TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/9 B100/96

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der teilweisen Aufhebung des Plandokuments Nr 5040, Beschluß des Wr Gemeinderates vom 10.12.74 idF des Plandokuments Nr 6124 vom 27.06.90 mit E v 07.10.96, V63/95.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit ATS 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1995, Z MA 64 - E.Z. 87/Nußdorf - 1/90, wurde ein Antrag der Beschwerdeführer (vom 18.6.1990) auf Einlösung der Liegenschaft EZ 87 des Grundbuches der Katastralgemeinde Nußdorf, bestehend aus dem Grundstück 795/1 Garten, gemäß §59 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 idF 37/1995, als unbegründet abgewiesen. 1.1. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1995, Z MA 64 - E.Z. 87/Nußdorf - 1/90, wurde ein Antrag der Beschwerdeführer (vom 18.6.1990) auf Einlösung der Liegenschaft EZ 87 des Grundbuches der Katastralgemeinde Nußdorf, bestehend aus dem Grundstück 795/1 Garten, gemäß §59 Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, in der Fassung 37/1995, als unbegründet abgewiesen.

1.2.1. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in ihren Rechten ua. durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als verletzt und beantragen eine (kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.2.2. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

1.2.3. Dazu langte eine Replik der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof ein, worauf die Landesregierung duplizierte.

1.3. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, V63/95-8, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 10. Dezember 1974, Pr.Zl. 3818/74 (Plandokument Nr. 5040), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 2.1.1975, Nr. 1, S. 13) idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Juni 1990, Pr.Zl. 1749/90 (Plandokument Nr. 6124), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 12.7.1990, Nr. 28, S. 42) insoweit als gesetzwidrig auf, als sie das Gebiet zwischen Nußberggasse, Eichelhofstraße und dem Linienzug a-b-c des Plandokumentes Nr. 6124 umfaßt. 1.3. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, V63/95-8, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 10. Dezember 1974, Pr.Zl. 3818/74 (Plandokument Nr. 5040), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 2.1.1975, Nr. 1, Sitzung 13) in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Juni 1990, Pr.Zl. 1749/90 (Plandokument Nr. 6124), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 12.7.1990, Nr. 28, Sitzung 42) insoweit als gesetzwidrig auf, als sie das Gebiet zwischen Nußberggasse, Eichelhofstraße und dem Linienzug a-b-c des Plandokumentes Nr. 6124 umfaßt.

2.1.1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

2.1.2. Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986). 2.1.2. Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).

2.2. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren zu V63/95 begann am 7. Oktober 1996. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 9. Jänner 1996 eingelangt.

2.3. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ua. die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführer nachteilig beeinflußt wurde. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 abgesehen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B100.1996

Dokumentnummer

JFT_10019391_96B00100_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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