TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/18 99/07/0151

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Veröffentlicht am 18.01.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §509;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. der UK, 2. des GK, 3. des HK, sämtliche in Wien, 4. des AH, 5. der "Hausgemeinschaft der Eigentumswohnanlage B", Verein nach dem Vereinsgesetz 1952, 6. der Hausverwaltung CS, 7. der Hausverwaltung U, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 1999, Zl. Wa-104039/3-1999-Pan/Ze, betreffend wasserrechtliche Bewilligung,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der dritt-, sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die dritt-, sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der erst-, zweit-, viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den erst-, zweit-, viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Salzkammergut (damals: Bundesbauleitung Bad Ischl), wurde über deren Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) vom 1. Februar 1960 die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbauung und die Regulierung des Wbach-Unterlaufes im Gemeindegebiet von B erteilt. Projektsgemäß sollte die Gewässerstrecke von "hm 2.1 bis 1.5" (so in der einen integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Dezember 1959) mit Beton bzw. Holzbohlen überdacht werden. Mit Bescheid der BH vom 26. November 1968 wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Übereinstimmung der Ausführung mit der erteilten Bewilligung festgestellt.

Bei dem - in Anwesenheit eines Vertreters der sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien - am 16. Oktober 1985 von der BH durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass der im Grundbuch mit der Grundstücksnummer 553/1, KG G, (Eigentümerin dieser Bachparzelle sind die Österreichischen Bundesforste) einverleibte Wbach über eine Länge von rd. 70 lfm auch ab "ca. hm 0,8 bis hm 1,5 in abgedeckter Bauweise verbaut worden ist". Hiefür liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Diese Verbauung erfolgte durch die H. Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b. H. im Zuge der Errichtung der Häuser A. I und II auf den Grundstücken Nr. 76/1 und 77/1, KG G, in welchen Wohnungseigentum begründet worden ist. Diese Grundstücke grenzen an den Wbach, Grundstück Nr. 553/1, KG G, welcher die vorgenannten verbauten Grundstücke vom Grundstück Nr. 77/2, KG G, welches in derselben Liegenschaft (EZ. 834, KG G) wie das Grundstück Nr. 77/1 eingetragen ist, trennt.

Der Zweitbeschwerdeführer ist seit dem Jahre 1996 zu 462/10000-Anteilen Miteigentümer des Grundstückes Nr. 76/1, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung "W 22" verbunden ist. Im Lastenblatt ist bezüglich dieser Miteigentumsanteile seit 1996 ein Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräusserungsverbot für die Erstbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer einverleibt. Die Fünftbeschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1989 zu 107/10000- Anteilen Miteigentümerin dieses Grundstückes, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an 3 Garagen "G 8" verbunden ist. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem Jahre 1988 zu 27/10000- Anteilen, der Viertbeschwerdeführer seit dem Jahre 1994 zu 319/20000-Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ. 834, KG G, mit den Grundstücken NR. 74/4, 77/1 und 77/2. Die sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien gaben anlässlich des Lokalaugenscheines zu Protokoll, den Hauseigentümern vorzuschlagen, um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Eindeckung des Gerinnes anzusuchen; im Bereich des Parkplatzes (Grundstück Nr. 77/2) soll die Bachabdeckung verbleiben.

Mit Eingabe vom 5. Februar 1996 beantragte die siebentbeschwerdeführende Partei als Hausverwalterin des Hauses A I für "die Eigentümer der Liegenschaft" "in Absprache mit der Hausverwaltung des Hauses A II" die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung, mit dem Hinweis, dass ein entsprechendes Projekt nachgereicht werde.

