RS AsylGH Beschluss 2011/07/07 E7 308222-1/2008

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Es handelte sich hierbei zwar offenkundig um ein administratives Versehen, dennoch ist das gg. Erkenntnis als rechtswidrig erlassen anzusehen, weil von einem unzuständigen Richter mit beschlossen, und war daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.

Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Versehen, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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