TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/12/0042

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4 litb;
DP/Stmk 1974 §67 Abs4;
DP/Stmk 1974 §67 Abs8;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2000, Zl. I - 025293/87 - 00, betreffend Feststellung, dass keine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberlandwirtschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist das landwirtschaftliche Versuchszentrum Steiermark, in deren Rahmen der Beschwerdeführer an der Außenstelle H verwendet wird.

Unter Bezugnahme auf eine dem Beschwerdeführer am 1. Februar 1999 übergebene neue Arbeitsplatzbeschreibung vertrat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 1999 gegenüber der belangten Behörde die näher ausgeführte Auffassung, es handle sich bei der dadurch bewirkten Verwendungsänderung um eine nach dem Gesetz qualifizierte, dass heißt einer Versetzung gleich zu haltende, und beantragte darüber bescheidmäßig abzusprechen.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 1999 dazu ihre Rechtsauffassung mit, dass die Voraussetzungen für eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 67 Abs. 4 DP/Stmk. nicht gegeben seien.

Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 1999 und vom 20. Juli 1999 umfangreiche Stellungnahmen mit Angabe konkreter Sachverhalte ab, in denen er vor allem Vorwürfe gegen die Personalpolitik erhob und im konkreten Zusammenhang insbesondere den Verlust seiner dauernden Stellvertretung und seiner Zeichnungs- und Weisungsbefugnis als qualifizierte Verwendungsänderung geltend machte.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2000 teile die belangte Behörde dann als "Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" dem Beschwerdeführer wieder nur nach Rechtsausführungen mit, durch die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung sei bei ihm weder eine Laufbahnverschlechterung eingetreten, noch eine solche zu erwarten. Die von ihm zu besorgenden Aufgaben seien Tätigkeitsbereichen zuzuordnen, die nur von einem Bediensteten der Verwendungsgruppe A mit abgeschlossenem Hochschulstudium verrichtet werden könnten. Da somit in der Wertigkeit der vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben keine Änderung eingetreten sei, könne "die neue Verwendung" objektiv betrachtet auch keine dauernde und umfangreiche Einarbeitung zur Folge haben.

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren u.a. eingewendet hatte, er habe sowohl mündlich als auch schriftlich die Dienstanweisung erhalten, als LKW-Chauffeur tätig zu sein, wurde von der belangten Behörde weiters eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers dazu eingeholt.

Nach dieser Stellungnahme vom 13. Jänner 2000 habe es sich hiebei in einem Fall um einen nach Auffassung des Vorgesetzten aus ökonomischen Gründen mit einer Dienstreise des Beschwerdeführers kombinierbaren Baumtransport gehandelt; hinsichtlich des zweitgenannten Falles sei der Beschwerdeführer an diesem Tag laut Fahrtenbuch nicht mit dem LKW gefahren.

Ohne ersichtliche weitere Verfahrensschritte wurde mit dem angefochtenen Bescheid daraufhin wie folgt abgesprochen:

"Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 11. 02. 1999 wird folgendes festgestellt:

Die Festsetzung Ihrer Aufgaben im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Bediensteter des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums Steiermark - Außenstelle H, dokumentiert in der am 01. 02. 1999 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, stellt im Vergleich zu Ihrem bisherigen Aufgabenbereich in dieser Dienststelle keine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 67 Abs. 4 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik, LGBl. Nr. 124/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 44/98, dar."

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Durch die Organisationsänderung im Jahre 1996 seien die vormals der Rechtsabteilung 8 des Amtes der belangten Behörde unterstellten drei landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungseinrichtungen zum landwirtschaftlichen Versuchszentrum Steiermark zusammengeführt worden. Diese Neuorganisation habe in der Folge auch ihren Niederschlag in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Bediensteten gefunden.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer der Dienstbehörde mitgeteilt, dass seinerseits die Unterfertigung der ihm am 1. Februar 1999 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung unterbleibe. Als Begründung habe er Folgendes angegeben:

     "- Ihre langjährige Stellvertreterfunktion des Direktors

wurde             ersatzlos gestrichen und führte daher zu keiner

        Schlechterstellung;

     - am Betrieb gibt es keinen Stellvertreter mehr;

     - Ihre Funktion als Referatsleiter und Versuchskoordinator

wurde          gestrichen und eine Neuverwendung in der tiefsten A-

Ebene als

       Referent wurde eingeführt;

-

die gewesene Zeichnungsberechtigung wurde entfernt;

-

im Sinne der KuGO wurden Ihre Befähigungen, Ihr

persönliches Wissen, Wollen und Können sowie die dienstliche und fachbezogene Erfahrung und Ihr als einziger Univ. Doz.

           Österreichs auf diesem Fachgebiet

überdurchschnittlicher                Ausbildungsstand kaum bzw.

nicht berücksichtigt;

     - auf Grund der neueingeführten Organisation ist die aus der

            früheren Verwendung als Versuchskoordinator und

vorweisbaren            überdurchschnittlichen Ausbildung und

Erfahrung wahrscheinlich          zu erwartende Beförderung (bzw.

Ernennung) nicht mehr gegeben;

     - im Gegensatz zu den anderen Betrieben des

landwirtschaftlichen          Versuchszentrums Steiermark keine

Weisungsbefugnis der höheren          Bediensteten gegenüber den

Mitarbeitern niederer                        Verwendungsgruppen

mehr gegeben ist;

     - die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Arbeiten

können         nicht schlüssig und eindeutig nachvollzogen werden;

-

im Sinn der KuGO wurde Ihnen keine Mitarbeit bei der Neuverfassung gewährt."

Im Hinblick darauf, dass es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers dabei um eine einer Versetzung gleich zu haltende Verwendungsänderung gehandelt habe, habe er mit Schreiben vom 11. Februar 1999 um bescheidmäßige Feststellung ersucht.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und allgemeinen Rechtsüberlegungen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen (lit. a bis lit. c) des § 67 Abs. 4 DP/Stmk. führt die belangte Behörde im Einzelnen in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus:

Zu lit. a:

Der Beschwerdeführer sei im Dienstzweig "Höherer Landwirtschaftsdienst" eingereiht und habe einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III bis VII, inne. Mit 1. Juli 1986 sei seine Beförderung in die VII. Dienstklasse erfolgt. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 sei ihm nach § 4 Abs. 6 der Beförderungsrichtlinien eine Mehrleistungszulage auf die Dienstklasse VIII gewährt worden. Eine Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sei vor der behaupteten Verwendungsänderung und auch nach dieser nicht nur unwahrscheinlich, sondern sogar ausgeschlossen, weil er bereits die höchste Dienstklasse seiner Laufbahn (A/VII) erreicht habe. Eine Beförderung in die VIII. Dienstklasse sei ausgeschlossen, weil dafür ein "bewerteter Dienstposten der Dienstklasse VIII" erforderlich sei. Im Dienstpostenplan des landwirtschaftlichen Versuchszentrums sei jedoch nur ein bewerteter Dienstposten der Dienstklasse VIII vorgesehen, welchen der Leiter innehabe. Die frühere Verwendung des Beschwerdeführers als Versuchskoordinator, die behauptete vorweisbare überdurchschnittliche Ausbildung und Erfahrung, aber auch die alte Organisationsstruktur seien mangels eines entsprechend bewerteten Dienstpostens auch vor der Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers niemals Garant für eine Beförderung in eine höhere Dienstklasse gewesen. Eine Laufbahnverschlechterung im Sinne des § 67 Abs. 4 lit. a DP/Stmk. liege daher nicht vor und sei auch nicht zu erwarten.

Zu lit. b:

Im Sinne des § 67 Abs. 4 DP/Stmk. und angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Schutzgedankens ergebe sich, dass die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung nur dann vorliege, wenn die nunmehr dem Beamten zugewiesene Verwendung eine neue sei; das bedeute, wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betreffe, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichwertig sei. Wesentlicher Maßstab bei der Beurteilung der Frage, ob die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, sei in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könne von Ungleichwertigkeit aber nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliege.

Nach der bis zum "31. 12. 1999" (richtig wohl: 31. Dezember 1998) geltenden Arbeitsplatzbeschreibung seien dem Beschwerdeführer folgende Funktionen und Aufgabenbereiche übertragen gewesen:

"-

verantwortlicher Versuchskoordinator

-

Versuchsleiter Obstbau

-

praxisnahe Planung, wissenschaftliche Konkretisierung der Versuchsstrategien. Koordination und Organisation der Versuchsabläufe im Obst- und Weinbau zur Vorlage an den Koordinationsausschuss zwecks Genehmigung, Durchführung, Überwachung bzw. Kontrolle der Versuchsprogramme.

-

Im Einvernehmen mit der Direktion Initiierung, Planung, Organisation, Kontrolle, Kooperation und Versuchskoordinierung an nationalen und internationalen Versuchsanstellungen, insoweit ein grundlegendes Interesse des steirischen LVA gegeben ist, um Versuchsergebnisse verschiedener Institutionen zu vergleichen sowie Kontaktierung anderer Institutionen.

-

Erstellung von Versuchsberichten

-

Weitergabe der gewonnenen Versuchsergebnisse und der daraus erwachsenden Erkenntnisse nach Genehmigung des Direktors zuerst an die Berater und danach an die Obst- und Weinbauern durch Vorträge oder Veröffentlichungen in der Fachliteratur und anderen Periodikas unter Berücksichtigung der internationalen Literaturgepflogenheiten.

-

Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftskammern bzw. deren Abteilungen und den Fachverbänden für Obst und Weinbau der Steiermark.

-

Führung von Besuchern und Exkursionsgruppen sowie fachliche Auskunftserteilung an vorsprechende Parteien.

-

Koordination der Edelheiserverteilung, Organisation und Überwachung des Verteilungsablaufes und der Abgabebedingungen.

-

Führung der Bibliothek, Diathek und Dokumentation

-

Zur Fortbildung der Mitarbeiter Erstellung von Vorschlägen an den Direktor

-

Abhaltung von Mitarbeiterbesprechungen

-

Besondere Befugnisse:

-

Direktionsvertretung: bei voraussehbarer längerer Abwesenheit (mindestens zwei Wochen) wird der Versuchsleiter vom Direktor mit der Vertretung offiziell beauftragt. Bei kürzerem Fernbleiben des Direktors ist die Aufgabe der Stellvertretung in Situationen des dringlichen Entscheidungsbedarfes gegeben.

-

Weisungsbefugnis gegenüber allen mit der Versuchstätigkeit befassten Bediensteten im Rahmen der Planung, Kontrolle, Organisation, Überwachung und Durchführung der Versuche.

-

Publizistische und wissenschaftliche Verwertung der Versuchsergebnisse, Vorlesungstätigkeiten an Universitäten sowie Vortragstätigkeiten bei Kongressen, Fachtagungen, Sitzungen und dergleichen im Rahmen der zulässigen Nebenbeschäftigung.

-

Sachverständigentätigkeit als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger

-

Unterschriftsbefugnis für allgemeine Auskünfte

-

Unmittelbare Unterstellung dem Direktor"

Die dem Beschwerdeführer am 1. Februar 1999 vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung sehe folgende Funktions- und Aufgabenbereiche vor:

"-

Versuchsleiter Obstbau 2;

-

Fachbereich 'Sorten- und Unterlagenvergleiche, Pflanzensysteme, resistente Sorten- und Düngeversuche';

-

praxisnahe Planung, Organisation und Kontrolle der Versuche im Obstbau 2 im Einvernehmen mit dem Bereichsleiter und dem Koordinationsausschuss;

-

wissenschaftliche Verarbeitung der Versuchsergebnisse;

-

Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem Bereichsleiter;

-

Erstellen von Versuchsberichten für Obstbauern, Obstbauberatern und Fachzeitschriften;

-

Führung in- und ausländischer Besuchergruppen, Auskunftserteilung an Parteien;

-

Vorträge für die steirische Obstwirtschaft und Fachtagungen;

-

Zusammenarbeit mit den Obstbauberatern und Obstbauverbänden der Steiermark;

-

Kooperation mit nationalen und internationalen Versuchsanstellern;

-

aktive Mitarbeit beim Koordinationsausschuss Obstbau;

-

Aufbau einer Diathek und Dokumentation;

-

Hauptverantwortung für exakte Etikettierung, alle Pläne und Daten der Versuchsfläche OB 2 in Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem Versuchsbüro;

-

verantwortlich für die Beschaffung neuer Apfelsorten;

-

hauptverantwortlich für Laboruntersuchungen in seinem Tätigkeitsbereich;

-

Bestimmung der inneren und äußeren Fruchtqualität mittels Pimprenelle und Farbsortierungsanlage;

-

Holunderuntersuchungen;

-

laufende Versuche Abschnitt LVZH-() 2;

-

sämtliche Faxausgänge und -eingänge müssen kopiert und ins Faxfach abgelegt werden;

-

Dienstpost, sämtliche Posteingänge und -ausgänge müssen vom Bereichsleiter abgezeichnet werden;

-

direkte Unterstellung den Bereichsleitern"

Ein Vergleich der Aufgabenbereiche zeige, dass in der Wertigkeit der zu besorgenden Agenden keine Änderung eingetreten sei. Die Tätigkeit eines Versuchsleiters für Obstbau, die wissenschaftliche Verarbeitung von Versuchsergebnissen, die Erstellung von Versuchsberichten, die Kooperation mit nationalen und internationalen Versuchsanstellern, die praxisnahe Planung, Organisation und Kontrolle der Versuche im Obstbau, die zu leistende Öffentlichkeitsarbeit, die Vortragstätigkeit für die steirische Obstwirtschaft und Fachtagungen seien Tätigkeitsbereiche, die ausschließlich der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien, für deren Verrichtung ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung sei. Eine nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung sei nicht gegeben; es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der in der Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesene Aufgabenbereich ein absolut neuer sei. Auch die Notwendigkeit, gewisse Aufgaben im Einvernehmen oder nach Absprache mit dem Vorgesetzten zu besorgen sowie das Fehlen von Weisungsbefugnissen führe nicht zu einer Minderung der Wertigkeit. Es gebe im Bereich des Amtes der belangten Behörde durchaus Dienststellen, in denen von Bediensteten A-wertige Aufgaben besorgt würden, denen keine Weisungsbefugnis zukomme.

Auch der Wegfall der "Direktionsvertretung" sei für die Wertigkeit der zu besorgenden Aufgaben unbedeutend. Durch die Neuorganisation des landwirtschaftlichen Versuchszentrums sei Entscheidungsträger ausschließlich der Direktor des Versuchszentrums. Dieser werde im Bedarfsfall vom jeweiligen Bereichsleiter vertreten. Darüber hinaus habe sich die ursprüngliche Direktionsvertretung auf die alte Organisationsstruktur bezogen; für die Stellvertreterfunktion im Einzelfall sei die offizielle Beauftragung des Direktors erforderlich gewesen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Arbeiten könnten nicht schlüssig und eindeutig nachvollzogen werden, könne seitens der Dienstbehörde nicht geteilt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen seien keine detaillierten Schilderungen einer Vielzahl von Arbeitsschritten, die der Bedienstete bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu setzen habe. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei schlüssig und nachvollziehbar, zumal sich der Inhalt der zu besorgenden Aufgaben kaum vom bisherigen Aufgabenbereich unterscheide.

Auch die im Zuge einer Dienstreise mit dem betriebseigenen Kraftfahrzeug erfolgte Abholung von Pflanzenmaterial sei nicht als Abwertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers und als Übertragung minder qualifizierter Arbeiten anzusehen. Das Ersuchen, Pflanzenmaterial mitzunehmen, sei ausschließlich aus ökonomischen Überlegungen erfolgt. Zur Behauptung, dass der Beschwerdeführer am 15. April 1999 als LKW-Fahrer eingesetzt worden sei, um vom Lagerhaus Ehrenhausen Baumunterstützungsgerüste abzuholen, werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer laut Fahrtenbuch an diesem Tag nicht mit dem LKW unterwegs gewesen sei.

Zu lit. c:

Da der neue Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sich inhaltlich nicht wesentlich von seinem früheren Aufgabenbereich unterscheide und in der Wertigkeit der zu besorgenden Aufgaben keine Änderung eingetreten sei, könne die neue Verwendung nach objektiv betrachteten Gesichtspunkten auch keine dauernde und umfangreiche Einarbeitung zur Folge haben.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, Einwendungen zu erheben. Den in den Schreiben vom 7. Juni und vom 20. Juli 1999 zur Sache selbst vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers seien die vorher wiedergegebenen Ausführungen entgegen zu halten.

Zusammenfassend ergebe sich, dass durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beschwerdeführers keine Verschlechterung zu erwarten sei, diese der bisherigen Verwendung gleichwertig sei und keine dauernde und umfangreiche Einarbeitung erfordere; es liege demnach eine einer Versetzung gleich zu haltende Verwendungsänderung nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer gesetzlich nicht gedeckten und insbesondere § 67 Abs. 4 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik widersprechenden Versetzung durch unrichtige Anwendung insbesondere dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Für die Versetzung im weiteren Sinne ist daher § 67 der Dienstpragmatik 1914 idF der Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, (DP 1914) anzuwenden. Demnach sind Versetzungen und bestimmte qualifizierte Verwendungsänderungen mit Bescheid zu verfügen (Abs. 8) und gegen den Willen des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig (Abs. 2). Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach Abs. 4 vor, wenn

              a)              durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist;

              b)              die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist;

              c)              die neue Verwendung des Beamten einer dauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Wenn im Rahmen des Vorverfahrens vom betroffenen Beamten nach Verständigung von der Absicht, eine solche Personalmaßnahme vorzunehmen, binnen zwei Wochen keine Einwendungen erhoben werden, gilt dies nach Abs. 7 der genannten Bestimmung als Zustimmung. Auch in diesem Fall ist die Personalmaßnahme mit Bescheid zu verfügen. Nur sogenannte "schlichte Verwendungsänderungen", die nicht im Sinne des Abs. 4 der genannten Bestimmung qualifiziert sind, bedürfen nicht der Verfügung in Bescheidform, sondern können jederzeit mit Weisung vorgenommen werden.

Wenn die Frage, ob eine schlichte oder eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, strittig ist, so hat die Behörde darüber auf Verlangen feststellend zu entscheiden, weil diesfalls ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides gegeben ist; es kommt dem Feststellungsbescheid in einem solchen konkreten Fall nämlich die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/12/0072).

Die im Beschwerdefall entscheidende Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer im Sinne des § 67 Abs. 4 DP/Stmk. qualifizierten Verwendungsänderung verneint hat oder nicht.

Rechtlich zutreffend und diesbezüglich auf einen unstrittigen Sachverhalt aufbauend, verneint die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach § 67 Abs. 4 lit. a "Laufbahnverschlechterung" und nach lit. c "Einarbeitung" (siehe das zu der damals vergleichbaren Rechtslage des § 40 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Slg. N.F. Nr. 10.567/A).

Zur Frage der Gleichwertigkeit (§ 67 Abs. 4 lit. b DP/Stmk.) hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. März 1977, Slg. N.F. Nr. 9.279/A, ausgeführt, dass unter einer Verwendung im Sinne des § 67 DP jede Art von Tätigkeit zu verstehen sei, die der Beamte im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Dienstposten zu erbringen habe. Wenn von einer Funktion die Rede sei, so werde hiebei die Position betont, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnehme. Da der Gesetzgeber die Abberufung einer Versetzung gleichhalte, wenn dem Beamten eine neue Verwendung zugewiesen werde und eine der Voraussetzungen der lit. a bis c des § 67 Abs. 4 DP vorliege oder wenn ihm eine neue Verwendung gleichzeitig nicht zugewiesen werde, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Abberufung unter den genannten Voraussetzungen dann nicht einer Versetzung gleich zu halten, wenn sie unter Beibehaltung einer Restverwendung erfolge, ohne dass eine neue Verwendung zugewiesen werde. In § 67 Abs. 4 DP sei daher jede Verwendung, die dem Beschwerdeführer nach der Abberufung verbleibe, als neue Verwendung anzusehen. Die Beendigung einer nicht bloß vorläufigen (vorübergehenden) Ausübung einer höheren Verwendung als Vertreter des Behördenleiters sei nach diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einer Versetzung gleich zu halten, wenn eine der Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 DP vorliege. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aufgestellten Rechtssätzen folgerte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1981, Slg. N.F. Nr. 10.402/A, dass auch die Abberufung eines Stellvertreters eines Abteilungsleiters eine Versetzung nach § 67 Abs. 4 darstelle. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Wegfall einer höherwertigen Vertretungsfunktion eine der früheren Verwendung nicht mehr gleichwertige Verwendung gegeben.

Zur inhaltlich bis zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, vergleichbaren Regelung des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Slg. N.F. Nr. 10.566/A, im Wesentlichen aus, entscheidender Maßstab für die Gleichwertigkeit sei primär die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Eine Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit könne nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in anderen. Denn damit würden notwendigerweise subjektive Elemente in die Beurteilung einbezogen, für die das Gesetz keinen Anhaltspunkt biete. Vielmehr müsste eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit vorliegen, die für die vom (damaligen) Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit im Betriebsprüfungsdienst gegenüber der ihm nunmehr übertragenen Tätigkeit eines Erhebungsorgans in Finanzstrafsachen auch dann nicht bejaht werden könne, wenn alle hiezu in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen als richtig vorausgesetzt würden.

Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde in der Frage der Gleichwertigkeit - so weit dies für die Falllösung wesentlich ist -

sachverhaltsmäßig von der bis "31.12.1999" (richtig wohl: 31. Dezember 1998) geltenden Arbeitsplatzbeschreibung im Verhältnis zu der dem Beschwerdeführer mit 1. Februar 1999 übergebenen Arbeitsplatzbeschreibung aus. Unter Bezug auf einen Teil der angegebenen Tätigkeiten, wobei unbeantwortet bleibt, welche Bedeutung etwa die Änderung von "Versuchsleiter Obstbau" zu "Versuchsleiter Obstbau 2" zukommt, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass diese Tätigkeiten ausschließlich der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien und folgert daraus, dass eine nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung nicht gegeben sei und auch nicht davon gesprochen werden könne, dass der in der Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesene Aufgabenbereich ein absolut neuer sei. Auch die Notwendigkeit gewisse Aufgaben im Einvernehmen oder nach Absprache mit dem Vorgesetzten zu besorgen sowie das Fehlen von Weisungsbefugnissen führe nicht zu einer Minderung der Wertigkeit. Selbst der Wegfall der "Direktionsvertretung" sei für die Wertigkeit der zu besorgenden Aufgaben unbedeutend. Durch die Neuorganisation des landwirtschaftlichen Versuchszentrums sei Entscheidungsträger ausschließlich der Direktor. Dieser werde im Bedarfsfall vom jeweiligen Bereichsleiter vertreten. Darüber hinaus habe sich die ursprüngliche Direktionsvertretung auf die alte Organisationsstruktur bezogen und sei für die Stellvertreterfunktion im Einzelfall die offizielle Beauftragung des Direktors erforderlich gewesen.

Die belangte Behörde geht damit zunächst von einem Verständnis der Gleichwertigkeit im Sinne derselben Verwendungsgruppe aus, bezeichnet aber lediglich einen Teil der in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Aufgaben als Awertig. Dies ist im Beschwerdefall schon deshalb problematisch, weil die Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Februar 1999 teilweise nicht nachvollziehbar sind (z.B. "Laufende Versuche Abschnitt LVZH-() 2") bzw. nicht von vornherein der Verwendungsgruppe A zugeordnet werden können (z.B. "sämtliche Faxausgänge und -eingänge müssen kopiert und im Faxfach abgelegt werden;"). Weiters setzt sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Frage der Gleichwertigkeit erhobenen Einwendungen, nämlich insbesondere mit der angeblichen Abqualifizierung und dem Verlust "der dauernden Stellvertreterfunktion", der "Führungsebene" und der Zeichnungs- und Weisungsbefugnis, nicht konkret auseinander. Dies wäre aber gerade bei der Sachlage im Beschwerdefall deshalb angezeigt gewesen, weil nach den Angaben in der bis (wohl gemeint:) 31. Dezember 1998 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung die Direktionsvertretung durch den Beschwerdeführer nicht einheitlich geregelt war und die belangte Behörde meint, diese Regelung habe sich ohnehin nur auf die "alte Organisationsstruktur" bezogen. Schon aus diesem Grund wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren unter Beiziehung des Beschwerdeführers die tatsächlichen Befugnisse des Beschwerdeführers im Vergleich festzustellen, wobei - soweit dies auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibungen beurteilt werden kann - auch der Wegfall der seinerzeitigen Zuständigkeit "Verantwortlicher Versuchskoordinator" und auch der sonstigen "besonderen Befugnisse" eher gegen die Annahme der Gleichwertigkeit der Verwendung durch die belangte Behörde spricht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in der Frage der Gleichwertigkeit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis ist nicht von vornherein auszuschließen; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben.

Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit der Herstellung des Einvernehmens mit der Personalvertretung nach § 15 Z. 3 LPVG 1999 (in Kraft seit 1. Juli 1999) erübrigt sich schon deshalb, weil die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Organisationsmaßnahme nicht im zeitlichen Geltungsbereich der genannten Norm gesetzt wurde. Im Übrigen wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum Bundes-Personalvertretungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zlen. 94/12/0299, 0350, zur Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit der Personalvertretung die Rechtsauffassung vertreten hat, dass derartige Maßnahmen nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretung betreffen und demnach kein subjektives Recht des Beamten gegen seinen Dienstgeber besteht, dass eine einvernehmungsbedürftige Maßnahme erst nach Lösung dieser Frage getroffen werden darf.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren zeigen, dass die seinerzeit verfügte Personalmaßnahme tatsächlich eine qualifizierte Verwendungsänderung dargestellt hat und daher nur in Bescheidform zu treffen gewesen wäre, so wird zur Vermeidung verbreiteter Missverständnisse in Fragen des Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutzes der Beamten bemerkt, dass bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig ist, wobei aber eine solche Maßnahme nicht rückwirkend verfügt werden darf (siehe das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163).

Wien, am 24. Jänner 2001

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120042.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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