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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Grundsatzbestimmung des KAKuG über die Bedarfsprüfung für Ambulatorien bis zur Neuregelung 2010 trotz einer durch ein Urteil des EuGH bewirkten Inländerdiskriminierung; inländerdiskriminierende Wirkung auf Grund des öffentlichen Interesses an einer geordneten Krankenanstaltenplanung vorübergehend sachlich gerechtfertigtSpruch
§3 Abs2 lita des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, war nicht verfassungswidrig. §3 Abs2 lita des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, war nicht verfassungswidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu G182/09 und G279/09 Anträge des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B-VG auf Aufhebung von die Bedarfsprüfung hinsichtlich selbständiger Ambulatorien betreffenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 (Stmk. KALG), LGBl. 66, und des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997 (OÖ KAG 1997), LGBl. 132, anhängig. In den den verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führte die Durchführung einer Bedarfsprüfung in einem Fall dazu, dass der Antrag mangels Bedarfes abgewiesen wurde (G279/09); im anderen Fall wurde der Bedarf von der Behörde bejaht; die daraufhin für das beantragte Ambulatorium erteilte Errichtungsbewilligung wurde von der Drztekammer für Steiermark aber mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft (G182/09).
2. Zu G290/09 ist ein Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B-VG auf Aufhebung von die Bedarfsprüfung hinsichtlich selbständiger Ambulatorien betreffenden Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440, anhängig. Auch dabei führte die Durchführung einer Bedarfsprüfung in den dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde dazu, dass der Antrag mangels Bedarfes abgewiesen wurde. 2. Zu G290/09 ist ein Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B-VG auf Aufhebung von die Bedarfsprüfung hinsichtlich selbständiger Ambulatorien betreffenden Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440, anhängig. Auch dabei führte die Durchführung einer Bedarfsprüfung in den dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde dazu, dass der Antrag mangels Bedarfes abgewiesen wurde.
3. Schließlich ist beim Verfassungsgerichtshof zu B174/10 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung anhängig, mit dem im nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.6.2007, 2005/11/0195) fortgesetzten Verfahren der Antrag auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für ein in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zu betreibenden Instituts für Physikalische Medizin mangels Bedarfes gemäß §5 Abs3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. 52 idF LGBl. 82/2005, abgewiesen wurde. In der Beschwerde wird u.a. die Verfassungswidrigkeit des §5 Abs3 Z1 lita und b des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 behauptet. 3. Schließlich ist beim Verfassungsgerichtshof zu B174/10 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung anhängig, mit dem im nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.6.2007, 2005/11/0195) fortgesetzten Verfahren der Antrag auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für ein in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zu betreibenden Instituts für Physikalische Medizin mangels Bedarfes gemäß §5 Abs3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. 52 in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2005,, abgewiesen wurde. In der Beschwerde wird u.a. die Verfassungswidrigkeit des §5 Abs3 Z1 lita und b des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 behauptet.
4. Bei Behandlung der Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes und der zu B174/10 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der den in den Verfahren maßgeblichen Ausführungsbestimmungen entsprechenden Grundsatzbestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG entstanden. Er hat daher am 3. März 2010 (G182/09, G279/09) und 8. Juni 2010 (G290/09 und B174/10) beschlossen, diese Bestimmung idF BGBl. I 155/2005 auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. 4. Bei Behandlung der Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes und der zu B174/10 protokollierten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der den in den Verfahren maßgeblichen Ausführungsbestimmungen entsprechenden Grundsatzbestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG entstanden. Er hat daher am 3. März 2010 (G182/09, G279/09) und 8. Juni 2010 (G290/09 und B174/10) beschlossen, diese Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2005, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof hat seine Bedenken dabei in den zu G182/09 und G279/09 protokollierten Verfahren (und im Wesentlichen wortident auch in den übrigen Verfahren) folgendermaßen formuliert:
"1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass er die Bestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG bei Beurteilung der Verfassungskonformität der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen des Stmk. KALG und des OÖ KAG 1997 anzuwenden hätte, obgleich sie sowohl von den Behörden in den den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren als auch vom Verwaltungsgerichtshof selbst weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (s. dazu VfSlg. 15.576/1999). Die Präjudizialität dieser Bestimmung ist nämlich - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - auch dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verfassungsmäßigkeit des nicht unmittelbar anzuwendenden Bundesgesetzes eine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar anzuwendenden Landesgesetze bildet (vgl. dazu VfSlg. 3024/1956). "1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass er die Bestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG bei Beurteilung der Verfassungskonformität der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bestimmungen des Stmk. KALG und des OÖ KAG 1997 anzuwenden hätte, obgleich sie sowohl von den Behörden in den den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren als auch vom Verwaltungsgerichtshof selbst weder angewendet wurden noch anzuwenden waren (s. dazu VfSlg. 15.576/1999). Die Präjudizialität dieser Bestimmung ist nämlich - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - auch dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verfassungsmäßigkeit des nicht unmittelbar anzuwendenden Bundesgesetzes eine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar anzuwendenden Landesgesetze bildet vergleiche dazu VfSlg. 3024/1956).