Mit Eingabe vom 17. Mai 1996 übermittelte der von den sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien beauftragte Projektant das Projekt betreffend die "Überdeckung des Wbaches im Bereich des Parkplatzes der Wohnhausanlage ‚A' in B" mit der Bitte um Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

Die Amtssachverständige für Biologie führte in ihrem Gutachten vom 23. Juli 1996 hiezu aus, dass die nunmehr zur Überdeckung vorgesehene Gewässerstrecke im Unterlauf des Wbaches einen weiteren massiven Eingriff in die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers darstelle. Verrohrungen entsprächen nicht den Anforderungen des Gewässerschutzes bzw. den Erkenntnissen des naturnahen Wasserbaues. Sie beeinträchtigten nicht nur die Biozönose im unmittelbaren Verbauungsbereich, sondern führten auch zu deren Veränderung in den ober - und unterirdischen Bachabschnitten. Sie stellten eine Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums dar und bewirkten einen vollständigen Verlust der Selbstreinigungskraft und der ökologischen Funktionsfähigkeit im verbauten Bereich. Diese negativen Auswirkungen seien besonders im Falle des Wbaches vorhanden, der über lange Strecken bereits verrohrt sei und wo die massiven Beeinträchtigungen der Gewässerbiozönose daher auch in Summe zu sehen seien.

Auch in der "fischereifachlichen Stellungnahme" des Amtssachverständigen vom 5. August 1996 wurde das Projekt negativ bewertet.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 12. August 1996 aus, infolge der konsenslosen Überdeckung des Wbaches sei eine Ausuferung im Bereich der Grundstücke Nr. 76/1 und 77/1 nicht mehr möglich; nachteilige Überflutungen beim Ein- und/oder Auslauf seien denkbar. Das Projekt sei - durch Vorlage im Gutachten näher genannter Unterlagen - zu ergänzen; erst dann könne eine abschließende Beurteilung aus "schutzwasserbaufachlicher Sicht" abgegeben werden.

Nach erfolgter Projektsergänzung wurde von der BH eine mündliche Verhandlung am 21. November 1996 durchgeführt, in welcher die Amtssachverständige für Biologie ausführte, dass schon durch die - wasserrechtlich bewilligte - Regulierung und Überdeckung des Gewässers ein gänzlicher Verlust der entsprechenden Grundbedingungen für eine funktionierende und artenreiche Gewässerbiozönose herbeigeführt worden sei. In Anbetracht dessen, dass die Regulierung des Wbaches in seinem Unterlauf bereits seit dem 1. Februar 1960 unbefristet wasserrechtlich bewilligt worden sei, käme eine entsprechende Sanierung und Revitalisierung nicht in Betracht. Trotzdem sei die offene Gerinneführung im beschriebenen Abschnitt für eine Besiedelung durch Kleinstlebewesen zu schaffen. Eine Bepflanzung der beiden Ufer durch standortgemäße Bäume und Sträucher sei erforderlich.

Die Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung äußerten keine Bedenken gegen das Projekt, "wenn sichergestellt ist, dass im Falle von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Räumungsarbeiten die Konsenswerber für die durch diese Überdeckung verursachten Mehrkosten aufkommen".

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass durch die projektierte Überdeckung des Wbaches kein nachteiliger Effekt auf die hydraulische Leistungsfähigkeit im Bereich der Wohnhausanlage "A" hervorgerufen werde. Problematisch sei jedoch die Ablagerung von allenfalls auftretenden Geschiebeeinstößen im Bereich der überdeckten Verebnungsstrecke des Gewässers einzustufen. Wegen der schlechten Zugänglichkeit des überdeckten Bereiches seien gegebenenfalls erforderliche Instandhaltungsarbeiten (Räumungen) nur sehr schwierig durchführbar. Im Zuge des Lokalaugenscheines sei daher die Öffnung der rund 35 lfm langen Gerinnestrecke des Wbaches im Bereich der Gartenflächen der gegenständlichen Wohnhausanlage besprochen worden. Durch die Öffnung dieser Gerinnestrecke könnten wiederum ca. 35 lfm Fließstrecke zugänglich gemacht werden. Weiters sei die Anordnung einer Einstiegsöffnung im Bereich der Grundgrenze zum östlichen Grundstück 76/2 als notwendig anzusehen. Die Instandhaltungsverpflichtung im überdeckten Gerinneabschnitt des Wbaches bei der Wohnhausanlage "A" müsste von den Wasserberechtigten übernommen werden.

Mit Bescheid der BH vom 5. Dezember 1996 wurde "den Grundeigentümern bzw. Wohnungseigentümern der Wohnanlage A. I in B (es folgt die namentliche Anführung der Eigentümer), vertreten durch die Hausverwaltung (Siebentbeschwerdeführerin) und der Wohnanlage A II in B (es folgt die namentliche Anführung der Eigentümer), vertreten durch die Hausverwaltung (Sechstbeschwerdeführer) die Bewilligung zur Überdeckung des Wbaches im Bereich des Parkplatzes der Wohnungsanlage A. in B sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen" erteilt.

