RS OGH 2011/8/29 4R453/11h

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Veröffentlicht am 29.08.2011
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Norm

UGB §283
UGB §212

Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen eines „Lückenjahres“, bezüglich dessen die Aufbewahrungsfrist des § 212 UGB noch nicht abgelaufen ist, kommt nur infrage, wenn entweder den vorlegepflichtigen Organen bzw. deren Hilfspersonen stets bewusst war, dass ein Jahresabschluss fehlt, und somit kein (durch die unbeanstandete Eintragung des nachfolgenden Jahresabschlusses verursachter) Irrtum vorgelegen ist, oder wenn trotz Aufklärung des Irrtums der fehlende Jahresabschluss nicht in angemessener, maximal 4-wöchiger Frist nachgereicht wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zwangsstrafverfahren; Lückenjahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000520

Im RIS seit

26.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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