TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/25 D6 307502-1/2008

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Spruch

D6 307502-1/2008/20E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 28.6.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Roswitha RETZL über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.11.2006, Zl. 05 17.636-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.8.2010, am 5.11.2010 und am 28.6.2011 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe

 

der schriftlichen Ausfertigung:

 

I. Die (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 20.10.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - ebenso wie ihre Mutter und ihre beiden Brüder - den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

1. In ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.10.2005 sowie am 13.6.2006 gab die Mutter der Beschwerdeführerin insbesondere an, ihr Ehemann sei während der Amtszeit des adscharischen Präsidenten Aslan Abaschidse als XXXX tätig gewesen und nach dem Machtwechsel entlassen worden. Am darauffolgenden Tag habe sie im Innenministerium vorgesprochen, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass sich ihr Ehemann in Haft befinde. Wenige Tage nach der Festnahme ihres Ehemannes durch die Polizei am XXXX sei die Mutter der Beschwerdeführerin von einem unbekannten Mann angerufen und zur Zahlung von Lösegeld in der Höhe von 50.000,-- US-Dollar aufgefordert worden. Sie habe die Forderung jedoch nicht erfüllen können. Am XXXX sei ihre Wohnung von fünf maskierten Personen durchsucht worden; diese hätten den gesamten Schmuck und andere Wertgegenstände sowie Dokumente ohne nähere Begründung mitgenommen. Währenddessen seien die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Kinder beschimpft worden. Danach sei sie für die Dauer eines Jahres mehrmals im Monat angerufen und mit dem Tod sowie der Entführung der Beschwerdeführerin bedroht worden. Von diesen Anrufen habe sie auch dem Innenminister berichtet. Ihr Ehemann sei seit der Festnahme am

XXXX verschollen; sie kenne seinen Aufenthaltsort nicht und wisse auch nicht, ob er überhaupt noch am Leben sei. Ihr schwerkranker Sohn erhalte zudem seit Februar keine Behindertenpension mehr; ihr zweiter Sohn finde keine Arbeit, da man ihn aufgrund seines Familiennamens nicht einstellen wolle.

 

In ihrer Einvernahme am 21.9.2006 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Mutter im Wesentlichen an, sie seien nach dem Regierungswechsel von Unbekannten bedroht und beschimpft worden. Ihr Vater, der als XXXX beschäftigt gewesen sei, sei am XXXX festgenommen worden. In der Folge sei die Familie zu Hause aufgesucht und telefonisch bedroht worden.

 

2. Mit Bescheid vom 6.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).

 

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Die Angaben der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie seit der Entführung ihres Vaters telefonisch bedroht worden seien, sei nicht glaubhaft, da es "völlig widersinnig" sei, Personen fast ein Jahr lang ständig "nur" zu bedrohen und "niemals Maßnahmen zu setzen, um die Drohung zu unterstreichen". Überdies sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin diese Drohungen über einen derart langen Zeitraum über sich ergehen habe lassen. Dass die Beschwerdeführerin noch fast ein Jahr an ein und derselben Adresse gewohnt habe, lasse einzig den Schluss zu, dass es nicht zu den von ihr geschilderten Drohungen gekommen sei. Die Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführerin mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben; eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darlegen können.

 

3. Dagegen richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängeln. Die Beschwerdeführerin legte insbesondere einen Befundbericht und einen Entlassungsbericht vor.

 

4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.2.2008 führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrem Herkunftsstaat würden Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltsortes der Familie durchgeführt. Ihre Schwester, die im Sommer 2007 aus der Russischen Föderation nach Georgien ausgewiesen worden sei, erhalte seit Herbst 2007 wiederholt Telefonanrufe, in denen nach der Familie gefragt und die Schwester bedroht werde. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Mitbegründerin und Vorsitzende der "XXXX" gewesen und auch in Fernsehnachrichten aufgetreten. Der Antritt der Partei bei den Wahlen sei jedoch behindert worden. Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin insbesondere ärztliche Bestätigungen sowie die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs.

