TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 WI-8/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §15 Abs2
BundespräsidentenwahlG 1971 §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl mangels eines begründeten Antrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit ihrer - der Sache nach - auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Eingabe vom 7. Mai 1998 focht die Anfechtungswerberin (erkennbar) die Bundespräsidentenwahl 1998 an.

Ferner wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

1.2. Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 iVm §21 Abs2 Satz 2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. 57, idF BGBl. 339/1993, hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. dazu die Judikatur des VfGH zu §67 Abs1 VerfGG 1953: 28.11.1989 WI-5/89; 2.12.1987 WI-4/87, WI-5/87).

2.1. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber - entgegen der zwingenden Bestimmung des §21 Abs2 Satz 2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 - einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen läßt, mußte sie schon deshalb sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden, ohne daß das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen zu prüfen war.

2.2. Demgemäß mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - da die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist - als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 sowie in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, Bundespräsident

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI8.1998

Dokumentnummer

JFT_10019391_98W00I08_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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