1.2. Gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG obliegt in den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung unter Bindung an die vom Bund getroffenen Grundsätze (zur Auslegung des Begriffes der 'Heil- und Pflegeanstalten' vgl. VfSlg. 4020/1961). In Ausübung seiner Kompetenz gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG hat der Bund die Grundsatzbestimmungen des 1. Teiles des KAKuG erlassen. 1.2. Gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG obliegt in den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung unter Bindung an die vom Bund getroffenen Grundsätze (zur Auslegung des Begriffes der 'Heil- und Pflegeanstalten' vergleiche VfSlg. 4020/1961). In Ausübung seiner Kompetenz gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG hat der Bund die Grundsatzbestimmungen des 1. Teiles des KAKuG erlassen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.322/1995 ausgesprochen hat, ist das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung von zwei Verfassungsgeboten gekennzeichnet:
Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränkend (vgl. VfSlg. 4919/1965; VfGH 29.9.2009, G54/09).Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind vergleiche zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen vergleiche zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränkend vergleiche VfSlg. 4919/1965; VfGH 29.9.2009, G54/09).
1.3. Sowohl die im zu G182/09 protokollierten Verfahren angefochtenen Bestimmungen des §3 Abs2 lita Stmk. KALG und §3 Abs3 Stmk. KALG als auch die im zu G279/09 protokollierten Verfahren angefochtenen Normen des §5 Abs1 Z1 OÖ KAG 1997 und §5 Abs2 erster Satz OÖ KAG 1997 entsprechen nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den grundsatzgesetzlichen Vorgaben in Gestalt der in Prüfung gezogenen Bestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG idF BGBl. I 155/2005. 1.3. Sowohl die im zu G182/09 protokollierten Verfahren angefochtenen Bestimmungen des §3 Abs2 lita Stmk. KALG und §3 Abs3 Stmk. KALG als auch die im zu G279/09 protokollierten Verfahren angefochtenen Normen des §5 Abs1 Z1 OÖ KAG 1997 und §5 Abs2 erster Satz OÖ KAG 1997 entsprechen nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den grundsatzgesetzlichen Vorgaben in Gestalt der in Prüfung gezogenen Bestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2005,.
Diese Bestimmungen sind - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - vom Verwaltungsgerichtshof in den bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden gewesen, sodass sich die Anträge als zulässig erweisen. Da zudem die Verfassungsmäßigkeit der nicht unmittelbar anzuwendenden bundesgrundsatzgesetzlichen Bestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG idF BGBl. I 155/2005 eine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar anzuwendenden landesgesetzlichen Bestimmungen des §3 Abs2 lita Stmk. KALG und §3 Abs3 Stmk. KALG sowie auch des §5 Abs1 Z1 OÖ KAG 1997 und §5 Abs2 erster Satz OÖ KAG 1997 bilden dürfte und jene Bestimmung insoweit in den vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren präjudiziell ist, dürfte die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens ob der im Spruch genannten grundsatzgesetzlichen Bestimmung zulässig sein (zur Zulässigkeit eines im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens gefassten Prüfungsbeschlusses vgl. etwa VfSlg. 13.232/1992 und 13.285/1992). Diese Bestimmungen sind - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - vom Verwaltungsgerichtshof in den bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden gewesen, sodass sich die Anträge als zulässig erweisen. Da zudem die Verfassungsmäßigkeit der nicht unmittelbar anzuwendenden bundesgrundsatzgesetzlichen Bestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2005, eine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar anzuwendenden landesgesetzlichen Bestimmungen des §3 Abs2 lita Stmk. KALG und §3 Abs3 Stmk. KALG sowie auch des §5 Abs1 Z1 OÖ KAG 1997 und §5 Abs2 erster Satz OÖ KAG 1997 bilden dürfte und jene Bestimmung insoweit in den vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren präjudiziell ist, dürfte die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens ob der im Spruch genannten grundsatzgesetzlichen Bestimmung zulässig sein (zur Zulässigkeit eines im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens gefassten Prüfungsbeschlusses vergleiche etwa VfSlg. 13.232/1992 und 13.285/1992).
