Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 50.000 EUR sA), AZ 42 Cg 249/09x des Handelsgerichts Wien, über den Delegationsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens wird gemäß § 31 JN das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt Schadenersatz aufgrund ihr von der beklagten Partei verkauften bzw vermittelten Finanzprodukte. Schon in der Klage beantragte die Klägerin die Delegation an das Landesgericht Innsbruck.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegation aus. Die beklagte Partei und ihre ständige Parteienvertreterin hätten ihren Kanzleisitz in Wien.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Delegierungsantrag ist berechtigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die Delegation zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 7). Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichts befinden (Ballon aaO). Allerdings hat gegen den Widerstand des Prozessgegners eine Delegation nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon aaO § 31 JN Rz 6).
Im vorliegenden Fall haben die Klägerin sowie - mit Ausnahme des nur zum Beweis der Anmeldung der Forderung der Klägerin durch den Teilschuldverschreibungskurator im Konkurs der G***** AG beantragten Zeugen Mag. N***** A***** - alle beantragten Zeugen und der Klagevertreter ihren Sitz bzw Wohnsitz in Tirol. Gleiches gilt für den einzigen von der beklagten Partei beantragten Zeugen. Die Parteienvernehmung wurde von der beklagten Partei nicht beantragt. Dem Kanzleisitz eines Parteienvertreters kommt nach der Rechtsprechung für die Entscheidung über die Delegation keine Bedeutung zu (10 NdS 1/96 ua; Ballon aaO § 31 JN Rz 8).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Textnummer
E94062European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00025.09T.0511.000Im RIS seit
02.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010