TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/04/0207

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2001
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der DG Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Oktober 2000, Zl. MA 63- G 327/00, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei ihre Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos mit den Berechtigungen nach § 142 Abs. 1 GewO 1994, Z. 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, eingeschränkt auf die Verabreichung von kalten Speisen, kleinen warmen Speisen vom Plattengrill (z.B. Toast, Pizzaschnitten, und industriell hergestellten, fertig angelieferten, im Mikrowellenherd zu erhitzenden warmen Speisen; Z. 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser nichtalkoholischen Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z. 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen" im näher bezeichneten Standort entzogen.

Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung (einerseits) mit § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 sowie (andererseits) § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994.

In der Begründung dieses Bescheides wird (unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Bescheid) zunächst ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei mit Verfahrensanordnung vom 11. April 2000 der Auftrag erteilt worden sei, eine näher bezeichnete Person (im Folgenden: M.) als alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung, somit bis 17. Juli 2000, zu entfernen. Die Verfahrensanordnung sei deshalb zu erlassen gewesen, weil M. selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (seit 4. März 1999 Abwickler, Liquidator) einer näher bezeichneten Gesellschaft sei, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. November 1998 die Konkursabweisung mangels Vermögens verfügt und mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. April 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Ferner sei M. vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen fahrlässiger Krida zu 4 1/2 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.

Im Erwägungsteil der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung (und wird dies näher ausgeführt), dass sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 als auch jene des § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.

Nach dem Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

Dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach den vorzitierten Gesetzesstellen im Beschwerdefall zuträfen, wovon die belangte Behörde (auch) ausgegangen ist, wird in der Beschwerde gar nicht bestritten (hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen vgl. auch z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/04/0207).

Damit ist aber auch bereits das Schicksal der Beschwerde entschieden.

Da die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach den oben zitierten Gesetzesstellen bereits den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen vermögen, weil bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Behörde nur zu prüfen hat, ob einer der in § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 97/04/0004), ist es nicht mehr entscheidend, ob darüber hinaus die Behörde zutreffend auch von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 ausging.

Mit anderen Worten: Selbst wenn die belangte Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass im Beschwerdefall auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt seien, wäre die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten verletzt. Es ist daher entbehrlich, auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten (im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis hatte ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben.

Wien, am 24. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040207.X00

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten