TE AsylGH Beschluss 2011/10/27 C4 422082-1/2011

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Veröffentlicht am 27.10.2011
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Spruch

C4 422.082-1/2011/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, FZ: 11 09.539-EAST West, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

 

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).

 

Es erscheint im vorliegenden Beschwerdefall schon im Hinblick auf die generell schwierige Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Durchsetzbarkeit der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung zu einer Verletzung von relevanten Rechten des Beschwerdeführers führen würde.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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