TE OGH 2010/1/14 6Ob2/10b

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** S*****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. K***** GmbH, 2. K*****, beide *****, vertreten durch Putz & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung gemäß § 28 DSG 2000 (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. November 2009, GZ 11 R 140/09b-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 2009, GZ 19 Cg 77/09x-3, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat der Zweitbeklagten im Provisorialverfahren zur Sicherung des vom Kläger gemäß § 28 DSG 2000 geltend gemachten Löschungsanspruchs hinsichtlich eines bestimmten Datensatzes in den von ihr geführten Datenbanken verboten, diesen Datensatz und/oder inhaltsgleiche Daten Dritten zugänglich zu machen oder zu übermitteln. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitbeklagten vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF BudgetbegleitG 2009 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 508 ZPO einen - beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf §§ 78, 402 Abs 4 EO gilt dies auch für das Provisorialverfahren.

Das Rechtsmittel des Beklagten wäre demnach aufgrund der vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 508 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, aus jüngerer Zeit 6 Ob 201/06m mwN).

Textnummer

E92958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00002.10B.0114.000

Im RIS seit

13.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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