TE AsylGH Beschluss 2011/10/24 S22 422050-1/2011

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Veröffentlicht am 24.10.2011
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Spruch

S22 422.050-1/2011-2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 09.433-EAST-Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37Abs.1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Antrag des BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 Asylgesetz 2005 nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) Asylgesetz 2005 nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.10.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

 

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

 

Der BF reiste am 23.8.2011 von Ungarn kommend illegal nach Österreich ein und stellte am 24.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen und ist gesund. Ungarn hat sich mit Schreiben vom 20.9.2011 gemäß Art. 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt.

 

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

 

Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

 

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a)...

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c)

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

 

Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

 

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

 

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

 

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

 

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

 

Dem Asylgerichtshof liegt ein Bericht des Helsinki Komitees für Ungarn vom April 2011, in dem die Haftbedingungen in Flüchtlingsgefängnissen in Ungarn massiv kritisiert werden, vor. Ähnliches ergibt sich auch aus einer Stellungnahme des UNHCR vom 17.10.2011.

 

Das BAA stützt sich im angefochten Bescheid zum Punkt "Haftbedingungen" hingegen auf großteils veraltete Informationen aus den Jahren 2006 und 2008, sodass diesbezüglich entsprechende Erhebungen bzw. eine Aktualisierung erforderlich ist.

 

Da somit derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung des BF nach Ungarn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, war der ggst. Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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