RS OGH 2011/9/22 1R188/11s (1R20/11k)

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Norm

JN §19 Z2

Rechtssatz

Weicht der abgelehnte Richter mit seiner Meinung, eine Manuduktionspflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien sei "überflüssig“ und habe "zu entfallen“, nicht bloß von der herrschenden Judikatur ab, sondern setzt sich über den klaren Wortlaut der §§ 182, 182a ZPO hinweg und begründet diese nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringende Rechtsansicht im Urteil mit unsachlichen und herabsetzenden Bemerkungen, rechtfertigt die gebotene objektive Betrachtungsweise, die völlige Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 R 188/11s
    Entscheidungstext OLG Wien 22.09.2011 1 R 188/11s

Schlagworte

Befangenheit von Richtern, Ablehnung von Richtern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000652

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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