RS AsylGH Erkenntnis 2011/09/27 S5 421321-1/2011

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Soweit die 1.-Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Kinder in Rumänien nicht zur Schule gehen hätten dürfen, so indiziert dieses Vorbringen bei Weitem noch keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK, da dieser Bestimmung, der der Gedanke des Verbotes der Folter (!) zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt.

Schlagworte
EMRK, real risk
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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