 

5. Nach entsprechendem Ersuchen erstattete der österreichische Verbindungsbeamte in Tbilisi mit Gesprächsnotiz vom 15.9.2010 das Ergebnis seiner Erhebungen, denen zufolge der österreichische Verbindungsbeamte (u.a.) im Zuge seiner Erhebungen im XXXX den Vater der Beschwerdeführerin sowie dessen (neue) Lebensgefährtin und das gemeinsame (damals) zwei Jahre alte Kind angetroffen hatte. In seiner Befragung durch den österreichischen Verbindungsbeamten gab der Vater der Beschwerdeführerin an, erst sechs Monate zuvor nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Er sei nach seiner Entlassung aus der XXXX im Gefolge des Sturzes von Aslan Abaschidse 15 bis 20 Tage lang festgenommen worden, sei nach der Haft jedoch nicht mehr nach Hause gegangen, sondern nach Russland geflüchtet. Zurzeit werde er nicht verfolgt und wolle sich rehabilitieren lassen, weshalb er ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht habe; es sei ihm jedoch nahe gelegt worden, "die Sache" ruhen zu lassen. Derzeit arbeite er als

XXXX.

 

Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vor.

 

6. Aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 19.5.2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung im Sinne von Angst und Depression gemischt, überlagert von einer Konversionsstörung mit psychogenen Anfällen, leidet.

 

7. Am 19.8.2010, am 5.11.2010 sowie am 28.6.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung, der jeweils auch eine Dolmetscherin für die georgische Sprache beigezogen wurde, nahmen die Beschwerdeführerin, ihre Mutter, ihr Bruder sowie eine Vertrauensperson teil.

 

In der Verhandlung am 28.6.2011 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Dagegen wurde die Beschwerde gegen Spruchteil III. aufrecht gehalten.

 

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 Asylgesetz 2005 mündlich verkündet.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und trägt den im Spruch genannten Namen. Sie ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 307503-1/2008 sowie die Schwester des Beschwerdeführers zu D6 307513-1/2008. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Ihr jüngerer Bruder, der Beschwerdeführer zu D6 307515-1/2008, verstarb am XXXX an einem XXXX und ist im österreichischen Bundesgebiet begraben. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt.

 

Die Mutter der Beschwerdeführerin war von XXXX an bis zu ihrer Ausreise als XXXX tätig, wo sie - ebenso wie am XXXX - Psychologie und Pädagogik unterrichtete. Im Jahr XXXX gründete die Mutter der Beschwerdeführerin den Verein "XXXX", der die Unterstützung XXXX zum Ziel hatte. Dieser Verein finanzierte eine im Jahr XXXX eröffnete XXXX, deren Leitung die Mutter der Beschwerdeführerin übernahm und die eine von Ärzten und Psychologen sowie Pädagogen getragene Betreuung ermöglichen sollte. Bis zuletzt war die Mutter der Beschwerdeführerin auch als XXXX in ihrer eigenen Privatpraxis tätig.

 

Von XXXX an war die Mutter der Beschwerdeführerin Vorsitzende der Ortsgruppe der Partei "XXXX", wobei sie ihre Kandidatur bei den Wahlen im Jahr XXXX nach Drohanrufen zurückzog. Der Vater der Beschwerdeführerin war während der Amtszeit Aslan Abaschidses XXXX; nach dem Sturz Abaschidses wurde er entlassen und am XXXX festgenommen. Im Zuge einer Vorsprache beim damaligen Innenminister wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine Prüfung der Verhaftung ihres Ehemannes zugesichert. Schließlich wurde die Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch zur Zahlung von Lösegeld in der Höhe von 50.000,-- US-Dollar aufgefordert. Kurz darauf drangen fünf maskierte Personen in ihre Wohnung ein, durchsuchten sie und bedrohten die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Kinder. Überdies nahmen sie Wertgegenstände an sich. In der Folge erhielt die Familie der Beschwerdeführerin immer wieder Telefonanrufe, in denen sie mit dem Tod bedroht und die Entführung der Beschwerdeführerin angedroht wurde. Dem nunmehr im österreichischen Bundesgebiet verstorbenen Bruder der Beschwerdeführerin wurde in Georgien ohne Angabe von Gründen die aufgrund seiner Behinderung gewährte Rente entzogen. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin betriebene XXXX musste geschlossen werden, nachdem behördliche Bewilligungen bzw. Förderungen entweder nicht erteilt oder hinausgezögert worden waren. Der Bruder der Beschwerdeführerin erhielt wegen der früheren beruflichen Stellung seines Vaters keinen Arbeitsplatz. Wenige Monate vor der Ausreise wurde die Beschwerdeführerin von unbekannten Personen überfallen.

