TE OGH 2010/2/10 5Nc2/10d

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Veröffentlicht am 10.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Beweissicherungssache des Antragstellers Dr. iur. Ferdinand Georg Ernst B*****, gegen die Antragsgegner „Unbekannte natürliche Personen bzw juristische Personen in New York, USA", über den Antrag nach § 31 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für das Verfahren über den Beweissicherungsantrag auf Einvernahme des Zeugen W***** C***** ist anstelle des Bezirkgerichts Steyr das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Text

Begründung:

Zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses begehrt der Antragsteller beim Bezirksgericht Steyr eine Beweissicherung gegen unbekannte Gegner durch Einvernahme eines Zeugen, der im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichts wohnt, und begehrt gleichzeitig die Delegierung der Beweissicherungssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, bei dem gleichgelagerte Beweissicherungsanträge auf Vernehmung anderer Personen eingebracht worden seien. Er beantragte, wie auch im Beweissicherungsverfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, im gegenständlichen Beweissicherungsverfahren einen Kurator für die unbekannten Antragsgegner zu bestellen. Die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wäre zweckmäßig, weil dann mit nur einem Kurator das Auslangen gefunden werden könnte, was zu einer Verbilligung des Verfahrens führen würde.

Das angerufene Bezirksgericht befürwortet aus eben diesem Grund die begehrte Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Ohne der Frage vorzugreifen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beweissicherung vorliegen, erweist sich der Delegierungsantrag als berechtigt.

Das Beweissicherungsverfahren ist, selbst wenn der Gegner unbekannt ist, zweiseitig. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 386 Abs 3 ZPO, wonach das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte des unbekannten Gegners einen Kurator bestellen kann (vgl Rassi in Fasching/Konecny2, Rz 6 zu § 388 ZPO).

Damit erweist sich eine Verbindung der einzelnen Beweissicherungsverfahren schon insofern als zweckmäßig, als sie zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann, wenn mit Bestellung nur eines Kurators das Auslangen gefunden werden kann.

Auch die Komplexität der aufgestellten Behauptungen und Schlussfolgerungen, deren Eignung als Voraussetzung für die Bewilligung der Beweissicherung zu klären sein wird, lässt aus prozessökonomischen Erwägungen die gemeinsame Führung der Verfahren bei nur einem Gericht angezeigt erscheinen.

Es war daher die beantragte Delegation wie aus dem Spruch ersichtlich anzuordnen.

Textnummer

E93178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050NC00002.10D.0210.000

Im RIS seit

12.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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