TE AsylGH Beschluss 2011/10/24 S17 410691-1/2009

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Veröffentlicht am 24.10.2011
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Spruch

Zl. S17 410.691-1/2009-17Z

 

Zl. S17 410.690-1/2009-17Z

 

Zl. S17 410.687-1/2009-17Z

 

Zl. S17 410.688-1/2009-16Z

 

Zl. S17 410.689-1/2009-17Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von

 

1. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.756-East-Ost;

 

2. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.757-East-Ost;

 

3. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.758-East-Ost;

 

4. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.759-East-Ost;

 

5. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, FZ. 09 09.760-East-Ost;

 

beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien wurde vom BAA ohne in die Sache einzutreten gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei Griechenland zuständig.

 

Die im Rechtsmittelweg ergangenen Beschwerdeentscheidungen des AsylGH durch die Geschäftsabteilung S9 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.9.2011, Zl U 223/10-13, aufgehoben.

 

Die gegenständlichen, wieder im Stande der Beschwerde befindlichen Verfahren wurden nunmehr der Geschäftsabteilung S 17 zugeteilt und langten am 20.10.2011 ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche § 37 AsylG 2005 lautet:

 

(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art 19 Abs 2 und 20 Abs 1 lit e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

 

Bei verfassungskonformer Interpretation des § 37 Abs 1 AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Art 8 EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.

 

2. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage bzw. des derzeitigen Ermittlungsstandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, dass es bei einer Ausweisung in den Zielstaat zu keiner Verletzung von in § 37 Abs 1 AsylG 2005 aufgezählten Rechtsgütern bzw. dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

 

III. Gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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