TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 WI-2/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §68

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für eine Wahlanfechtung; Wiedereinsetzung nur in den Fällen des Art144 B-VG vorgesehen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. In einer beim Verfassungsgerichtshof eingereichten, erkennbar auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten und am 15. November 1997 zur Post gegebenen Wahlanfechtungsschrift (protokolliert zur Zahl WI-5/97) begehrte die Wählergruppe "Die Neutralen, Nein zu NATO und EU" ua., der Verfassungsgerichtshof wolle das Verfahren zur Wahl des Oberösterreichischen Landtages vom 5. Oktober 1997 vom Ermittlungsverfahren an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Wahlanfechtung mit Beschluß vom 24. Februar 1998, WI-5/97, wegen Versäumung der Anfechtungsfrist als unzulässig zurück.

1.2. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 30. März 1998 (am selben Tag zur Post gegeben), protokolliert zur Zahl WI-2/98, stellte die einschreitende Wählergruppe - mit näherer Begründung - einen Antrag "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in der Bestimmung des §68 VerfGG normierten Frist ...".

2.1. Da gemäß §33 VerfGG 1953 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur in den Fällen Art144 B-VG stattfinden kann, mußte der gegenständliche Antrag sogleich - wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - als unzulässig zurückgewiesen werden.

2.2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI2.1998

Dokumentnummer

JFT_10019391_98W00I02_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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