RS UVS Oberösterreich 2011/06/30 VwSen-240826/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Rechtssatz

Ein aus Anlass eines bloß gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruches gegen eine Strafverfügung ergangener, explizit als "Bescheid" bezeichneter hoheitlicher Verwaltungsakt ist funktionell als Straferkenntnis zu qualifizieren (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6 Auflage, 1599).

Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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