 

Der Vater der Beschwerdeführerin war bereits wenige Wochen nach seiner Festnahme im XXXX wieder enthaftet worden. Nach seiner Freilassung war er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern umgehend in die Russische Föderation geflüchtet, ohne seine Familie davon zu informieren, dass er noch am Leben war und sich nunmehr außerhalb Georgiens aufhielt. In Russland gründete der Vater der Beschwerdeführerin eine neue Familie, bevor er im XXXX mit seiner Lebensgefährtin und seinem mittlerweile 3 Jahre alten Kind nach Georgien zurückkehrte, wo er (in Adscharien) als XXXX lebt und sich um seine Rehabilitierung bemüht.

 

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, beherrscht die deutsche Sprache in ausgezeichneter Weise und verfügt über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat die Externistenprüfung über die vierte Klasse der Hauptschule erfolgreich bestanden. Sie leidet an einer Anpassungsstörung im Sinne von Angst und Depression gemischt, überlagert von einer Konversionsstörung mit psychogenen Anfällen. Der ebenfalls unbescholtene Bruder der Beschwerdeführerin leidet u.a. an Morbider Adipositas. Die Mutter der Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache ebenso und arbeitet ehrenamtlich in einem Altersheim. In Georgien lebt eine (weitere) schon seit Jahren verheiratete und vor langer Zeit nach Russland ausgewanderte (und wieder heimgekehrte) Schwester der Beschwerdeführerin.

 

2. Die Feststellungen zur georgischen Staatsangehörigkeit sowie zur Identität der Beschwerdeführerin gründen auf den insofern glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrer Integration (sowie jene ihrer Mutter und ihres Bruders) stützen sich auf zahlreiche, im Verfahren vorgelegte Unterlagen sowie auf ihre eigenen Aussagen und die Angaben ihrer Mutter und ihres Bruders, die unbedenklich erscheinen. Auch die Feststellungen über die erfolgten Repressionen aufgrund der beruflichen Stellung des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen sowohl auf den plausiblen und stets gleichbleibenden Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin und ihres Bruders sowie den Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten, der den Vater der Beschwerdeführerin in Adscharien ausfindig machen und (neben weiteren Personen) befragen konnte (der erkennende Senat vermag auch angesichts des überzeugenden persönlichen Eindrucks der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Kontakt gestanden hat, weshalb die Übereinstimmung ihrer Aussagen die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe - iZm den übrigen Beweismitteln - entsprechend erhöht; vgl. die Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten vom 15.9.2010). Die ehemalige Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin als XXXX ergibt sich zudem aus einem Schreiben des XXXX. Die Feststellungen über die beruflichen Tätigkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin gründen neben deren glaubwürdigen Aussagen auch auf einem vorgelegten Artikel der Zeitung "XXXX" (zur näheren Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen).

 

Die Feststellung über die Erkrankung der Beschwerdeführerin beruht auf dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten, jene über die Erkrankung ihres Bruders auf einem unbedenklichen medizinischen Attest.

 

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in den Spruchteilen I. und II. konnten weitere Feststellungen über die Aktualität der Verfolgungsgefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien entfallen.

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

 

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist § 10 AsylG 2005 in derselben Fassung auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 zu beurteilen.

 

3.3 Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

3.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

 

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande, EuGRZ 2006, 562 = ÖJZ 2006, 738; vgl. idS im Ergebnis auch zuletzt EGMR 28.6.2011, 55597/09, Nunez gegen Norwegen, NL 2011, 169).

 

Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall eines russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war. In seinem Erk. vom 7.10.2010, B 950/10 ua., ging der Verfassungsgerichtshof dagegen von einer Verletzung des Privatlebens einer ausgewiesenen türkischen Familie aus, die bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich gelebt und die nicht durch allfällige verfahrensverzögernde Handlungen die lange Verfahrensdauer verursacht hatte: Der Gerichtshof hob insbesondere den Umstand hervor, dass die Kinder den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und sich sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hatten.

