TE Vwgh Beschluss 2000/12/20 97/08/0092

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

BUAG §25 Abs3;
BUAG §25 Abs4;
BUAG §25 Abs5;
BUAG §25 Abs6;
BUAG §25 Abs7;
BUAG §25 Abs8;
BUAG §25a Abs7 idF 1996/754;
BUAG §40 Abs1d idF 1996/754;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Saxinger - Baumann & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 1997, Zl. SV(SanR)-958/7-1997- Ho/Ha, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25 a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1a), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Rückstandsausweis vom 19. Oktober 1994 verpflichtete die mitbeteiligte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß den §§ 25 Abs. 3 und 25a Abs. 7 BUAG die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der K Gesellschaft m.b.H., ordnungsgemäß vorgeschriebene, rückständige und vollstreckbare Zuschläge zum Lohn gemäß §§ 21 und 21a BUAG samt Nebengebühren in der Höhe von S 239.283,-- für den Zeitraum März 1993 bis August 1993 zu entrichten.

Gegen diesen Rückstandsausweis erhob die Beschwerdeführerin am 29. November 1994 gemäß § 25 Abs. 3 und 5 BUAG beim Magistrat der Stadt Linz Einspruch.

Nach einem Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei vom 1. Juli 1996 gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch der Beschwerdeführerin teilweise Folge und verpflichtete diese gemäß § 25a Abs. 7 BUAG, die auf die Monate März 1993 bis inklusive Mai 1993 entfallenden Zuschläge samt Nebengebühren im Gesamtbetrag von S 153.001,-- zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges, allenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Leistet ein Arbeitgeber der Aufforderung zur Bezahlung der Rückstände zur Zahlung einer Zuschlagsleistung nach § 25 Abs. 1 BUAG nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 25 Abs. 3 BUAG zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen, der Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung ist. Rückstandsausweise sind keine Bescheide, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 1008; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 5 ff zu § 3 VVG). Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG grundsätzlich jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden.

§ 25 Abs. 5 BUAG ordnet demgegenüber an, dass über einen "Einspruch" gegen den Rückstandsausweis die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden hat. Unter dem unbefristeten "Einspruch" gegen den Rückstandsausweis sind - wie auch die EB zur RV 935 BlgNR XVII. GP, S 5, ausführen - die Einwendungen i.S.d. § 3 Abs. 2 VVG gegen die Exekution zu verstehen, über deren Richtigkeit die Bezirksverwaltungsbehörde - erstmals durch Bescheid - zu entscheiden hat. Es handelt sich daher nicht um ein Rechtsmittel. Die BUAK selbst erhielt den zitierten EB zu Folge kein Bescheidrecht.

§ 25 Abs. 3 bis 8 BUAG gilt gemäß § 25a Abs. 7 letzter Satz BUAG i.d.F. BGBl. Nr. 754/1996, auch für die Auferlegung der Zuschlagshaftung auf die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen. Diese Gesetzesstelle trat zwar erst mit 1.1.1997 in Kraft, diente aber - nach der RV (387 BlgNR XX. GP) - nur der Klarstellung, weshalb diese Verfahrensvorschriften auch schon vorher Anwendung finden.

Auf Grund des Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei entschied die belangte Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung in erster Instanz. Gegen ihren Bescheid ist eine Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig, weil eine den Instanzenzug ausschließende Regelung i.S.d. Art. 103 Abs. 4 B-VG fehlt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 289 ff zu § 73 AVG).

Der Beschwerde fehlt demnach die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war. An diesem Ergebnis ändert auch die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts (vgl. § 71 Abs. 1 Z 2 AVG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080092.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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