RS AsylGH Erkenntnis 2011/09/20 C1 420665-1/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2011
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (AufnahmeRL) ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelschrift keine konkrete Bestimmung dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden sei. Im Übrigen steht der Anwendung der Bestimmung des § 38 Abs. 1 auch nicht die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylverfahrensRL) entgegen, zumal die in gesetzlich geregelten Einzelfällen vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - die im Rechtsmittelverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Asylgerichtshof wieder zuzuerkennen ist - nicht in Widerspruch zum Recht des Asylwerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 der Richtlinie steht.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Rechtsschutzstandard
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten