufgehobenen Bestimmungen über den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens im Dauerrecht hinaus für bereits eingetretene Versicherungsfälle und für den Fall bereits erworbener, aber noch nicht effektuierter Leistungsansprüche angeordnet (§607 Abs8 bis 9 ASVG); andererseits wurde die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in das Übergangsrecht (§607 Abs10 ASVG) transferiert, dies jedoch mit der Maßgabe der schrittweisen Angleichung des Mindestalters bis Juni 2014 an das Regelpensionsalter, dh. bei Frauen vom 55. auf das 60. (720. Lebensmonat), bei Männern vom 60. auf das 65. Lebensjahr (780. Lebensmonat).
1.2. Davon sah das Budgetbegleitgesetz 2003 drei Ausnahmen in eigenen Rechtsinstituten des Leistungsrechts vor, nämlich in §607 Abs12 ASVG für Männer, die vor dem 1. Jänner 1947 und für Frauen, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, das Rechtsinstitut der Alterspension für Langzeitversicherte - in der öffentlichen Diskussion als "Hacklerpension" bezeichnet - (Pensionsantritt ab dem
60. bzw. 55. Lebensjahr bei 540 bzw. 480 erworbenen Versicherungsmonaten), in §607 Abs13 die sogenannte "Korridorpension" für Männer, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948, und für Frauen, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind (Pensionsantritt frühestens mit 62,5 bzw. 57,5 Lebensjahren bei 45 bzw. 40 Versicherungsjahren), und schließlich in §607 Abs14 ASVG für männliche Versicherte, die (zunächst) nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959, und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, das hier in Rede stehende Rechtsinstitut der sog. "Schwerarbeitspension". Die Schwerarbeitspension ist als eine Weiterführung der Pension für Langzeitversicherte anzusehen, allerdings mit der zusätzlichen Voraussetzung der Zurücklegung von Schwerarbeitszeiten (vgl. Pöltner, Die Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit, DRdA 2007, 406 [410] und in FN 27).60. bzw. 55. Lebensjahr bei 540 bzw. 480 erworbenen Versicherungsmonaten), in §607 Abs13 die sogenannte "Korridorpension" für Männer, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948, und für Frauen, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind (Pensionsantritt frühestens mit 62,5 bzw. 57,5 Lebensjahren bei 45 bzw. 40 Versicherungsjahren), und schließlich in §607 Abs14 ASVG für männliche Versicherte, die (zunächst) nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959, und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, das hier in Rede stehende Rechtsinstitut der sog. "Schwerarbeitspension". Die Schwerarbeitspension ist als eine Weiterführung der Pension für Langzeitversicherte anzusehen, allerdings mit der zusätzlichen Voraussetzung der Zurücklegung von Schwerarbeitszeiten vergleiche Pöltner, Die Feststellung von Zeiten der Schwerarbeit, DRdA 2007, 406 [410] und in FN 27).
1.3. Gemäß §607 Abs14 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 sind die Übergangsbestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf diesen Personenkreis männlicher bzw. weiblicher Versicherter "so anzuwenden, dass an die Stelle des 1.3. Gemäß §607 Abs14 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 sind die Übergangsbestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf diesen Personenkreis männlicher bzw. weiblicher Versicherter "so anzuwenden, dass an die Stelle des
In den Materialien (RV 59 BIgNR 22. GP, 170) wird dazu Folgendes ausgeführt: In den Materialien Regierungsvorlage 59 BIgNR 22. GP, 170) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Personen mit langer Versicherungsdauer (45 Beitragsjahre für Männer, 40 Beitragsjahre für Frauen), die den Großteil der Beitragsmonate unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen erworben haben, sollen bis zum Jahr 2019 weiterhin die Möglichkeit haben, eine vorzeitige Alterspension mit 60 Jahren (Männer) bzw. mit 55 Jahren (Frauen) anzutreten. Es wird davon ausgegangen, dass der von dieser Regelung erfasste Personenkreis 5 % der Pensionsneuzuerkennungen aus Alterspension nicht überschreiten wird. Von der vorgeschlagenen Regelung werden etwa folgende Dienstnehmer betroffen sein: unter das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz fallende Dienstnehmer, diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern, Verschieber und im Straßenbau tätige Personen. Die einschlägigen Tätigkeiten sollen durch Verordnung des Bundesministers festgelegt werden."
1.4. Die Parallelbestimmungen des §298 Abs13a GSVG und §287 Abs13a BSVG verweisen hinsichtlich der "Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden", auf §607 Abs14 ASVG. Die darin enthaltene Verordnungsermächtigung ist aus diesem Grund auch hinsichtlich der Schwerarbeitspension nach GSVG und BSVG anwendbar.
2. Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I 142/2004, wurde u.a. auch der persönliche Anwendungsbereich der Schwerarbeitspension nach ASVG und Parallelrecht insofern verändert (§607 Abs14 ASVG idF der 62. Novelle zum ASVG; Art2 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 142/2004), als der begünstigte Personenkreis nunmehr männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959, und weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, umfasste. 2. Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, wurde u.a. auch der persönliche Anwendungsbereich der Schwerarbeitspension nach ASVG und Parallelrecht insofern verändert (§607 Abs14 ASVG in der Fassung der 62. Novelle zum ASVG; Art2 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,), als der begünstigte Personenkreis nunmehr männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959, und weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, umfasste.
3. Im neu geschaffenen Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Art1 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 142/2004, wurde eine Schwerarbeitspension im Dauerrecht vorgesehen. 3. Im neu geschaffenen Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Art1 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, wurde eine Schwerarbeitspension im Dauerrecht vorgesehen.
3.1. Gemäß §4 Abs1 APG in der Stammfassung besteht ein Anspruch auf Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungsdauer).
§4 Abs3 und 4 APG bestimmten in dieser Stammfassung BGBl. I 142/2004: §4 Abs3 und 4 APG bestimmten in dieser Stammfassung BGBl. römisch eins 142/2004:
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs4) sind, und
2. am Stichtag (§223 Abs2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach §5 Abs2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.
3.2. §4 Abs3 APG trat mit 1. Jänner 2007 in Kraft, die Verordnungsermächtigung des §4 Abs4 APG bereits mit 1. Jänner 2005 (vgl. §16 Abs1 und 2 APG). Gemäß §1 Abs3 APG ist §4 Abs3 leg.cit. über die Schwerarbeitspension auch auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, anzuwenden. 3.2. §4 Abs3 APG trat mit 1. Jänner 2007 in Kraft, die Verordnungsermächtigung des §4 Abs4 APG bereits mit 1. Jänner 2005 vergleiche §16 Abs1 und 2 APG). Gemäß §1 Abs3 APG ist §4 Abs3 leg.cit. über die Schwerarbeitspension auch auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, anzuwenden.
Die Materialien (RV 653 BIgNR 22. GP, 9) führen dazu u.a. Folgendes aus: Die Materialien Regierungsvorlage 653 BIgNR 22. GP, 9) führen dazu u.a. Folgendes aus:
"Darüber hinaus ist nach §4 Abs3 vorgesehen, dass bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden kann, wenn die versicherte Person mindestens 540 Versicherungsmonate nach dem APG oder nach einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate sind. Hiebei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat für je vier Schwerarbeitsmonate, wobei jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden darf.
Die Definition des Begriffes Schwerarbeit wird in einer Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu regeln sein, welche auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen erlassen werden wird. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Im Rahmen dieser Verordnung werden auch Meldebestimmungen über das Vorliegen von Schwerarbeit enthalten sein. Darüber hinaus wird in dieser Verordnu[n]g die erforderliche Dauer der Verrichtung von Schwerarbeit in einem Kalendermonat festgesetzt werden, um diesen Monat als Schwerarbeitsmonat berücksichtigen zu können. Mit dieser Maßnahme sollen Personen, die unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Versicherungszeiten erworben haben, die Alterspension früher in Anspruch nehmen können. Durch die Formulierung 'psychisch oder physisch besonders belastende Arbeitsbedingungen' im §4 Abs4 erster Satz APG soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Art der Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden soll. Erwartet wird, dass in etwa 5 % der Erwerbstätigen eine solche Schwerarbeit ausüben oder ausgeübt haben. Der Prozentsatz von 5 stellt somit eine Zielgröße dar."
4. Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 - SVÄG 2006, BGBI. I 130, wurden die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nach APG einerseits (mindestens 180 Schwerarbeitsmonate von mindestens 540 Versicherungsmonaten) und dem ASVG samt Parallelrecht (mehr als die Hälfte der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund von Schwerarbeit) dahingehend vereinheitlicht, dass als Voraussetzung für eine Schwerarbeitspension der Erwerb von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag genügt (§4 Abs3 APG idF der 2. Novelle zum APG [Art4 des SVÄG 2006], BGBl. I 130/2006; §607 Abs14 ASVG idF des SVÄG 2006 [Art1 Z15 leg.cit.]). 4. Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 - SVÄG 2006, BGBI. römisch eins 130, wurden die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nach APG einerseits (mindestens 180 Schwerarbeitsmonate von mindestens 540 Versicherungsmonaten) und dem ASVG samt Parallelrecht (mehr als die Hälfte der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund von Schwerarbeit) dahingehend vereinheitlicht, dass als Voraussetzung für eine Schwerarbeitspension der Erwerb von 120 Schwerarbeitsmonaten innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag genügt (§4 Abs3 APG in der Fassung der 2. Novelle zum APG [Art4 des SVÄG 2006], Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2006,; §607 Abs14 ASVG in der Fassung des SVÄG 2006 [Art1 Z15 leg.cit.]).
§607 Abs14 ASVG lautet in dieser Fassung BG