TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/03/0322

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §34 Abs1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §35 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der I in Wien, vertreten durch Dr. Hanno Wollmann, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. April 2000, Zl. UVS-03/P/11/2310/1999/1, betreffend Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land (die Bundeshauptstadt) Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin die Begehung folgender Übertretungen angelastet:

"Sie haben am 20.4.1999 um 01.34 bis 01.48 Uhr in Wien 6., Stumperg. 64 das Taxi W-2857TX 1.) nicht fahrbereit gehalten und waren bei diesem nicht anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe

u. 2.) es hiebei unterlassen, das Taxifahrzeug an die übrigen Fahrzeuge anzuschließen u. 3.) obwohl sich keine Fahrgäste im Taxi befanden, die Dachleuchte nicht beleuchtet gehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.) § 35 Abs. 1 u. 2.) § 34 Abs. 1 u. 3.) § 29 Abs. 8 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen BO iVm § 15 Abs. 1 Zif. 6 GelVerkG idgF."

Über die Beschwerdeführerin wurden deshalb folgende Strafen verhängt: Zu 1) S 2.000,--, zu 2) S 1.000,-- und zu 3) S 1.000,-- (und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen).

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2000 wurde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, (BO), deren §§ 24 bis 29 unter den Titel "4. Fahrbetrieb" und deren §§ 30 bis 35 unter den Titel "5. Standplätze" fallen, lauten wie folgt:

"§ 29 (8) Das Schild mit der Aufschrift 'TAXI' (§ 19) muss beleuchtet sein. Bei der Beförderung von Fahrgästen oder bei bestellten Fahrten darf das Taxikraftfahrzeug nicht als 'Frei' erkennbar und die Dachleuchte darf nicht beleuchtet sein."

"§ 33 (3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten."

"§ 34 (1) Fährt ein Taxikraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Kraftfahrzeuge anzuschließen. An nicht anschließende Taxikraftfahrzeuge kann vorbeigefahren werden."

"§ 35 (1) Die Taxilenker der auf Taxistandplätzen aufgestellten Taxikraftfahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein."

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist daher hinsichtlich der wesentlichen, durch das Verhalten des Beschuldigten verwirklichten Tatbestandselemente anzugeben. Gemäß § 44a Z. 2 leg. cit. hat der Spruch des Straferkenntnisses weiters die - richtige - Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides - den Ausführungen im Straferkenntnis erster Instanz folgend - davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Taxifahrzeug auf einem Taxistandplatz abgestellt und sämtliche ihr angelasteten Übertretungen auf einem solchen begangen hat. Bei den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen nach den §§ 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BO ist es als notwendiges Tatbestandselement anzusehen, dass der Lenker des Taxifahrzeuges die jeweilige Übertretung auf einem Standplatzbegangen hat, was somit auch im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen ist. Weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid haben im Spruch des Straferkenntnisses angeführt, dass die Beschwerdeführerin die angeführten Übertretungen auf einem Standplatz begangen hat. Für die Übertretung gemäß Spruchpunkt 2 ist ferner ausgehend von § 34 Abs. 1 BO, wesentlich, dass die "übrigen Kraftfahrzeuge" (gemeint: die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge) anzuschließen haben, wenn ein "Taxikraftfahrzeug" (gemeint: ein Lenker mit seinem Taxikraftfahrzeug) vom Taxistandplatz wegfährt. Es ist daher in Anbetracht dieser Norm als weiteres wesentliches Tatbestandselement anzusehen, dass ein Taxikraftfahrzeug vom Standplatz weggefahren ist. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde bzw. die Erstbehörde in dem von der belangten Behörde gebilligten Straferkenntnis den Spruch nicht präzisiert (und im Übrigen hiezu auch gar keine Feststellungen getroffen). Schließlich ist die Anwendung des § 29 Abs. 8 BO, ausgehend vom erkennbar dargestellten Sachverhalt, verfehlt, weil mit dieser Norm die Beleuchtung der Aufschrift "Taxi" im Fahrbetrieb gefordert ist. Auf Standplätzen wäre diesbezüglich die Bestimmung des § 33 Abs. 3 BO zu beachten.

Die belangte Behörde hat somit insoweit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden musste. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030322.X00

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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