RS OGH 2011/8/10 1R160/11p

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Veröffentlicht am 10.08.2011
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Norm

StLSG §3b

Rechtssatz

Durch die Aufzählung in § 3b Abs 3 StLSG hat der Landesgesetzgeber sein Verständnis des Begriffs "öffentlich zugänglicher Ort" näher umschrieben und damit den räumlichen Geltungsbereich des Maulkorb- bzw Leinenzwangs festgelegt. Betrachtet man die aufgezählten Orte (öffentliche Straßen oder Plätze, Gaststätten, Geschäftslokale) unter dem Blickwinkel des in § 3b Abs 1 StLSG zum Ausdruck gebrachten Telos der Bestimmung, besteht deren Gemeinsamkeit darin, dass an diesen Orten jedenfalls mit dem Kontakt des Tieres mit einer größeren Zahl von Menschen zu rechnen ist. Außerhalb der explizit aufgezählten Orte (öffentliche Straßen oder Plätze, Gaststätten, Geschäftslokale) muss daher neben dem Erfordernis der "öffentlichen Zugänglichkeit" noch dieses Kriterium erfüllt sein, um den Maulkorb- bzw Leinenzwang das § 3b Abs 3 StLSG auszulösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2011:RLE0000033

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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