2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung jenes Bedenken, das auch den Verwaltungsgerichtshof zur Stellung der Anträge nach Art140 Abs1 B-VG im Hinblick auf die Ausführungsbestimmungen in den Landes-Krankenanstaltengesetzen der Steiermark (Stmk. KALG) und von Oberösterreich (OÖ KAG 1997) bewogen hat. Die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat eine Bedarfsprüfung als Bewilligungsvoraussetzung für die Errichtung selbständiger Ambulatorien unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Erwerbsbetätigung als unbedenklich erachtet, sofern dabei kein Konkurrenzschutz von privaten erwerbswirtschaftlich geführten Einrichtungen bewirkt wird (siehe etwa VfSlg. 13.023/1992, 15.456/1999, 17.848/2006; dazu Stöger, Ausgewählte öffentlich-rechtliche Fragestellungen des österreichischen Krankenanstaltenrechts [2008] 501 ff.).
2.1. Wie der EuGH mit Urteil vom 10. März 2009 in der Rechtssache Hartlauer Handelsgesellschaft mbH, C-169/07 (Rz. 55 ff.), ausgesprochen hat, steht Art43 EG in Verbindung mit Art48 EG (nunmehr Art49 und 54 AEUV) nationalen Rechtsvorschriften, nach denen für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Krankenanstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, u.a. dann entgegen, sofern nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterworfen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Anträgen nach Art140 Abs1 B-VG aus diesem Urteil des EuGH nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes zu Recht ableitet, dürfte daher für die den Anträgen zugrunde liegenden Beschwerdefälle zu folgern sein, dass die Anwendung der den Art43 (iVm Art48) EG (nunmehr Art49 und 54 AEUV) widersprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts, welche die Erteilung einer Errichtungsbewilligung von einem Bedarf nach den beantragten Ambulatorien abhängig machen, zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Anträgen nach Art140 Abs1 B-VG aus diesem Urteil des EuGH nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes zu Recht ableitet, dürfte daher für die den Anträgen zugrunde liegenden Beschwerdefälle zu folgern sein, dass die Anwendung der den Art43 in Verbindung mit Art48) EG (nunmehr Art49 und 54 AEUV) widersprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts, welche die Erteilung einer Errichtungsbewilligung von einem Bedarf nach den beantragten Ambulatorien abhängig machen, zu unterbleiben hat.
2.2. Im Hinblick auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen bezieht sich zwar auch die vom EuGH im Urteil vom 10. März 2009 gegebene Antwort nur auf Zahnambulatorien, die Urteilsbegründung lässt aber nach der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Schluss zu, dass die Gründe, aus denen der EuGH die Unvereinbarkeit des Bedarfserfordernisses mit Art43 iVm Art48 EG gefolgert hat, auf Zahnambulatorien beschränkt wären und für andere Ambulatorien nicht gelten sollten. Der Verfassungsgerichtshof geht daher - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof - vorläufig davon aus, dass eine nationale Regelung, nach der für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Krankenanstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, ebenfalls im Widerspruch zu Art43 iVm Art48 EG (nunmehr Art49 und 54 AEUV) steht, sofern nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterworfen sind. Eine derartige Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen besteht - worauf der Verwaltungsgerichtshof hinweist - aber weder nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I 169/1998, noch nach dem Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I 126/2005. Das sich aus diesem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ergebende Gebot der Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmungen betrifft aber - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - nur jene Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, nicht aber auch jene, die ausschließliche Binnensachverhalte darstellen. 2.2. Im Hinblick auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen bezieht sich zwar auch die vom EuGH im Urteil vom 10. März 2009 gegebene Antwort nur auf Zahnambulatorien, die Urteilsbegründung lässt aber nach der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Schluss zu, dass die Gründe, aus denen der EuGH die Unvereinbarkeit des Bedarfserfordernisses mit Art43 in Verbindung mit Art48 EG gefolgert hat, auf Zahnambulatorien beschränkt wären und für andere Ambulatorien nicht gelten sollten. Der Verfassungsgerichtshof geht daher - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof - vorläufig davon aus, dass eine nationale Regelung, nach der für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Krankenanstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, ebenfalls im Widerspruch zu Art43 in Verbindung mit Art48 EG (nunmehr Art49 und 54 AEUV) steht, sofern nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterworfen sind. Eine derartige Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen besteht - worauf der Verwaltungsgerichtshof hinweist - aber weder nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998,, noch nach dem Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2005,. Das sich aus diesem Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ergebende Gebot der Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmungen betrifft aber - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - nur jene Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, nicht aber auch jene, die ausschließliche Binnensachverhalte darstellen.
2.3.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke wurde vom Verfassungsgerichtshof in Anbetracht der 'doppelten Bindung' des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die so genannte 'Inländerdiskriminierung' übertragen (vgl. VfSlg. 14.863/1997, 14.963/1997, 15.683/1999; VfGH 11.12.2008, G85/08). 2.3.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung vergleiche VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke wurde vom Verfassungsgerichtshof in Anbetracht der 'doppelten Bindung' des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die so genannte 'Inländerdiskriminierung' übertragen vergleiche VfSlg. 14.863/1997, 14.963/1997, 15.683/1999; VfGH 11.12.2008, G85/08).
