TE OGH 2010/4/21 15Os25/10f

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdalla A***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2009, GZ 141 Hv 143/09x-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdalla A***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit zwischen Februar 2008 und 28. März 2008 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Apti D***** in zwei Angriffen Erkan C***** durch gefährliche Drohung, auch mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Rückzahlung vermeintlicher Schulden von zuletzt 50 Euro zu nötigen versucht, indem er zu ihm sinngemäß drohend äußerte, er würde den Apti D***** nicht mehr aufhalten, seine Drohung wahr zu machen und er solle das machen, was D***** forderte, nämlich Geld hergeben (angebliche Schulden bezahlen), sonst würde D***** - wie dieser wiederholt drohte - ihn schlagen, bis er tot sei, wobei Abdalla A***** dem C***** einmal auch ein Bild auf seinem Mobiltelefon zeigte, wo eine große Anzahl von Burschen zu sehen war, und er dazu drohend äußerte, diese wären jederzeit bereit zur Hilfe des D***** herzukommen und ihn - C***** - umzubringen, wenn er nicht zahle.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Die in der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a, 10) geäußerte Kritik, das Urteil enthalte an keiner Stelle Feststellungen zur subjektiven Tatseite der vorgeworfen Straftat, trifft zu, weil den Entscheidungsgründen zwar entsprechende Konstatierungen zum verfolgten Nötigungsziel zu entnehmen sind (insbesondere US 7 f), Ausführungen dazu, dass der Angeklagte die qualifizierten Nötigungsmittel zumindest bedingt vorsätzlich eingesetzt habe (vgl RIS-Justiz RS0093760; Schweighofer in WK2 § 105 Rz 88 und § 106 Rz 2), fehlen jedoch tatsächlich. Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war der Schuldspruch bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§ 285i StPO) und die Sache an das Erstgericht zu verweisen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00025.10F.0421.000

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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