 

3.3.2 Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über keinen familiären Bezug zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, weshalb sie die in Rede stehende Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde (die in Österreich lebende Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Bruder sind ebenfalls nur aufgrund der gestellten Asylanträge vorläufig aufenthaltsberechtigt).

 

3.3.3 Dennoch greift die Ausweisung in das (ebenfalls nach Art. 8 EMRK geschützte) Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin ein:

 

Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr im 7. Jahr ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich der Aufenthalt lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 24.4.2007, 2007/18/0173; 20.3.2001, 98/21/0448).

 

Die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die beträchtliche Aufenthaltsdauer entstanden ist, wurde von der Beschwerdeführerin durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht; es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in unglaubwürdiger Weise gesteigert oder gar unglaubwürdige Fluchtgründe vorgebracht hätte. Die Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

 

Im vorliegenden Fall war ungeachtet der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchpunktes III. darauf Bedacht zu nehmen, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, die ihre Verfolgung bzw. jene ihrer Familie aufgrund der beruflichen Stellung ihres Vaters als XXXX nach dem Fall des Abaschidse-Regimes beinhaltet haben, der Wahrheit entsprochen haben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat ohne triftige Gründe verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im Laufe ihres sechsjährigen Aufenthaltes - trotz der intensiven Betreuung ihres mittlerweile verstorbenen Bruders - sehr um ihre Integration in Österreich bemüht. Sie beherrscht die deutsche Sprache in ausgezeichneter Weise. Die Mutter der Beschwerdeführerin, die in ihrer Heimat XXXX und als Lehrerin an einer XXXX tätig war, arbeitet schon seit längerem regelmäßig (und mehrmals wöchentlich) ehrenamtlich in einem Altersheim. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung und bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung. Es ist davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Georgien ihren Gesundheitszustand gewiss verschlechtern würde. Dies gilt gleichermaßen auch für die angeschlagene gesundheitliche Verfassung ihres Bruders. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder verfügen über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die in Georgien erworbene berufliche Qualifikation sowie ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Österreich werden der Mutter der Beschwerdeführerin, mit welcher die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit pro futuro - in welchem Bereich auch immer - erleichtern; dies gilt gleichermaßen für den Bruder der Beschwerdeführerin, der über eine wirtschaftlich-pädagogische Ausbildung verfügt und dessen bisherige (mehrfache) Bemühungen um den Erwerb eines Arbeitsplatzes lediglich am Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung (ungeachtet mehrerer Einstellungsmöglichkeiten) gescheitert waren. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach dem Schulabschluss eine Ausbildung als Dolmetscherin. Im Gegensatz dazu sind die Bindungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie ihres Bruders zu Georgien als gering zu werten: Zwar lebt eine schon seit Jahren verheiratete und vor langer Zeit nach Russland ausgewanderte Schwester wieder in Georgien, doch hat - wie bereits oben erwähnt - der aus dem Exil nach Adscharien zurückgekehrte Vater des Beschwerdeführers mittlerweile eine neue Familie gegründet (von einer Fortsetzung des derzeit formal aufrechten Ehe- bzw. Familienlebens kann nicht ausgegangen werden).

 

Durch die Vorlage diverser Bescheinigungsmittel hat die Beschwerdeführerin zudem ihre Bereitschaft gezeigt, am Verfahren aktiv mitzuwirken. Sie trägt - wie bereits oben erwähnt - keinerlei Verantwortung für die lange Verfahrensdauer. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10), ist im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie ihres Bruders während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt. Da die Beschwerdeführerin festgestellter Maßen wegen der Verfolgung ihrer Familie wegen der früheren Tätigkeit ihres Vaters ihre Heimat verlassen (und aus diesen - glaubwürdigen - Gründen Asyl beantragt) hat, fällt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Relativierung der Integration, die bloß auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG entstanden ist, (ebenso wie die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet) im vorliegenden Fall weniger ins Gewicht (vgl. idS VwGH 20.4.2006, 2005/18/0560).

 

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter und ihres Bruders in Österreich die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

 

Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

 

Auch in den Verfahren der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin wurde die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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