Rechtssatz 2
Soweit die 1.-Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Kinder in Rumänien nicht zur Schule gehen hätten dürfen, so indiziert dieses Vorbringen bei Weitem noch keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK, da dieser Bestimmung, der der Gedanke des Verbotes der Folter (!) zugrunde liegt, ein sehr hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt.