Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Verurteilte stellte den selbst verfassten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt - gemeint offenbar das Verfahren zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl 15 Os 161/09d) - mit dem Begehren, die Aktenlage zu überprüfen, weil ein nicht näher bezeichneter Beweisantrag abgelehnt worden sei.Der Verurteilte stellte den selbst verfassten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt - gemeint offenbar das Verfahren zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vergleiche 15 Os 161/09d) - mit dem Begehren, die Aktenlage zu überprüfen, weil ein nicht näher bezeichneter Beweisantrag abgelehnt worden sei.
Dieses Begehren nach § 363a StPO weist keine Unterschrift eines Verteidigers auf.Dieses Begehren nach Paragraph 363 a, StPO weist keine Unterschrift eines Verteidigers auf.
Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E94035European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00053.10A.0506.000Im RIS seit
01.07.2010Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010