TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B1457/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §12 Abs1
VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 12 heute
  2. VfGG § 12 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 12 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VfGG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 12 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung diverser Anträge als unzulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 19. Juni 1997 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz ein, der im wesentlichen wie folgt lautet:

"Zur umseits bezeichneten Beschwerde ... lege ich vor eine Kopie des Schrifterlasses derselben belangten Behörde, der die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubes zum Gegenstand hat, und aus dem sich die tatsächliche Praxis ergibt, bei Beamten Gebührenurlaube, die nicht konsumiert wurden, finanziell abzugelten...

Ich fand eine Kopie des Schriftstückes in meinen Unterlagen ..., die sich wegen des Umfanges in einer anderen Wohnung befinden."

Mit demselben Schreiben beantragte der Einschreiter "hinsichtlich dieses Vorbringens eine Wiedereinsetzung in den voriegen Stand zu genehmigen".

2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §149 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden; danach ist zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.

Der Einschreiter hat jedoch die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung nicht einmal behauptet, geschweige denn eine solche nachgeholt, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist (VfSlg. 13265/1992, VfGH 24.2.1998, B2450/97).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §§33 und 35 VerfGG iVm §72 Abs1 ZPO und §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. 3. Dieser Beschluß konnte gemäß §§33 und 35 VerfGG in Verbindung mit §72 Abs1 ZPO und §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Wiedereinsetzung VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1457.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B01457_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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