TE OGH 2010/4/22 2Ob50/10g

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helga F*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts (Streitwert 5.800 EUR), infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 39 R 326/09v-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, allenfalls auch 30.000 EUR übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Übergabe eines Bestandobjekts an die Mieterin der Nachbarwohnung nach Ausübung einer Option durch diese.

Die beklagte Partei wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die Option erloschen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.

Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, also einer unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeit, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags entschieden wird, liegt hier nicht vor. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Vertrags ist lediglich eine Vorfrage für das Begehren auf Übergabe des vertragsgegenständlichen Mietobjekts (vgl 1 Ob 60/08t; 1 Ob 248/99y).

Da der Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der ordentlichen Revision jenen über die Bewertung nicht ersetzen kann, wird letzterer vom Berufungsgericht nachzuholen sein (vgl 1 Ob 248/99y mwN).

Textnummer

E93827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00050.10G.0422.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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