Die wasserrechtliche Bewilligung stützt sich auf die §§ 38, 41, 50, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959.

U. a. wurden folgende "Nebenbestimmungen" angeordnet:

"1. Der Forderung des Vertreters der Wildbach - und Lawinenverbauung ist zu entsprechen.

...

3. Im Bereich der Grundgrenze zum östlichen Grundstück 76/2, KG G, ist eine jederzeit zugängliche, ausreichend dimensionierte Einstiegsmöglichkeit anzuordnen.

4. Nach Hochwasserereignissen, zumindest jedoch 2 x pro Jahr, sind Kontrollgänge im überdeckten Bereich des Wbaches bei den Wohnhäusern A. I und II durchzuführen. Allenfalls festgestellte, den Abfluss behindernde Geschiebeablagerungen, Äste, Unholz, Wurzelstöcke und dergleichen sind unverzüglich zu räumen. Die Kontrollgänge und Räumungsarbeiten sind in einem Kontrollbuch aufzuzeichnen.

5. Da im überdeckten Bereich die Zugänglichkeit für Instandhaltungsarbeiten nur sehr schwierig möglich ist, ist eine Ausgestaltung der Überdeckung mit leicht abnehmbaren Fertigteilelementen im Bereich des Parkplatzes herzustellen.

6. Für die Fertigstellung der Maßnahmen wird eine Frist bis spätestens 31. 12. 1997 eingeräumt. Spätestens bis zu diesem Termin ist bei der Wasserrechtsbehörde die Bauvollendung schriftlich anzuzeigen.

7. Der überdeckte Gerinneabschnitt bachabwärts der asphaltierten Parkplatzfläche ist wieder zu öffnen, die Ufer entlang dieses Bereiches des Wbaches sind mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen.

..."

Die sechstbeschwerdeführende Partei führte in ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung aus, die Nebenbestimmung Punkt 4. zweiter Satz entspräche nicht der Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung. Es werde auf die Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde B verwiesen, der erklärt habe, die Räumung werde im Rahmen des Betreuungsdienstes gemeinsam mit der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt.

Die Erstbeschwerdeführerin erhob mit der Begründung Berufung, sie habe die Eigentumswohnung bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens an ihren Sohn (Zweitbeschwerdeführer) übergeben. Der Bescheid hätte daher diesem zugestellt werden müssen.

Der Viertbeschwerdeführer brachte in seiner Berufung vor, die derzeitige Abdeckung des Gewässers sei für das Befahren im Parkplatzbereich und bei den Garagen ausreichend dimensioniert, der Querschnitt ausreichend für die maximale Wasserführung gegeben und auch begehbar, um Kontrollen und fallweise Einschwemmungen austragen zu können. Der derzeitige Zustand sollte "akzeptiert bleiben" und in diesem Sinne bewilligt werden. Eine unvermeidliche Instandsetzung des Gerinnes könnte mit leicht abnehmbarer Plattenabdeckung verwirklicht werden. Punkt 6 der Nebenbestimmungen wäre daher abzuändern. Durch das verlangte Öffnen eines ca. 35 Laufmeter langen Gerinneabschnittes müssten die meisten seit Jahren angelegten Bäume und Sträucher gerodet werden. Das offene Gerinne sei eine Gefahr für Kinder und Grundstücksbenützer. Von der Vorschreibung Punkt 7. sei auch aus ökologischen Gründen abzusehen. Die Überdeckung sei wasserrechtlich bewilligt, jedenfalls aber ersessen.

Die Fünftbeschwerdeführerin hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht berufen.

