RS AsylGH Erkenntnis 2011/09/13 A10 262763-0/2008

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Mit der Frage, ob nun gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ein begründeter Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Ausweisung auch dann vorzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht aus § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, sondern aus § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ergibt, hat sich der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E, befasst:

 

Demnach liegt der Zweck eines Ausspruchs, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, darin, dass gemäß § 44a NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG zu erteilen ist, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden ist (vgl. die ErläutRV des BG BGBl. I Nr. 29/2009, mit dem die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 eingeführt wurde, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremde, denen bereits ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen aber keines solchen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG.

 

Nun erlaubt die Rechtsordnung freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden bzw. können diese ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nur den Fremdenpolizeibehörden zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, sowohl der Asylbehörde also auch der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung bzw. zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig ist (vgl. § 66 Abs. 3 FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall.

 

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Vorraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Fremdenpolizeibehörden. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde in diesen Fällen aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Aufenthaltsrecht selbst. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist, ist somit aus teleologischen und systematischen Erwägungen auf die Fälle des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu reduzieren. Das Bundesasylamt hat daher bei Vorliegen eines nicht auf das AsylG 2005 gestützten Aufenthaltsrechtes einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof hat eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung lediglich ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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