RS UVS Kärnten 2011/08/08 KUVS-1478/3/2011

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Veröffentlicht am 08.08.2011
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Rechtssatz

Der Spruch hat nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Der Vorwurf eines Tatzeitraumes ?2005/2006? ? wie gegenständlich erfolgt - entspricht nicht den Erfordernissen eines kalendermäßig eindeutig umschriebenen Zeitraumes.

Schlagworte
Tatzeitraum, Tatbestandsmerkmal, Ausländerbeschäftigung, kalendermäßig eindeutige Umschreibung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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