Der Drittbeschwerdeführer hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls nicht berufen, jedoch nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Berufungsbescheides die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt. Mit Bescheid der BH vom 2.  September 1999 wurde dieser Antrag "wegen mangelnder Parteistellung zurückgewiesen". Eine Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung des Drittbeschwerdeführers ist nicht aktenkundig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der angefochtene Bescheid aufgrund der übrigen Berufungen "geändert und der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (...) abgewiesen". Die Erstbeschwerdeführerin habe vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ihre Eigentumswohnung an den Drittbeschwerdeführer übergeben, weshalb diesem als neuem Eigentümer der Bescheid zuzustellen gewesen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Verfahren keine Parteistellung, ihr fehle daher auch die Berufungslegitimation. Grundsätzlich sei auf Grund der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1960 die Wildbach- und Lawinenverbauung verpflichtet, die von ihr errichteten Anlagen instand zu halten. Sollten jedoch Räumungsarbeiten erforderlich sein, die auf die ausgeführte, nunmehr bewilligte Überdeckung zurückzuführen sind, so sei diesbezüglich die Wohnungseigentümergemeinschaft instandhaltungsverpflichtet. Um diese Verpflichtung zu gewährleisten, sei die Vorschreibung einer solchen gerechtfertigt. Der Rechenschutzeinlauf stelle eine gewisse Sicherheit vor Verklausungen dar, zur Gänze könnten sie jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die im Punkt 7. der Nebenbestimmungen angeordnete Öffnung der vorhandenen Überdeckung in einem Bereich von 35 lfm stelle eine Minimalvariante dar, um den ökologischen Aspekten Rechnung zu tragen. Auflagenpunkt 7. sei zwar inhaltlich richtig, um öffentliche Interessen bzw. fremde Rechte zu wahren, jedoch formal nicht zulässig, da er das eingereichte Projekt wesentlich abändern würde. Der Bewilligungsantrag der Berufungswerber habe sich zwar auf das vorliegende Projekt bezogen und die Überdeckung zur Gänze erfasst. Auflagenpunkt 7. bewirke somit eine substanzielle Änderung des zur Bewilligung eingereichten Projektes. Da die Konsenswerber den Bewilligungsantrag nicht eingeschränkt hätten, hätte dieser Antrag von der Erstbehörde zur Gänze abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerde liegt ein über einen Antrag der Miteigentümer der Grundstücke Nrn. 76/1, 77/1 und 77/2, je KG G, vertreten durch ihre jeweiligen Hausverwalter, eingeleitetes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zur Überdeckung eines Gewässers zugrunde.

Der Drittbeschwerdeführer ist nicht Miteigentümer der genannten Grundstücke und somit kein Antragsteller. Er gründet seine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf seine Stellung als Fruchtgenussberechtigter an den dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen Anteilen am Grundstück Nr. 76/1, KG G, mit welchen das untrennbare Anteilsrecht an der Wohnung "W 4" verbunden ist. Er beruft sich damit erkennbar auf eine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

Nach dem Beschwerdevorbringen käme nach der wiedergegebenen Gesetzesstelle eine Parteistellung des Drittbeschwerdeführers denkmöglich nur dann in Betracht, wenn im § 12 Abs. 2 WRG 1959 aufgezählte Rechte berührt würden. Die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zählt (vgl. hiezu die bei Oberleitner, Wasserrechtsgesetz, E 27 zu § 102 WRG 1959 referierte ständige hg. Rechtsprechung). Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann daher keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründet werden. Im Beschwerdefall kommt noch hinzu, dass dem Drittbeschwerdeführer auch nach den Beschwerdebehauptungen an dem durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung berührten Grundstück (Gewässer) keine wie immer gearteten Rechte zustehen. Dass sich die Parteistellung nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung dieser Gesetzesstelle auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 195 f. wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Aus dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, Zl. 97/10/0017, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (siehe hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 412 f). Der Drittbeschwerdeführer konnte nach dem Vorhergesagten in dem von ihm genannten Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist. Seine Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Fehlt daher die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, nicht aber ob eine dritte Person durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt ist. Die sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien sind Hausverwalter der Eigentumswohnanlage, deren Eigentümer den beschwerdegegenständlichen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt haben. Durch den diesen Antrag abweisenden angefochtenen Bescheid können diese Beschwerdeführer in keinen ihnen zukommenden, vom Beschwerdepunkt umfassten subjektivenöffentlichen Rechten verletzt werden. Ihre Beschwerde war daher ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Für das der Beschwerde zugrunde liegende Verwaltungsverfahren verbietet sich die Berufung auf § 13c WEG schon deshalb, weil dieses Verfahren auf Grund eines Antrages eingeleitet worden ist, und daher die Erledigung dieses Antrages gegenüber antragstellenden Personen zu erfolgen hat. Diesen gegenüber erwächst der Behörde auch die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ. 834, KG G, und als solche Antragstellerin. Durch die gänzliche Abweisung des Antrages mit dem angefochtenen Bescheid ist sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten daher weiterhin unbeschadet der Übergabe einer Wohnung und von weiteren Eigentumsanteilen an den Zweitbeschwerdeführer berührt.

Der Zweitbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der fünftbeschwerdeführende Verein sind ebenfalls Miteigentümer der Wohnhausanlage "A" und Antragsteller des hier zu beurteilenden Projektes.

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Überdeckung des Wbaches deshalb abgewiesen, weil nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens, insbes. dem Gutachten der Amtssachverständigen für Biologie, eine vollständige Überdeckung des Gewässers wie beantragt nicht in Betracht käme, weil dies dem im § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 (ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer) genannten öffentlichen Interesse widerspräche, und der im erstinstanzlichen Bescheid in der Nebenbestimmung Punkt 7. erteilte Auftrag eine substanzielle Änderung des zur Bewilligung eingereichten Projektes bewirke. Die Konsenswerber hätten den Bewilligungsantrag nicht eingeschränkt, daher sei mit Abweisung vorzugehen gewesen.

Der belangten Behörde ist zunächst dahingehend zu folgen, dass die Nebenbestimmung Punkt 7. des erstinstanzlichen Bescheides in der gewählten Form im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides unzulässig ist, weil es sich hiebei um einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 handelt. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat sich aber auf diesen Rechtsgrund nicht gestützt und auch kein diesbezügliches Verfahren durchgeführt, weshalb mangels entsprechender Sachverhaltsgrundlagen auch nicht beurteilt werden kann, ob ein solcher Auftrag nach Abs. 1 WRG 1959 gerechtfertigt wäre oder die Möglichkeit der Vorgangsweise nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht.

Damit ist aber noch nicht von einer gänzlichen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides auszugehen, weil nicht von vorneherein - ohne entsprechende Beweiserhebungen - ausgeschlossen werden kann, dass infolge Trennbarkeit des Projektes der auch von den Sachverständigen als bewilligungsfähig bewertete Teil der Überdeckung wasserrechtlich bewilligt werden könnte. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid offensichtlich selbst von einer solchen Trennbarkeit aus, wenn sie auf die fehlende Änderung des Bewilligungsantrages durch die Konsenswerber verweist und insoweit eine Einschränkung des Antrages für erforderlich erachtet hat. Stellt sich bei entsprechender Verfahrensergänzung aber heraus, dass durch eine Einschränkung des Projektes dessen Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, oder wird das Projekt - was im Beschwerdefall anzunehmen ist - durch die Modifizierung dahingehend, dass sich der Antrag auf Bewilligung der Überdeckung des Gewässers nur auf die von den Sachverständigen als unbedenklich bewertete Strecke bezieht, seinem Wesen nach nicht geändert, hat die Behörde allen Antragstellern - auch im Berufungsverfahren - die Änderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG zu ermöglichen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen.

Ausgehend davon, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung die Möglichkeit einer - eine (Teil-)bewilligungsfähigkeit bewirkenden - Trennbarkeit des Projektes nicht erwogen hat und damit zur einer (gänzlichen) Abweisung des der Beschwerde zu Grunde wasserrechtlichen Bewilligungsantrages gelangt ist, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit dem Schriftsatz der sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien, offenbar in ihrer Funktion als Vertreter der Antragsteller, vom 15. Jänner 1999 auseinanderzusetzen haben, in welchem die Antragsteller vorbringen, das Projekt im Sinne der Anregung der belangten Behörde einzuschränken.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof zu den Ausführungen in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darauf hin, dass kein Anlass besteht, die Richtigkeit der fachkundigen Ausführungen der von den Behörden beigezogenen Sachverständigen anzuzweifeln, zumal die Beschwerdeführer diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegen getreten sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Jänner 2001

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070151.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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