Verstößt eine gesetzliche Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, dann wird sie in Fällen mit Gemeinschaftsbezug (aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts) verdrängt. Die nationalen Normen sind dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen ist die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Vergleicht man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so ist zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden (VfSlg. 17.150/2004; VfGH 11.12.2008, G85/08).
2.3.2. In den hier zugrunde liegenden Konstellationen ergibt sich die differenzierte Behandlung von Bewilligungswerbern hinsichtlich selbständiger Ambulatorien aus dem Umstand, dass die die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien anordnenden - vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und in Ausführung zur in Prüfung gezogenen Norm ergangenen - Bestimmungen des Stmk. KALG und des OÖ KAG 1997 im Anwendungsbereich des Unionsrechts mit Blick auf die Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit (Art49 AEUV iVm Art54 AEUV) nicht, im Hinblick auf davon nicht erfasste Sachverhalte jedoch in vollem Umfang anzuwenden sind (dazu Kröll, Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07, Hartlauer, ZfV 2009, 369 [371]; Joklik, Das 'Hartlauer-Urteil' des EuGH und seine Folgen für die Bedarfsprüfung, RdM 2009, 147 [150 f.]). 2.3.2. In den hier zugrunde liegenden Konstellationen ergibt sich die differenzierte Behandlung von Bewilligungswerbern hinsichtlich selbständiger Ambulatorien aus dem Umstand, dass die die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien anordnenden - vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und in Ausführung zur in Prüfung gezogenen Norm ergangenen - Bestimmungen des Stmk. KALG und des OÖ KAG 1997 im Anwendungsbereich des Unionsrechts mit Blick auf die Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit (Art49 AEUV in Verbindung mit Art54 AEUV) nicht, im Hinblick auf davon nicht erfasste Sachverhalte jedoch in vollem Umfang anzuwenden sind (dazu Kröll, Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07, Hartlauer, ZfV 2009, 369 [371]; Joklik, Das 'Hartlauer-Urteil' des EuGH und seine Folgen für die Bedarfsprüfung, RdM 2009, 147 [150 f.]).
Im Ergebnis scheint daher eine Rechtslage vorzuliegen, die dazu führt, dass inländische Bewilligungswerber in unsachlicher Weise schlechter behandelt werden als in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Sachverhalte. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig das Bedenken, dass daher auch die in Prüfung gezogene Bestimmung des Grundsatzgesetzes, welche den Landesgesetzgeber bindet und daher anscheinend auch daran hindert, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen, dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz widersprechen dürfte.
3. Zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage ist der Verfassungsgerichtshof vorerst anscheinend genötigt, die gesamte Bestimmung des §3 Abs2 lita KAKuG in Prüfung zu ziehen."
5. Die Bundesregierung sah in allen Verfahren von der Erstattung einer meritorischen Äußerung ab.
6. Im zu G41/10 protokollierten Verfahren äußerte sich die Ärztekammer für Steiermark als beteiligte Partei insoweit, als sie auf die ihrer Auffassung nach bestehenden rechtlichen Unterschiede zwischen Gruppenpraxen von Ärzten und Ambulatorien sowie jene zwischen den jeweils erbrachten medizinischen Leistungen hinweist und aufgrund des Umstandes, dass die unkontrollierte Ansiedelung selbständiger Ambulatorien aufgrund bestehender Wettbewerbsvorteile weit größere Auswirkungen als die Ansiedelung von Gruppenpraxen haben könne, davon ausgeht, dass es gerechtfertigt sei, lediglich für Ambulatorien eine Bedarfsprüfung vorzusehen. In diesem Verfahren äußerte sich auch die beschwerdeführende Partei im zugrunde liegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als beteiligte Partei, wobei sie sich den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes anschließt.
7. Im zu G89/10 protokollierten Verfahren äußerte sich schließlich die NÖ Landesregierung als beteiligte Partei und verwies darin im Wesentlichen auf die Änderung der in Prüfung gezogenen Bestimmung des KAKuG durch das Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I 61/2010. 7. Im zu G89/10 protokollierten Verfahren äußerte sich schließlich die NÖ Landesregierung als beteiligte Partei und verwies darin im Wesentlichen auf die Änderung der in Prüfung gezogenen Bestimmung des KAKuG durch das Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2010,.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. 1/1957 idF BGBl. I 155/2005, lauteten (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben): 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2005,, lauteten (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Hauptstück B.
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den
Betrieb von Krankenanstalten.Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den, Betrieb von Krankenanstalten.
§3. (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§2 Abs1) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertrag